- 31.08.2012, 10:13:08
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Karl: Kompetenzerweiterung für Spezialeinheit im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität
Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ab sofort auch für Finanzstrafdelikte, Sozialbetrug und Pyramidenspiele zuständig
Utl.: Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ab sofort auch
für Finanzstrafdelikte, Sozialbetrug und Pyramidenspiele
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Wien (OTS) - Nach einjährigem Bestehen werden die Kompetenzen der
Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) mit 1.
September 2012 planmäßig erweitert. Um noch erfolgreicher gegen
Wirtschaftskriminalität und Korruption vorgehen zu können, fallen ab
sofort auch Finanzstrafdelikte mit Schadensbeträgen über fünf
Millionen Euro, Sozialbetrug, qualifiziertes kridaträchtiges
Verhalten sowie Ketten- oder Pyramidenspiele in die Zuständigkeit
der WKStA.
"Korruption hat in Österreich keinen Platz und muss ohne Ansehen der
Person verfolgt werden. Durch die Kompetenzerweiterung der
Spezialeinheit WKStA wird die Justiz im Kampf gegen Korruption und
Wirtschaftskriminalität gestärkt", meinte Justizministerin Beatrix
Karl heute zur Zuständigkeitsausweitung. "Nach dem einstimmigen
Parlamentsbeschluss zum neuen Korruptionsstrafrecht ist dies ein
weiterer wichtiger Schritt hin zu mehr Sauberkeit in Politik und
Wirtschaft."
Die bisherige Tätigkeit der WKStA beschränkte sich auf Amts- und
Korruptionsdelikte sowie auf Wirtschaftsstrafsachen mit fünf
Millionen Euro übersteigenden Schadensbeträgen. Im Vorjahr brachten
die Wirtschafts- und Korruptionsrechtsexperten der WKStA bereits 51
Anklagen bei Gericht ein. Die Spezialeinheit der Justiz beschäftigt
derzeit (Stand 1. September 2012) 18 StaatsanwältInnen, wobei eine
schrittweise personelle Aufstockung auf 37 bis 40 Planstellen bis
2014 geplant ist.
Die Zuständigkeitserweiterungen im Detail:
o Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und
Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz,
soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das
Ausmaß der vorenthaltenen Beiträge oder Zuschläge 5,000.000 Euro
übersteigt (§ 153d Abs. 2 und 3 StGB) und Organisierte Schwarzarbeit
(§ 153e StGB), (§ 20a Abs. 1 Z 1 StPO);
o Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß §
159 Abs. 4 StGB, in den Fällen des § 159 Abs. 4 Z 1 und 2 StGB
jedoch nur, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass der Befriedigungsausfall 5,000.000 Euro übersteigt (§ 20a Abs.
1 Z 3 StPO);
o Ketten- oder Pyramidenspiele gemäß § 168a Abs. 2 StGB (§ 20a Abs.
1 Z 4 StPO);
o in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen, soweit
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der
strafbestimmende Wertbetrag 5,000.000 Euro übersteigt (§ 20a Abs. 1
Z 7 StPO);
Nach der gesetzlichen Übergangsbestimmung ist die WKStA für diese
Straftaten zuständig, soweit das Ermittlungsverfahren nach dem 31.
August 2012 angefallen ist.
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