• 04.06.2013, 15:14:57
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Verfassungsausschuss ebnet Weg für Gesetzesbeschwerde

Verwaltungsgerichte: Redaktionsversehen in Verfahrensgesetzen werden beseitigt

Utl.: Verwaltungsgerichte: Redaktionsversehen in Verfahrensgesetzen
werden beseitigt =

Wien (PK) - Verfahrensparteien in Zivil- und Strafverfahren können
sich künftig direkt an den Verfassungsgerichtshof wenden, wenn sie
der Meinung sind, dass im Verfahren anzuwendende Gesetze
verfassungswidrig sind. SPÖ, ÖVP und FPÖ haben sich nach
mehrmonatigen Verhandlungen auf einen Gesetzentwurf zur Einführung
der so genannten "Gesetzesbeschwerde" verständigt. Damit wollen die
Abgeordneten nicht nur den Rechtsschutz für die BürgerInnen ausbauen,
sondern auch die Rechtsbereinigungsfunktion des
Verfassungsgerichtshofs stärken. Der auf Basis eines FPÖ-Antrags
erarbeitete Gesetzesvorschlag ist bereits auf dem Weg ins Plenum des
Nationalrats, der Verfassungsausschuss gab heute grünes Licht.

Grüne und BZÖ lehnten den Entwurf vorläufig ab - sie sehen noch
einige offene Punkte. Ausschussvorsitzender Peter Wittmann (S) hofft
aber, die Bedenken der beiden Oppositionsparteien bis zur Abstimmung
im Nationalrat noch ausräumen zu können und zeigte sich über das
"Feintuning" des Gesetzentwurfs gesprächsbereit. Gespräche sollen
Anfang nächster Woche stattfinden.

Voraussetzung für die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH)
soll dem nunmehr vorliegenden Entwurf zufolge das Vorliegen eines
erstinstanzlichen Urteils sein. Damit knüpfen die Abgeordneten an
einen Vorschlag der FPÖ-Abgeordneten Peter Fichtenbauer und Harald
Stefan (2227/A) an. Der "Parteienantrag auf Normenkontrolle" ist
demnach gleichzeitig mit der Berufung gegen das erstinstanzliche
Urteil zu stellen, nur in Ausnahmefällen kann man sich auch später
noch an den VfGH wenden. Die Bestimmungen gelten analog auch bei
vermeintlich gesetzeswidrigen Verordnungen. Bestimmte Materien
bleiben allerdings von der Gesetzesbeschwerde ausgenommen, welche das
genau sind, soll in einem einfachen Gesetz geregelt werden. Dieses
noch zu erarbeitende Bundesgesetz hat auch die Folgen für den Fall zu
bestimmen, dass der VfGH der Gesetzes- bzw. Verordnungsbeschwerde
stattgibt.

Wie bei Individualbeschwerden kann der Verfassungsgerichtshof bei
unzureichender Erfolgsaussicht die Behandlung einer
Gesetzesbeschwerde ablehnen.

Was die geplanten Ausführungsbestimmungen zur "Gesetzesbeschwerde"
betrifft, haben die Koalitionsparteien und die FPÖ in Form einer
Entschließung bereits einige Eckpunkte vorgegeben. So ist eine
Viermonatsfrist vorgesehen, innerhalb derer der
Verfassungsgerichtshof über die Ablehnung einer "Gesetzesbeschwerde"
entscheiden soll. Das ordentliche Gerichtsverfahren soll während
dieser viermonatigen Frist nicht unterbrochen werden. Für offenkundig
mutwillige oder in bloßer Verzögerungsabsicht gestellte
Parteienanträge auf Normenkontrolle stellen die Abgeordneten eine
"angemessene" Mutwillensstrafe in Aussicht.

Als Beispiele für Ausnahmen von der Gesetzesbeschwerde führt die
Entschließung ausdrücklich Provisorialverfahren, strafrechtliche
Ermittlungsverfahren und Angelegenheiten des Exekutions- und
Insolvenzrechts an. Jedenfalls soll sichergestellt werden, dass der
Zweck des ordentlichen Gerichtsverfahrens nicht unterlaufen werden
kann. In Kraft treten sollen die neuen Verfassungsbestimmungen mit 1.
Jänner 2015, bis dahin soll auch das Ausführungsgesetz beschlossen
sein.

Koalitionsparteien wollen Grüne und BZÖ noch überzeugen

Im Rahmen der Debatte äußerte Abgeordneter Peter Fichtenbauer (F)
"große Freude" darüber, dass das Rechtsschutzsystem in Österreich nun
entscheidend ausgebaut wird. Die juristische Welt sei in Bezug auf
die Gesetzesbeschwerde ziemlich gespalten, meinte er, vor allem die
Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit hätten sich gegen deren
Implementierung gesträubt. Fichtenbauer glaubt allerdings nicht, dass
das neue Rechtsschutzinstrument, wie befürchtet, zu
Verfahrensverzögerungen führen wird, und zeigte sich überzeugt, dass
die Realität die kritischen Stimmen widerlegen wird.

Die Abgeordneten Daniela Musiol (G) und Herbert Scheibner (B) sehen
allerdings noch nicht alle Bedenken ausgeräumt. Die Grünen würden
sich nach wie vor grundsätzlich zur Einführung der Gesetzesbeschwerde
bekennen, sagte Musiol, es wäre aber sinnvoll gewesen "noch eine
kurze Begutachtungsschleife einzuziehen", um offene Punkte zu klären.
Sowohl Musiol als auch Abgeordneter Scheibner sind der Meinung, dass
die Ausnahmeermächtigung zu weit gefasst ist, sie fürchten, dass die
Gesetzesbeschwerde durch zu viele Ausnahmen ausgehöhlt werden könnte.
Für Musiol ist es außerdem nicht einsichtig, warum strafrechtliche
Ermittlungsverfahren ausgenommen werden sollen und wozu es eine
Mutwillensstrafe braucht.

Ausdrücklich begrüßt wurde von Scheibner die von Ausschussobmann
Peter Wittmann und ÖVP-Verfassungssprecher Wolfgang Gerstl bekundete
Bereitschaft, über das "Feintuning" des Gesetzesentwurfes Anfang
nächster Woche nochmals zu verhandeln. Nach Meinung von Wittmann
führt allerdings kein Weg daran vorbei, zentrale
Ausführungsbestimmungen in einem eigenen Gesetz und nicht in der
Verfassung zu verankern. In der Verfassung gebe es nirgends bestimmte
Fristen, argumentierte er. Die Gefahr, dass einfachgesetzlich zu
viele Ausnahmen von der Gesetzesbeschwerde verankert werden, sieht
Wittmann nicht, darüber werde der Verfassungsgerichtshof sicher
wachen.

Auf einzelne Adaptierungen am Gesetzentwurf hoffen nicht nur Grüne
und BZÖ, sondern auch SPÖ-Abgeordneter Johannes Jarolim. Es komme ihm
komisch vor, dass erstinstanzliche Gerichte keinen
Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH richten dürfen, Verfahrensparteien
aber schon, meinte er. Zudem wünscht er sich eine ausdrückliche
Feststellung von Seiten des Parlaments, dass die Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs über eine Gesetzesbeschwerde vor dem OGH-
Urteil vorliegen soll. Abgeordneter Fichtenbauer hielt dazu fest, er
gehe davon aus, dass Gerichtsverfahren in der Praxis erst nach einer
VfGH-Entscheidung fortgesetzt werden.

Sowohl der Gesetzentwurf als auch die Entschließung wurden mit den
Stimmen von SPÖ, ÖVP und FPÖ angenommen. Zuvor hatte Abgeordneter
Fichtenbauer einen in der letzten Sitzung eingebrachten
Abänderungsantrag zu seinem Antrag formal wieder zurückgezogen.

Durch den Beschluss des überarbeiteten FPÖ-Antrags sind zwei
ursprüngliche Fünf-Parteien-Anträge zur Gesetzesbeschwerde (2031/A,
2032/A) miterledigt. Gleiches gilt für einen weiteren FPÖ-Antrag aus
dem Jahr 2009 (337/A). Die beiden Fünf-Parteien-Anträge hatten eine
Anrufung des VfGH erst nach einem letztinstanzlichen Gerichtsurteil
vorgesehen und damit Befürchtungen hervorgerufen, der
Verfassungsgerichtshof könne Entscheidungen des OGH künftig aushebeln
und somit zu einer Art "Supergerichtshof" aufgewertet werden. Abstand
nahmen die Abgeordneten auch von Überlegungen, mit der Einführung der
Gesetzesbeschwerde die Möglichkeit der Bescheidbeschwerde (Art. 144
B-VG) aus der Verfassung zu streichen und damit die Kompetenzen des
Verfassungsgerichtshofs in Verwaltungsverfahren zu beschneiden.

Verwaltungsgerichte: Verfahrens- und Ausführungsgesetz werden
adaptiert

Einstimmig vom Verfassungsausschuss angenommen wurde ein
Gesetzentwurf der Koalitionsparteien (2294/A), mit dem, rechtzeitig
vor dem Inkrafttreten, diverse Redaktionsversehen in den Anfang
dieses Jahres beschlossenen Ausführungs- und Verfahrensgesetzen zur
Neuregelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit beseitigt und legistische
Klarstellungen vorgenommen werden sollen. So wird etwa die Bestimmung
über die örtliche Zuständigkeit für Verwaltungsgerichtsverfahren auf
Wunsch der Länder neu formuliert. Bei der Abstimmung wurde auch eine
Druckfehlerberichtigung berücksichtigt.

Ein Bericht der Bundesregierung betreffend die rechtliche Stellung
von Legalparteien (III-409 d.B.) wurde vom Ausschuss mit den Stimmen
der SPÖ, der ÖVP und des BZÖ zur Kenntnis genommen. Im Bericht wird
die Bedeutung von Legalparteien hervorgehoben und in Zusammenhang mit
der Einführung von Verwaltungsgerichten wenig Änderungsbedarf
gesehen. Die Grünen zeigten sich vom Inhalt des Berichts enttäuscht
und meinten, dieser entspreche nicht dem, was sie sich vorgestellt
hätten. (Fortsetzung Verfassungsausschuss) gs

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