- 04.05.2012, 11:25:52
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Anti-Lohndumpinggesetz: Mängel rasch beheben
Gewerkschaft PRO-GE fordert Einbezug aller Entgelt-Bestandteile bei Strafbestand der Unterbezahlung und höhere Strafen bei Nichtvorlage von Lohnunterlagen
Wien (OTS/ÖGB) - Das Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping war ein
wichtiger Schritt im Kampf gegen Sozialbetrug und Unterbezahlung.
Laut dem zuständigen Kompetenzzentrum der Wiener Gebietskrankenkasse
beträgt das momentane beantragte Strafausmaß (Anzeigen wegen
Unterentlohnung) rund 4,7 Millionen Euro. Es werden nicht nur
ausländische Firmen kontrolliert, sondern auch österreichische
Unternehmen. Dies zeigt sich auch in der Herkunfts-Statistik:
Spitzenreiter ist Österreich, gefolgt von Ungarn und Slowenien. Das
Gesetz beginnt zu greifen, aber einige Mängel gehören nach einem Jahr
Umsetzung rasch abgestellt. "Bei der Beurteilung des
Verwaltungsstrafbestandes der Unterentlohnung müssen künftig alle
Entgeltbestandteile, sowohl alle Zulagen und Zuschläge als auch
Sonderzahlungen mit einbezogen werden", fordert Manfred Anderle,
Bundessekretär der Gewerkschaft PRO-GE. ++++
Auch werde seitens der Arbeitgeber immer öfter behauptet, dass keine
Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden. Die derzeitigen
Sanktionsmöglichkeiten haben nach Ansicht der PRO-GE keine
ausreichende Wirkung: "Wir brauchen einen einheitlichen Strafrahmen
für Unterentlohnung und für die Nichtvorlage von Lohnunterlagen. Nur
so können ArbeitnehmerInnen vor Lohndumping geschützt werden", sagt
Anderle.
Wenn bei den Kontrollen die erforderlichen Lohnunterlagen fehlen oder
einfach nicht vorgewiesen werden, mache dies die Überprüfung der
korrekten Einstufung der ArbeitnehmerInnen laut jeweiligem
Kollektivvertrag nahezu unmöglich. "In diesen Fällen ist die
Ermittlung der tatsächlichen Arbeitnehmeransprüche fast unmöglich",
sagt Anderle. Ebenso verschaffen sich Unternehmen derzeit Vorteile,
indem Zulagen und Zuschläge oder Sonderzahlungen nicht bezahlt
werden. "Der Anspruch auf Zulagen und Zuschläge in einigen Branchen
stellt oft einen nicht unbeachtlichen Anteil am Entgelt dar, ebenso
machen Sonderzahlungen im Regelfall ein Sechstel des Gesamtentgeltes
eines Arbeitnehmers aus. Daher müssen diese auch in der Beurteilung
des Strafbestandes einbezogen werden. Diese Mängel gehören
beseitigt", fordert Anderle.
Rückfragehinweis:
PRO-GE: Mathias Beer Tel.: 01 53 444 69035 Mobil: 0664 6145 920 E-Mail: [email protected] http://www.proge.at
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