- 03.05.2013, 11:20:03
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Presserat: "Kurier"-Wohnbeilage verstößt nicht gegen Medienethik
Wien (OTS) - Der Senat 2 des Presserats hat jüngst aufgrund einer
Mitteilung eines Lesers die Wohnbeilage des "Kurier" vom 30.10.2012
nach medienethischen Kriterien bewertet. Konkret hat der Senat
überprüft, ob in der Beilage ausreichend zwischen redaktionellen
Beiträgen und Werbung abgegrenzt wurde bzw. Einflussnahmen von
Wohnbaugenossenschaften auf redaktionelle Inhalte erfolgten.
Der Senat konnte im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen den
Ehrenkodex für die österreichische Presse feststellen und hat das
Verfahren eingestellt.
Der "Kurier" übermittelte dem Senat eine detaillierte Stellungnahme,
deren Tenor folgender war: Die Wohn-Beilage des "Kurier" sei ein von
der Redaktion gestaltetes Sonderbuch. Der Inhalt der Beilage hänge
davon ab, welche Wiener Bauprojekte oder sonstige Wohnthemen gerade
aktuell seien. Der redaktionelle Inhalt der Beilage werde frei
gewählt und recherchiert. Bei den Recherchen seien die Autoren der
Beiträge zwar in erster Linie von jenen Informationen abhängig, die
der jeweilige Bauträger geben könne. Die Beiträge seien dennoch rein
redaktionelle Produkte.
Bezahlt werden lediglich die - im themenbezogenen Umfeld platzierten
und als solche offenkundigen - Inserate an den unteren Seitenrändern.
Der Senat stufte die Ausführungen des "Kurier" als glaubwürdig ein.
Im vorliegenden Fall führte der Gesamteindruck der Beilage -
insbesondere die Wechselwirkung/Querverbindung zwischen Inseraten und
wohlwollenden, teilweise korrespondierenden Inhalten - zur
Überprüfung durch den Senat. Dies legte zumindest die Vermutung nahe,
es könnte sich bei den redaktionellen Beiträgen um nicht
gekennzeichnete bezahlte Anzeigen handeln.
Für die Wechselwirkung/Querverbindung findet der "Kurier" in seiner
Stellungnahme jedoch durchaus überzeugende Begründungen. Tatsächlich
bietet die verfahrensgegenständliche Beilage ein gutes Service für
Wohnungssuchende. Dass bei der Illustration der Artikel oft auf
Bildmaterial der Bauträger zurückgegriffen werden müsse, erscheint
dem Senat nachvollziehbar.
Aus einer positiven Wohnbauberichterstattung kann laut Senat nicht
automatisch geschlossen werden, dass sie bezahlt ist.
Da sich der Verdacht, die verfahrensgegenständliche Beilage könnte
gegen den Ehrenkodex verstoßen, nicht erhärtet hat, sondern der
"Kurier" mit seiner Stellungnahme vorhandene Bedenken ausräumen
konnte, war das Verfahren einzustellen.
Dessen ungeachtet hält der Senat fest, dass eine für Leser klar
erkennbare Unterscheidbarkeit zwischen entgeltlichen und
unentgeltlichen Veröffentlichungen/Einschaltungen aus medienethischer
Sicht erforderlich ist.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der beiden
Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall hat der Senat 2 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durchgeführt (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik
entspricht. Von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, hat
die Medieninhaberin des "Kurier" Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin des "Kurier" hat sich der Schiedsgerichtsbarkeit
des Presserats unterworfen.
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