- 28.11.2012, 16:40:07
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- OTS0266 OTW0266
Justizausschuss verabschiedet Neuregelung der Obsorge
Weiterer Beschluss: Strengere Kriterien bei Fußfessel für Sexualtäter
Utl.: Weiterer Beschluss: Strengere Kriterien bei Fußfessel für
Sexualtäter =
Wien (PK) - Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz, das in
seinem Kernbereich eine Neuregelung der Obsorge vorsieht, wurde heute
vom Justizausschuss mit den Stimmen der Regierungsparteien
verabschiedet. Auf den Weg ins Plenum schickten die Abgeordneten auch
Änderungen im Strafvollzugsgesetz, die vor allem zusätzliche und
strengere Kriterien für die Bewilligung der elektronischen Fußfessel
bei Sexualtätern bringen. Nicht durchsetzen konnten sich dabei FPÖ
und BZÖ, die in Anträgen einen Ausschluss für Sexualtäter von der
Möglichkeit des elektronisch überwachten Hausarrests gefordert
hatten.
S-V-Mehrheit für Neuregelung der Obsorge
Zentraler Punkt des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes
(2004 d.B.) ist die Neuregelung der Obsorge, wobei die Novelle
ausdrücklich auf das Wohl des Kindes abstellt, für Konfliktfälle eine
Entscheidung des Familiengerichts vorsieht und Familiengerichtshilfe
und Besuchsmittler rechtlich verankert. Im Namensrecht wiederum wird
die Bildung von Doppelnamen für ganze Familien erleichtert. Die
Abgeordneten konnten in der Debatte auf die Ergebnisse des Hearings
vom 20.11.2012 zurückgreifen, bei dem sich Expertinnen und Experten
u.a. mit der im Gesetz vorgesehenen sechsmonatigen Phase der
vorläufigen elterlichen Verantwortung und der damit im Zusammenhang
stehenden Unterhaltsfrage auseinandergesetzt hatten.
Die Vorlage wurde in der Fassung eines S-V-Abänderungsantrags, der
vor allem redaktionelle Anpassungen enthält, mit den Stimmen der
Regierungsparteien angenommen. Stimmenmehrheit ergab sich auch für
einen Entschließungsantrag der Regierungsparteien mit der an die
Justizministerin gerichteten Forderung, einen Bericht über die
Auswirkungen der Neuregelungen im Kindschaftsrecht bis Ende 2016
vorzulegen.
Mehrheitlich verabschiedet wurde zudem ein Entschließungsantrag der
FPÖ (1776/A(E)), in dem Abgeordneter Peter Fichtenbauer Mittel für
die Fortbildung der Familienrichter im Zusammenhang mit Obsorgefragen
urgierte. Die Initiative seiner Fraktionskollegin Carmen Gartelgruber
betreffend Erleichterungen beim Besuchsrecht für Großeltern
(2086/A(E)) wiederum galt mit der Beschlussfassung der Novelle als
miterledigt.
Sowohl Abgeordnete Gisela Wurm (S) als auch Abgeordnete Ridi Steibl
(V) begrüßten die Novelle und hoben insbesondere den Gedanken des
Kindeswohls, aber auch die sechsmonatige Phase der gemeinsamen
elterlichen Verantwortung, die Regelung des Kontaktrechts,
Familiengerichtshilfe und Besuchsmittler als wesentliche Fortschritte
hervor. Wurm brachte darüber hinaus ihre Hoffnung zum Ausdruck, dass
die Ziele des Gesetzes - kürzere Verfahren, weniger Konflikte nach
Scheidungen, Durchsetzung des Kindeswohls - auch tatsächlich erreicht
werden. Abgeordnete Sonja Steßl-Mühlbacher (S) sah die Änderungen im
Namensrecht vor allem unter dem Aspekt der freien Wahlmöglichkeit und
unterstützte insbesondere die Möglichkeit des Erwerbs des Vaternamens
durch uneheliche Kinder.
Kritik kam hingegen von der Opposition: Abgeordneter Harald Stefan
(F) warnte etwa, ein Umzug eines Elternteils mit dem Kind ins Ausland
sei nun auch ohne gerichtliche Bewilligung möglich, die Änderungen im
Namensrecht wiederum würden zu Unklarheiten und Verunsicherung
führen, die Obsorgeregelung sei von Misstrauen gegenüber den Eltern
getragen.
Abgeordneter Albert Steinhauser (G) meldete schwere Bedenken gegen
gerichtliche Entscheidungen von Trennungskonflikten an und sprach von
der Gefahr einer eskalierenden Wirkung. Besser wäre es seiner Meinung
nach gewesen, in Konfliktfällen Lösungen im Wege einer
Schlichtungsstelle anzustreben. Positiv bewertete Steinhauser
allerdings die Einführung der Besuchsmittler sowie die Neuerungen im
Namensrecht.
Enttäuscht zeigte sich Abgeordneter Herbert Scheibner (B). Die
Neuregelung der Obsorge sei zwar besser als die bisher geltende, die
Ungleichbehandlung der Lebensgemeinschaften im Verhältnis zur Ehe
würde aber durch dieses Gesetz fortgeschrieben, gab er zu bedenken
und stellte fest, ein Obsorgeautomatismus auch für unverheiratete
Paare wäre die naheliegende Lösung gewesen.
Justizministerin Beatrix Karl betonte, das Kindeswohl sei nun Maßstab
für alle Entscheidungen im Familienrecht, und sprach von einem
Meilenstein. Das Gesetz trage zudem den Grundsätzen der Kontinuität
und der Verfahrensbeschleunigung Rechnung. Die sechsmonatige Phase
der gemeinsamen elterlichen Verantwortung sei in diesem Sinn wichtig,
um eine Entfremdung zwischen einem Elternteil und dem Kind zu
verhindern, unterstrich die Ministerin. Die Änderungen im Namensrecht
führte Karl vor allem auf Forderungen aus der Gesellschaft zurück,
wobei sie meinte, es obliege nicht dem Staat, über die Führung des
Namens zu entscheiden. Die Möglichkeit, einen gemeinsamen Doppelnamen
als Familiennamen zu wählen, fördere die Familienidentität, war sich
die Ministerin sicher.
Strengere Kriterien bei Fußfessel für Sexualtäter
Der elektronisch überwachte Hausarrest ("Fußfessel") soll für
Sexualstraftäter in Zukunft nur bei Vorliegen zusätzlicher und
strengerer Kriterien bewilligt werden. Diese Hauptstoßrichtung
verfolgen Änderungen des Strafvollzugsgesetzes und der
Strafprozessordnung (1991 d.B.), die der Ausschuss mit den Stimmen
der Regierungsparteien auf den Weg ins Plenum schickte. FPÖ und BZÖ
brachten in diesem Zusammenhang ihre kritische Haltung in zwei
Entschließungsanträgen (1761/A(E), 2065/A(E)) zum Ausdruck, in denen
sie sich gegen den elektronisch überwachten Hausarrest für
Sexualstraftäter aussprachen. Das BZÖ verlangte darüber hinaus namems
des Abgeordneten Peter Westenthaler auch eine gerichtliche
Beaufsichtigung von Sexualtätern nach der Haftentlassung (2055/A(E))
sowie ein lebenslanges Tätigkeitsverbot für Missbrauchstäter in Bezug
auf sämtliche Beschäftigungen im Zusammenhang mit Minderjährigen
(2064/A(E)). Bei der Abstimmung blieben die Anträge der Opposition
allerdings in der Minderheit.
Ein S-V-Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage wiederum bringt
Klarstellungen hinsichtlich der Videoüberwachung in
Strafvollzugsanstalten. Demnach wird der Anstaltsleiter zum Einsatz
der Videoüberwachung in Bereichen ermächtigt, die nicht dem
höchstpersönlichen Lebensbereich dienen. Die Speicherung der Daten
ist bis zu 72 Stunden möglich. Ausdrücklich verboten ist die
Videoüberwachung jedenfalls zum Zweck der Leistungskontrolle der
Strafvollzugsbediensteten.
Im Einzelnen geht es bei der Fußfessel-Regelung um eine Verschärfung
der Bewilligungsvoraussetzungen für den elektronisch überwachten
Hausarrest bei Sexualstraftätern. Die neuen Bestimmungen stellen nun
klar, dass Sexualdelinquenten jedenfalls die Hälfte ihrer
Freiheitsstrafe, mindestens jedoch drei Monate in der Vollzugsanstalt
verbüßt haben müssen, bevor ein elektronisch überwachter Hausarrest
überhaupt in Betracht kommt. Weitere Voraussetzung ist eine
qualifiziert günstige Prognose, zudem wird auch den Opfern ein
Äußerungsrecht eingeräumt.
In der Debatte pochte Abgeordneter Peter Westenthaler (B) auf seine
Forderung "Keine Fußfessel für Sexualtäter". Die Regierungsvorlage
qualifizierte er zwar als Verbesserung der bisherigen Situation,
meinte aber, all das sei immer noch ein Schritt zu wenig.
Westenthaler stellte überdies die Forderung nach Strafverschärfungen
für Sexualdelikte zur Diskussion und verlangte eine Erhöhung der
Mindeststrafen und eine Ausweitung der Höchststrafen für diesen
Deliktsbereich. Abgeordneter Christian Lausch (F) kritisierte die
Fußfessel für Sexualtäter als Respektlosigkeit gegenüber den Opfern
und meinte, die Bevölkerung habe für diese Maßnahme keinerlei
Verständnis, im Hinblick auf die Generalprävention sei der Hausarrest
ein absolut verheerendes Zeichen.
Abgeordneter Albert Steinhauser (G) bekannte sich grundsätzlich zum
elektronisch überwachten Hausarrest, bezeichnete die nunmehr
gefundene Regelung allerdings als Schnellschuss und argumentierte,
angesichts der öffentlichen Diskussion wäre eine Gesamtlösung des
Problems wohl besser gewesen.
Abgeordnete Anna Franz (V) erinnerte an die großen Einschränkungen
für Sexualtäter bei der Bewilligung der Fußfessel und führte ins
Treffen, ein Ausschluss von Sexualtätern von dieser Vollzugsform
würde verfassungsrechtlich nicht halten. Seitens der SPÖ sprach
Abgeordneter Hannes Fazekas von einer vernünftigen Regelung und
begrüßte vor allem die Bedachtnahme auf die Opfer durch das
Anhörungsrecht. Abgeordneter Otto Pendl (S) sprach sich für eine
Neuordnung der Strafrahmen aus und bemerkte, es gehe nicht an, dass
Vermögensdelikte strenger bestraft werden als Delikte gegen Leib und
Leben, dies sei eine Verzerrung. Neuerungen wünschte er auch beim
Maßnahmenvollzug.
Bundesministerin Beatrix Karl hielt eine Ausnahme von Tätergruppen
von der Gewährung der Fußfessel für sachlich nicht gerechtfertigt und
gleichheitswidrig. Die Fußfessel für Sexualtäter ermögliche die
Erteilung von Auflagen und sichere dadurch eine bessere Kontrolle,
replizierte sie auf die Kritik der Opposition. Eine gerichtliche
Aufsicht nach der Tat sei aus Sicht der MRK fragwürdig, unbefristete
Tätigkeitsverbote gebe es bereits, meinte Karl zu den Forderungen des
BZÖ.
Zwingende Vertragsbestimmungen zugunsten der Kfz-Branche
Weiterer Tagesordnungspunkt der heutigen Sitzung war ein so genanntes
Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz (1990 d.B.), das vom Ausschuss
einstimmig verabschiedet wurde. Ziel dieser Vorlage ist es, die auf
der auslaufenden Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung der EU
basierenden Bestimmungen in bestehenden Vertragsbindungsverträgen der
Kfz-Branche durch zwingendes Zivilrecht abzusichern. In diesem Sinn
werden zwingende Vertragsbestimmungen zugunsten von gebundenen
Unternehmen vorgeschlagen, so etwa das Erfordernis der
Schriftlichkeit für die Kündigung von Vertriebsverträgen und eine
zweijährige Kündigungsfrist, ein Rückverkaufsrecht für die der
Vertriebsbindung unterliegenden Waren, die Möglichkeit der
Übertragung der Rechte und Pflichten aus der
Vertriebsbindungsvereinbarung an einen anderen gebundenen Unternehmer
desselben Vertriebssystems, ein zwingender Aufwandersatz für
Garantieleistungen, ein Anspruch auf die für Instandsetzung und
Reparatur erforderlichen technischen Informationen zu angemessenen
Bedingungen sowie eine Regelung zur außergerichtlichen
Streitbeilegung.(Schluss)
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