• 07.12.2012, 15:19:22
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  • OTS0234 OTW0234

Organstrafmandate können künftig empfindlich teurer werden

Verwaltungsgerichtsbarkeit-Ausführungsgesetz passiert Ausschuss

Utl.: Verwaltungsgerichtsbarkeit-Ausführungsgesetz passiert
Ausschuss =

Wien (PK) - Organstrafmandate und Strafverfügungen können künftig
empfindlich teurer werden. Der Verfassungsausschuss des Nationalrats
billigte heute mit den Stimmen der Koalitionsparteien eine
entsprechende Änderung des Verwaltungstrafgesetzes. Demnach wird die
Obergrenze für Organmandate von 36 € auf 90 € hinaufgesetzt und für
Strafverfügungen ein Limit von 600 € (bisher 365 €) festgelegt. Für
Anonymverfügungen gilt künftig eine Strafgrenze von 365 € (bisher 200
€).

Ziel der Gesetzesänderung ist es, wie Staatssekretär Josef Ostermayer
im Ausschuss betonte, die Zahl der Anzeigen im Falle von
Verwaltungsübertretungen zu reduzieren und damit Verwaltungsaufwand
zu sparen. Es sei keineswegs beabsichtigt, insgesamt höhere Strafen
zu verhängen, bekräftigte er. Zudem wird in den Erläuterungen darauf
hingewiesen, dass einzelne Materiengesetze wie die
Straßenverkehrsordnung oder das Immissionsschutzgesetz-Luft schon
jetzt höhere Organstrafen erlauben.

Beschlossen wurde die Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes als Teil
eines umfangreichen Gesetzespakets, das vorrangig dazu dient, den
Verfahrensablauf bei den neuen - 2014 startenden -
Verwaltungsgerichten festzulegen und Überleitungsbestimmungen im
Hinblick auf die Einführung der zweistufigen
Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verankern. Dazu legten die
Koalitionsparteien heute einen 16-seitigen Abänderungsantrag vor, der
bei der Abstimmung mitberücksichtigt wurde und das Gesetzespaket in
vielen einzelnen Punkten adaptiert und präzisiert.

Über weitere Anliegen der Opposition, etwa eine Ausdehnung der
Berufungsfrist gegen Bescheide von Behörden, soll, wie
Ausschussobmann Peter Wittmann betonte, in den nächsten Wochen noch
verhandelt werden. Sie könnten bei der Beschlussfassung des
Gesetzespakets im Plenum des Nationalrats berücksichtigt werden.
Staatssekretär Ostermayer setzt wie alle Fraktionen auf konstruktive
Verhandlungen und hofft auf einen möglichst breiten Konsens im
Nationalrat.

In einem Punkt hat der Verfassungsausschuss bereits jetzt einstimmig
eine Klarstellung getroffen und in Form einer Ausschussfeststellung
festgeschrieben, dass die Bestimmungen über die inhaltlichen
Voraussetzungen für eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht großzügig
auszulegen sind. Die inhaltlichen Vorgaben müssen demnach auch von
einem durchschnittlichen Bürger ohne Beiziehung eines
Rechtsvertreters zu erfüllen sein. Wesentlich ist für die
Abgeordneten, dass der Wille des Beschwerdeführers erkennbar ist.

Eigenes Verfahrensgesetz für Verfahren vor Verwaltungsgerichten

Geregelt wird das Verfahren vor den neuen Verwaltungsgerichten - mit
Ausnahme des Bundesfinanzgerichts - in einem eigenen
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), dessen Bestimmungen sich
eng an die Verfahrensbestimmungen anlehnen, die derzeit für die
Unabhängigen Verwaltungssenate gelten. Im Detail geht es etwa um die
örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, die Voraussetzungen
zur Einbringung einer Beschwerde, Fragen der Parteienstellung und der
Akteneinsicht, Verfahrenshilfe, Verhandlungsgrundsätze,
Kostentragungen, die aufschiebende Wirkung von Beschwerden,
Fristsetzungsanträge und Berufungsmöglichkeiten.

Die Möglichkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof orientiert
sich dabei im Wesentlichen an der Revision nach der
Zivilprozessordnung. In diesem Zusammenhang wird auch festgelegt,
dass der Verwaltungsgerichtshof nicht an den Ausspruch des jeweiligen
Verwaltungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision gebunden ist.

Die Übergangsbestimmungen, die unter anderem durch die Auflösung der
Unabhängigen Verwaltungssenate und zahlreicher Sonderbehörden
notwendig werden, sind in einem Verwaltungsgerichtsbarkeits-
Überleitungsgesetz zusammengefasst. Zudem werden das
Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz
adaptiert und in einigen weiteren Gesetzen wie dem Einführungsgesetz
zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) "zweckmäßige Änderungen"
vorgenommen. So werden etwa Patentverfahren und Angelegenheiten der
Bodenreform von der Anwendbarkeit des EGVG ausgenommen.

Abänderungsantrag enthält zahlreiche Adaptierungen und Präzisierungen

Mit dem heute von den Koalitionsparteien vorgelegten
Abänderungsantrag werden Anliegen der Länder, der Gemeinden, des
Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und anderer
Stellen im Gesetzespaket berücksichtigt. Unter anderem geht es um die
örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, die Frage der
Beschwerdevorentscheidung, der Ablauf von "Vorstellungen" gegen
Entscheidungen von RechtspflegerInnen sowie eine Präzisierung jener
Bestimmung, die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betrifft. Auch die
Aufzählung jener Beschlüsse, gegen die eine Revision nicht zulässig
sein soll, wird klarer gefasst. Der Begriff "obsiegende Partei" soll
künftig nicht mehr verwendet werden.

Angemerkt wird überdies, dass Verfahren, die mit Ende 2013 beim
Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof anhängig sind, von
diesen Gerichtshöfen auch zu Ende geführt werden müssen und die den
Verfahren zugrunde liegenden Beschwerden nicht an die
Verwaltungsgerichte abgetreten werden können.

Eingabegebühr beim VfGH- und beim VwGH wird auf 240 € erhöht

Abseits der Festlegung von Verfahrensregeln für die
Verwaltungsgerichte ist vorgesehen, die Eingabegebühr für Beschwerden
beim Verwaltungsgerichtshof und für Anträge beim
Verfassungsgerichtshof von 220 € auf 240 € zu erhöhen. Im Gegenzug
wird laut Abänderungsantrag eine beim VfGH bereits entrichtete
Eingabegebühr rückerstattet, wenn der VfGH den Fall an den
Verwaltungsgerichtshof abtritt.

Im Bereich des Verwaltungsstrafrechts wird - zusätzlich zur Anhebung
der Strafobergrenzen bei abgekürzten Verfahren - der pauschalierte
Verfahrenskostenbeitrag, der bei einer erfolglosen Beeinspruchung
einer Verwaltungsstrafe fällig wird, hinaufgesetzt und festgelegt,
dass Strafverfügungen nicht mehr zwingend zu eigenen Handen
zugestellt werden müssen. Die Behörden erhalten außerdem mehr
Spielraum, um Verwaltungsstrafverfahren mit Auslandsbezug effizienter
durchführen zu können.

Neu ist überdies, dass subjektive Gesichtspunkte wie das Ausmaß des
Verschuldens des Beschuldigten oder dessen Einkommensverhältnisse bei
Strafverfügungen und anderen abgekürzten Strafverfahren nicht mehr
berücksichtigt werden dürfen, da der Sachverhalt, wie es in den
Erläuterungen heißt, bei verkürzten Verfahren nicht eindeutig zu
klären ist. Vielmehr ist die Strafbemessung künftig ausschließlich am
Tatbild und an der Bedeutung der übertretenen Rechtsnorm
auszurichten.

Opposition drängt auf weitere Abänderungen

Im Rahmen der Diskussion über das Gesetzespaket begrüßte die
Opposition die Zusage der Regierungsparteien, über ihre Anliegen noch
weitere Gespräche zu führen. Alle drei Oppositionsparteien
signalisierten Bereitschaft, dem Gesetzespaket zuzustimmen, sollten
in Bezug auf das für die Verwaltungsgerichte gültige Verfahrensrecht
einzelne Punkte noch geändert werden.

Der FPÖ ist es etwa ein großes Anliegen, die vorgesehene zweiwöchige
Berufungsfrist gegen Bescheide von Behörden auf vier Wochen zu
erstrecken, wie Abgeordneter Peter Fichtenbauer und Abgeordneter
Walter Rosenkranz betonten. Vielen BürgerInnen sei nicht bewusst,
dass die Berufungsfrist bereits mit der Hinterlegung des
Schriftstücks bei der Post und nicht erst bei dessen Abholung zu
laufen beginne, argumentierten sie. Bei einer nur zweiwöchigen Frist
könnte es ihrer Meinung nach für eine Beschwerde beim zuständigen
Verwaltungsgericht in der Praxis häufig zu spät sein.

Abgeordneter Herbert Scheibner (B) begründete die vorläufige
Ablehnung der Gesetzesvorlage durch seine Fraktion damit, dass noch
nicht alle Punkte jener Entschließungen, die die Abgeordneten
begleitend zum grundsätzlichen Beschluss der Einführung der
zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gefasst haben, in das
vorliegende Paket eingeflossen sind. Zudem kritisierte er die seiner
Ansicht nach "exorbitante Erhöhung" der Verwaltungsstrafen. Ein
Knackpunkt ist für Scheibner darüber hinaus die Kostenfrage: Es könne
nicht sein, dass das neue Modell um bis zu 30% mehr koste, als das
bisherige System, mahnte er und verwies auf eine kritische
Stellungnahme des Rechnungshofs.

Abgeordnete Daniela Musiol (G) zeigte sich über die
Ausschussfeststellung erfreut. Damit trage man dem Grundgedanken
Rechnung, dass es bei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht
notwendig sein soll, einen Rechtsanwalt beizuziehen.

Neben Ausschussobmann Peter Wittmann betonte auch Abgeordneter
Wolfgang Gerstl (V), dass die Koalition offen für weitere Vorschläge
der Opposition sei. Grundsätzlich hob Gerstl das Interesse aller,
auch der zuständigen BeamtInnen, hervor, Verwaltungsverfahren
möglichst rasch abzuwickeln.

Staatssekretär Josef Ostermayer äußerte ebenfalls
Verhandlungsbereitschaft, gab aber zu bedenken, dass Änderungen auch
mit den Ländern abgestimmt werden müssten, da für das
Bundesverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte in den Ländern
ein einheitliches Verfahrensrecht vorgesehen sei. Er zeigte sich
allerdings zuversichtlich, dass eine Lösung mit breiter Mehrheit
zustande kommen werde. In Richtung des BZÖ gab Ostermayer zu
bedenken, dass das zentrale Ziel der Reform der
Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht Kosteneinsparungen seien, sondern
die Steigerung des Rechtsschutzes.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des
S-V-Abänderungsantrags mit den Stimmen der Koalitionsparteien
angenommen. Die Ausschussfeststellung wurde einstimmig gefasst.

Bereits vom Nationalrat beschlossen wurden die für die Einrichtung
des neuen Bundesverwaltungsgerichts und des neuen
Bundesfinanzgerichts notwendigen organisationsrechtlichen Regelungen.
Laut Erläuterungen geht die Regierung von einem jährlichen Anfall von
rund 33.000 Rechtssachen beim Bundesverwaltungsgericht aus, darunter
10.000 aus dem Bereich Asyl und 8.000 aus dem Bereich Fremdenwesen.

Tätigkeitsberichte des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs

Im Verfassungsausschuss zur Diskussion standen heute auch die
Tätigkeitsberichte des Verfassungsgerichtshofs und des
Verwaltungsgerichtshofs 2011 (III-366 d.B.). Daraus geht unter
anderem hervor, dass der Verfassungsgerichtshof im vergangenen Jahr
22 von 46 geprüften Gesetzen zumindest teilweise aufgehoben hat und
Asylbeschwerden rund 60 % der Fälle beim VfGH ausmachen. Insgesamt
waren rund 9 % der Beschwerden (505) beim VfGH erfolgreich. Der
Verwaltungsgerichtshof hob 2011 1.673 Bescheide auf und gab damit in
rund 27 % der an ihn herangetragenen Fälle dem Beschwerdeführer bzw.
der Beschwerdeführerin statt.

Thema der Ausschussdebatte waren unter anderem die Nebentätigkeit
einzelner VerfassungsrichterInnen, der Bestellmodus für die
RichterInnen des Verwaltungsgerichtshofes und des
Verfassungsgerichtshofes, die Arbeitsbelastung der beiden
Gerichtshöfe und die Frage der "dissenting opinion", wobei die
Abgeordneten in Bezug auf die Ausübung eines Nebenberufs von
VerfassungsrichterInnen unterschiedliche Meinungen vertraten.

Grüne hinterfragen Nebentätigkeit von VfGH-RichterInnen

So hinterfragten die Abgeordneten Daniela Musiol und Wolfgang Zinggl
(beide G) den Umstand, dass einzelne VerfassungsrichterInnen nebenbei
als RechtsanwältInnen, UniversitätsprofessorInnen oder
AufsichtsrätInnen aktiv sind. Sie befürchten, dass die betroffenen
RichterInnen in einzelnen Fällen nicht unbefangen urteilen können.
Darüber hinaus werteten es beide Abgeordnete als bedenklich, dass
sich viele qualifizierte RechtsexpertInnen nicht für ein Richteramt
beim VfGH bewerben, weil grundsätzlich bereits vorab feststehe, wer
von der Regierung bzw. vom Parlament vorgeschlagen wird.

Abgeordneter Walter Rosenkranz hingegen bekannte sich namens der FPÖ
ausdrücklich dazu, VerfassungsrichterInnen die Ausübung eines Berufs
zu gestatten. Der Verfassungsgerichtshof solle kein "Elfenbeinturm"
werden, bekräftigte er. Besorgt ist Rosenkranz, wie er sagte, über
die Zahl der erwarteten Asylbeschwerden beim Verwaltungsgerichtshof.
Zudem äußerte er sich verwundert darüber, dass der
Verwaltungsgerichtshof gar nicht so wenige Bescheide aufhebt, weil
sie von einer unzuständigen Behörde getroffen wurden.

Auch Abgeordneter Herbert Scheibner (B) sprach die erwartete
Verdopplung der Fälle beim Verwaltungsgerichtshof durch dessen
erneute Zuständigkeit für Asylangelegenheiten ab 2014 an. Er trat
überdies dafür ein, sich eine Änderung des Bestellmodus für
VerfassungsrichterInnen zu überlegen, um sicherzustellen, dass sich
mehr KanditatInnen für die Funktion bewerben.

Abgeordneter Wolfgang Gerstl (V) hob die weitere Effizienzsteigerung
und die niedrige Verfahrensdauer beim Verfassungsgerichtshof hervor.
Gegen eine Nebentätigkeit von VerfassungsrichterInnen hat er, wie er
ausführte, keine Bedenken, sofern die Tätigkeit beim
Verfassungsgerichtshof nicht darunter leidet. Von den beiden
Präsidenten des VfGH und des VwGH wollte Gerstl wissen, ob sie ihre
Position in der Frage der "Gesetzesbeschwerde" bereits akkordiert
haben. Abgeordneter Johannes Jarolim (S) erkundigte sich nach der
Meinung der beiden Präsidenten zur Frage der "dissenting opinion".

Holzinger: Nebentätigkeit von VfGH-RichterInnen ist bereichernd

VfGH-Präsident Gerhart Holzinger schickte seiner Stellungnahme
voraus, dass der Verfassungsgerichtshof, wie die Erledigungszahlen
zeigen, extrem effizient arbeite. Im Jahr 2011 haben von den 14
RichterInnen 5.600 Rechtssachen erledigt werden können, skizzierte
er. Jede Entscheidung werde, so Holzinger, penibel vorbereitet und
geprüft, auch bei den Asylsachen werde "nichts durchgewunken". Für
die hochwertige Qualität der Entscheidung sorgt ihm zufolge auch,
dass alle VerfassungsrichterInnen einen Mitarbeiterstab haben, der
sie unterstütze. Die wichtigsten Entscheidungen werden laut Holzinger
im Kollegium der 14 RichterInnen beschlossen. Ansonsten obliege die
Entscheidung einem Senat von sechs HöchstrichterInnen.

Es gebe wahrscheinlich weltweit kein anderes Höchstgericht, dass in
ähnlicher Weise wie der Verfassungsgerichtshof arbeite, sagte
Holzinger.

Ausdrücklich verteidigt wurde von Holzinger die Möglichkeit für
VerfassungsrichterInnen, neben ihrer VfGH-Tätigkeit auch einer
anderen beruflichen Beschäftigung nachzugehen. Er sei vehementer
Verfechter dieses Systems, auch wenn es ein österreichisches
Spezifikum sei, meinte er. Im Verfassungsgerichtshof seien
VertreterInnen aller vier wichtigen Rechtsberufe vertreten -
UniversitätsprofessorInnen, RichterInnen und StaatsanwältInnen,
VerwaltungsbeamtInnen und RechtsanwältInnen -, diese Zusammensetzung
sei ein unschätzbarer Vorteil.

Befangenheitsprobleme ortet Holzinger nicht. Wenn nur im
entferntesten der Eindruck entstehen könnte, dass ein
Verfassungsrichter bzw. eine Verfassungsrichterin nicht unbefangen
urteilen könne, erkläre er bzw. sie sich für befangen und lasse sich
durch ein Ersatzmitglied vertreten, bekräftigte er. So ist es ihm
zufolge selbstverständlich, dass ein als Rechtsanwalt tätiger
Verfassungsrichter nicht mitentscheidet, wenn dessen Kanzlei in
irgendeiner Form in dem Fall involviert ist.

Auch eine Änderung des Bestellmodus für VerfassungsrichterInnen
erachtet Holzinger für nicht erforderlich. Er räumte zwar ein, dass
bei der Kandidatenauswahl vermutlich auch politische Erwägungen
angestellt werden, jede Besetzung habe bisher im Endeffekt aber unter
dem Gesichtspunkt der Qualität "ein hervorragendes Ergebnis"
gebracht, unterstrich er. Keine Option ist für ihn, dass der
Verfassungsgerichtshof selbst über neue Mitglieder entscheidet.

VfGH-Präsident sieht "dissenting opinion" kritisch

Eine "dissenting opinion", also die Veröffentlichung der
Minderheitenmeinung bei mehrstimmig getroffenen Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofs, würde er für einen Rückschritt halten,
erklärte Holzinger. Derzeit würden auch jene RichterInnen, die sich
in der Diskussion nicht durchsetzen könnten, konstruktiv daran
mitarbeiten, um eine mehrheitlich beschlossene Entscheidung zu
begründen, argumentierte er. Zudem bestehe die Hauptfunktion der
Höchstgerichte darin, eine Sache endgültig zu entscheiden und nicht
wissenschaftliche Diskussionen zu führen.

Zur Einführung der "Gesetzesbeschwerde" merkte Holzinger an, es sei
nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshof für neue Kompetenzen zu
werben, er persönlich sei aber überzeugt, dass die Gesetzesbeschwerde
ein rechtsstaatlicher Fortschritt wäre. Es gehe nicht darum, dass der
Verfassungsgerichtshof die "Superrevisionsinstanz" für alles mögliche
werde und Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und
Verwaltungsgerichtshofs aufheben könne, Ziel sei es vielmehr, den
BürgerInnen auch bei Straf- und Zivilverfahren einen direkten Zugang
zum Verfassungsgerichtshof zu ermöglichen.

Jabloner: VwGH hat bei Richterbestellungen keine Probleme

VwGH-Präsident Clemens Jabloner hielt zum Thema Gesetzesbeschwerde
fest, das "Match" werde hauptsächlich zwischen dem
Verfassungsgerichtshof und dem Obersten Gerichtshof ausgefochten. Dem
Verwaltungsgerichtshof sei es wichtig, in die gesetzlichen
Bestimmungen die notwendigen "Kautelen" einzufügen, damit es nicht zu
einer Superrevisionskompetenz des Verfassungsgerichtshof komme, hielt
er fest. Jabloner plädierte überdies für die Beibehaltung der
Sukzessivbeschwerde.

Was die erwartete Verdoppelung der Rechtssachen beim
Verwaltungsgerichtshofs ab 2014 durch Asylbeschwerden betrifft, setzt
Jabloner, wie er erklärte auf eine Aufstockung der wissenschaftlichen
MitarbeiterInnen. Zudem müssen ihm zufolge die richterlichen Senate
neu organisiert und mehr RichterInnen mit Asylangelegenheiten betraut
werden. Die gesamte Belastung des VwGH wird ihm zufolge letztendlich
im Wesentlichen davon abhängen, wie das neue Revisionsmodell
funktionieren wird.

Bei der Nachbesetzung von Richterplanstellen hat der VwGH laut
Jabloner keine Probleme. Es würden sich genug qualifizierte
KanditatInnen bewerben. In Bezug auf die "dissenting opinion" äußerte
er sich wie Holzinger skeptisch.

Die beiden Tätigkeitsberichte wurden vom Verfassungsausschuss
einstimmig zur Kenntnis genommen. (Schluss)

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