• 16.03.2012, 14:23:36
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Verwaltungsgerichte: Verfassungsausschuss setzt Beratungen fort Hearing zu den Themen Rechtsschutz und Verfahrensrecht

Wien (PK) - Der Verfassungsausschuss des Nationalrats setzte heute
seine Beratungen über eine Reform der österreichischen
Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem Hearing zu zwei Themenblöcken
fort. Dabei ging es zum einen um die Frage des Verfahrensrechts und
zum anderen um die anlaufendenen Kosten für BürgerInnen, die sich an
ein Verwaltungsgericht wenden.

Wie mehrere der geladenen ExpertInnen festhielten, ist nicht daran
gedacht, an der bisherigen Kostentragungsregelung für
Verwaltungsverfahren - jede Partei trägt ihre Kosten im Wesentlichen
selbst - etwas zu ändern. Das Verfahrensrecht soll sich in weiten
Bereichen am Allgemeinen Verfahrensgesetz orientieren, jedoch in
einem eigenen Bundesgesetz geregelt werden. Eine Anwaltspflicht für
Verfahren bei den Verwaltungsgerichten ist nicht geplant.

Was das weitere Procedere der Beratungen betrifft, kündigte
Ausschussobmann Peter Wittmann im Anschluss an das Hearing an, die
einzelnen Abänderungsvorschläge der Fraktionen zunächst einsammeln
und in einem straffen Zeitplan erörtern zu wollen. Als möglichen
Termin für die Beschlussfassung des Gesetzespakets im
Verfassungsausschuss nannte er den 2. Mai 2012.

Basis für die Diskussion im Ausschuss bildete die von der Regierung
vorgelegte Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, die auf die
Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in
Österreich abzielt. Vorgesehen sind je ein Verwaltungsgericht erster
Instanz in allen neun Bundesländern sowie zwei Verwaltungsgerichte
erster Instanz beim Bund: ein Bundesverwaltungsgericht und ein
Bundesfinanzgericht. Im Gegenzug sollen die Unabhängigen
Verwaltungssenate der Länder, der Unabhängige Finanzsenat, das
Bundesvergabeamt sowie zahlreiche sonstige weisungsfreie
Sonderbehörden des Bundes aufgelöst und der administrative
Instanzenzug weitgehend abgeschafft werden. Für die Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofs als zweite Instanz sind bestimmte Kriterien
in Aussicht genommen.

Mit der Gesetzesnovelle mitverhandelt werden ein Entschließungsantrag
der Grünen betreffend Einführung einer zweistufigen
Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie zwei Anträge der FPÖ (1094/A und
337/A). Die FPÖ macht sich dafür stark, dass der
Verwaltungsgerichtshof Behördenakte nicht nur aufheben, sondern bei
klarer Sachlage selbst eine inhaltliche Entscheidung treffen kann.
Zudem will sie Verfahrensparteien die Möglichkeit einräumen, den
Verfassungsgerichtshof anzurufen, wenn sie ein Zivil-, Straf- oder
Verwaltungsgesetz für verfassungswidrig halten.

Eingeleitet wurde das Hearing durch eine Stellungnahme von Gerhard
Hesse, Leiter des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes. Er wies
darauf hin, dass die Grundzüge des Verfahrensrechts für die
Verwaltungsgerichte bereits in der Bundesverfassung festgelegt
würden. Ergänzend dazu ist ein besonderes Bundesgesetz vorgesehen,
dass sowohl für das Bundesverwaltungsgericht als auch die neun
Landesverwaltungsgerichte gelten und in einer gemeinsamen
Arbeitsgruppe von Bund und Ländern erarbeitet werden soll. Einzelne
Materiengesetze können abweichende Bestimmungen vorsehen, wenn dies
sinnvoll sei. Spezielle Verfahrensregelungen sind für das
Bundesfinanzgericht in Aussicht genommen.

Bei Verwaltungsgerichten bekämpft werden können laut Gesetzentwurf
unter anderem Bescheide, Zwangsakte, sonstiges rechtswidriges
Verwaltungshandeln und dienstrechtliche Streitigkeiten im Bereich des
öffentlichen Dienstes. Dabei soll das Verwaltungsgericht in der Sache
selbst entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht im Sinne der Verfahrensbeschleunigung und der
Kostenersparnis geboten ist. In Verwaltungsstrafsachen hat das
Verwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.

Hesse zufolge sieht der Gesetzentwurf darüber hinaus grundsätzlich
eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor. In einzelnen
wichtigen Materien können aber auch Senate gebildet werden. Für den
Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof ist ein Revisionsmodell in
Aussicht genommen. Bei geringen Geldstrafen kann eine Revision
gesetzlich als unzulässig verankert werden, wobei die derzeit
bestehende Untergrenze für VwGH-Beschwerden laut Hesse von 750 € auf
2.000 € angehoben werden soll.

Was die Auswahl der VerwaltungsrichterInnen betrifft, solle es auch
in Zukunft möglich sein, besonders qualifizierte Angehörige von
Verwaltungsbehörden zu bestellen, erklärte Hesse. Im Bereich des
Disziplinarrechts der freien Berufe wird ihm zufolge eine staatliche
Behörde nun durch ein Gericht ersetzt. Eine Alternative dazu wäre ein
Instanzenzug unmittelbar zum OGH.

Auf Fragen von Abgeordneter Daniela Musiol (G) hielt Hesse fest, dass
grobe Verfahrensfehler reversibel sein sollen und das vorgesehene
Revisionsmodell für Rechtsschutzsuchende grundsätzlich Vorteile
bringe. Um im Bereich des Bundesheeres die Ziele des
Disziplinarrechts nicht zu unterlaufen, kann sich Hesse, wie er
gegenüber Abgeordnetem Wolfgang Gerstl (V) erklärte, im sogenannten
"Kommandantenverfahren" die Einführung einer
Beschwerdevorentscheidung vorstellen.

Wolfgang Steiner, Direktor des Oberösterreichischen Landtags, sprach
sich namens der Länder dafür aus, das Verfahrensrecht für das
Bundesverwaltungsgericht und die neun Landesverwaltungsgerichte so
weit wie möglich am Allgemeinen Verfahrensgesetz zu orientieren. Die
Regelungen des AVG hätten sich bewährt, dieses biete einen sehr
bürgernahen Zugang zum Verwaltungsrecht, argumentierte er.

Konkret soll Steiner zufolge etwa die Akteneinsicht und die
Kostentragungsregelung analog zum AVG geregelt und das bestehende
System der Verfahrenshilfe beibehalten werden. Weiters solle auch bei
den Verwaltungsgerichten kein Anwaltszwang bestehen. Auch die
Beschwerdefrist sollte sich an die jetzige Regelung anlehnen und bei
zwei Wochen, bzw. sechs Wochen bei Maßnahmenbeschwerden, bleiben.

Als Entscheidungsfrist für die Verwaltungsgerichte will Steiner, wie
im AVG, grundsätzlich sechs Monate verankern, wobei Materiengesetze
Eilverfahren mit kürzeren Entscheidungsfristen und gegebenenfalls
auch längere Entscheidungsfristen vorsehen könnten. Wesentlich ist
für Steiner, dass die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, den
Rechtszustand herzustellen, der der Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichts entspricht. Allgemein äußerte Steiner die
Hoffnung, dass das vorliegende Gesetzespaket rasch beschlossen wird.

Harald Perl, Präsident des Asylgerichtshofs, befasste sich auf Basis
seiner Erfahrungen als Leiter des Asylgerichtshofs vorrangig mit
Fragen der Organisation, des Controlling und der Effizienz und hob
die Notwendigkeit einer effizienten Gestaltung interner
Arbeitsabläufe hervor. Die RichterInnen sollten so weit wie möglich
von administrativen Tätigkeiten entlastet werden, damit sie sich auf
ihre Kernaufgabe, die richterliche Arbeit, konzentrieren könnten,
betonte er.

In diesem Sinn plädierte Perl für die Einrichtung richterlicher
Gremien wie einen Geschäftsverteilungsausschuss oder einen
Personalsenat. Entscheidungen durch die Vollversammlung würden vor
allem bei großen Verwaltungsgerichten zu große Ressourcen binden,
argumentierte er. In diesem Zusammenhang wies Perl auch Bedenken von
Abgeordnetem Walter Rosenkranz (F) zurück, der eine politische
Einflussnahme auf kleine richterliche Gremien befürchtet hatte.

Zur Frage des einheitlichen Richterbildes merkte Perl an, im
Asylgerichtshof habe sich gezeigt, dass es mit der Zeit zu einer
sukzessiven Annäherung von Asylrichtern und Richtern der allgemeinen
Gerichtsbarkeit komme. Er erachtet die in der Berufspraxis erworbenen
Kenntnisse von Verwaltungsrichtern jedenfalls als wesentlich. Im
Asylgerichtshof bewährt hat es sich ihm zufolge auch, einen hohen
Spezialisierungsgrad für RichterInnen vorzusehen.

Für eine fundierte Verfahrensplanung ist laut Perl ein
funktionierendes Controlling und eine ständige Beobachtung und
Analyse der anhängig werdenden Verfahren nötig.

Johannes Fischer, Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenats
Oberösterreich, ging in seiner Stellungnahme zunächst auf die Arbeit
der UVS ein und machte geltend, dass ein Großteil der Entscheidungen
der Unabhängigen Verwaltungssenate akzeptiert würden. 94 % der
Entscheidungen würden nicht weiter bekämpft, skizzierte er. Jene
Entscheidungen, die angefochten werden, würden zu 70 % von den
Höchstgerichten bestätigt, und das bei einer durchschnittlichen
Verfahrensdauer von drei Monaten bei den UVS.

Bei der Kostentragung solle sich, so Fischer, in Zukunft nichts
ändern. Der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten bei
administrativen Verfahren solle - mit Ausnahme von
Maßnahmenbeschwerden und speziellen Verfahren wie Vergabeverfahren -
bestehen bleiben. Ersetzt werden müssten nur etwaige Barauslagen,
etwa für nicht amtliche Dolmetscher und nicht amtliche
Sachverständige. Solche Fälle seien aber die Ausnahme. Eine
Sonderregelung gibt es für Verwaltungsstrafverfahren, hier muss die
Partei, die verliert, Kosten von 20 % der Strafhöhe tragen.

Zur Frage des Verfahrensrechts hielt Fischer fest, das Allgemeine
Verfahrensgesetz biete eine gute Grundlage, in Einzelpunkten könnte
man sich aber Verbesserungen überlegen. Er regte etwa pauschalierte
Eingabegebühren und eine Ausdehnung der Verfahrenshilferegelung an.
Weiterhin sinnvoll wird es seiner Meinung nach sein, für spezielle
Materien spezielle Verfahrensregelungen vorzusehen, etwa beim
Vergaberecht.

Um Verfahren zu beschleunigen, sprach sich Fischer dafür aus, den
Verwaltungsgerichten auch in Verwaltungsstrafsachen die Möglichkeit
zu geben, die Entscheidung an die Behörde rückzuverweisen. Die erste
Instanz könne notwendige Ermittlungsschritte meist kostengünstiger
erledigen, argumentierte er. Den Zeitplan - Inkrafttreten der Novelle
2014 - wertete Fischer als ambitioniert, aber machbar.

Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags,
sprach sich namens der Rechtsanwälte dafür aus, künftig einen vollen
Kostenersatz für obsiegende Parteien in Verwaltungsverfahren
vorzusehen. Er erachtet die bestehende Regelung, wo ein
Kostenersatzanspruch nur in speziellen Materiengesetzen, etwa im
Berg- und Wasserrecht oder bei Enteignungsverfahren, vorgesehen ist,
als bedenklich. Nicht einmal bei einer mutwilligen Position der
Behörde, etwa einer Entscheidung entgegen der verfestigten
Rechtsprechung, würden Verfahrenskosten ersetzt. Wolff plädierte
überdies dafür, die Möglichkeit einer Verfahrenshilfe in Form eines
rechtlichen Beistands zu verankern, und gab zu bedenken, dass
Verwaltungsverfahren unglaublich komplex sein könnten.

Skeptisch äußerte sich Wolff in Bezug auf eine Einbeziehung des
Disziplinarrechts für die freien Berufe in die
Verwaltungsgerichtsbarkeit. Er hob u.a. hervor, dass die oberste
Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte ein
selbstverwaltetes Tribunal sei, das sich derzeit auch zur Gänze durch
die Rechtsanwaltschaft finanziere.

Universitätsprofessorin Verena Madner, Vorsitzende des Umweltsenats,
informierte die Abgeordneten über den Ablauf von
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und wies u.a. darauf hin,
dass vom unabhängigen Umweltsenat häufig Gutachten eingeholt werden
müssten, da er über keinen Sachverständigenapparat verfüge. Um den
Projektwerbern Kosten zu ersparen, werde überwiegend auf amtliche
Sachverständige der Länder zurückgegriffen, es gebe aber keinen
Vorrang für amtliche Gutachter, erklärte sie. Im Sinne eines
beschleunigten Verfahrens sei es oft allerdings sinnvoller,
nichtamtliche Sachverständige zu beauftragen, wobei die Kosten für
solche Gutachten von den ProjektwerberInnen zu tragen seien. Die
Kosten könnten sich in aufwändigen Verfahren auf mehr als 100.000 €
belaufen, schilderte Madner, seien im Verhältnis zu den gesamten
Projektkosten meist aber relativ gering und würden auch von den
ProjektwerberInnen im Sinne einer rascheren Entscheidung in Kauf
genommen.

Für beteiligte Parteien wie Bürgerinitiativen oder NGOs fallen laut
Madner nur dann Kosten an, wenn sie Privatgutachten beauftragten.
Feststellungsverfahren sind ausdrücklich von der Ersatzpflicht für
Barauslagen befreit.

Wenn die Verwaltungsgerichte die gleiche Möglichkeit wie der
Umweltsenat erhalten, amtliche bzw. nichtamtliche Sachverständige
beizuziehen, werde sich an den Kosten bei Umweltverfahren wenig
ändern, resümierte Madner.

Ostermayer hofft auf rasche Beschlussfassung des Gesetzespakets

Im Rahmen der Diskussion zeigte sich Abgeordnete Sonja Steßl-
Mühlbacher (S) darüber erfreut, dass die Reform der
Verwaltungsgerichtsbarkeit bei sämtlichen ExpertInnen auf ein
positives Echo stoße. Österreich sei beim Rechtsschutz im Bereich der
Verwaltungsgerichtsbarkeit Nachzügler, meinte sie und äußerte in
diesem Sinn die Hoffnung auf eine rasche Beschlussfassung des
Gesetzespakets. Auch Abgeordneter Wolfgang Gerstl (V) hob die
Bedeutung der Reform hervor.

Die Abgeordneten Johann Singer und Konrad Steindl (beide V) werteten
es als wichtig, dass Verwaltungsverfahren für die BürgerInnen durch
die Einführung von Verwaltungsgerichten nicht komplizierter und nicht
teurer würden. Der einfache Zugang zum Verwaltungsrecht müsse
erhalten und das Kostenrisiko minimiert bleiben, sagte Steindl.

Abgeordneter Harald Stefan (F) plädierte für ein einheitliches
Richterbild, um einen Austausch zwischen Verwaltungsgerichten und
Richtern der allgemeinen Gerichtsbarkeit zu ermöglichen. Er
hinterfragte in Einklang mit seinem Fraktionskollegen Walter
Rosenkranz außerdem die Einbeziehung des Disziplinarrechts für freie
Berufe in die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Er fürchtet höhere Kosten
bei gleichzeitiger Verschlechterung der Qualität der Entscheidungen.

Abgeordneter Rosenkranz äußerte in Anbetracht von Erfahrungen in
Niederösterreich darüber hinaus Zweifel an der Absicht,
Personalentscheidungen an Personalsenate zu übertragen und nicht der
Vollversammlung der RichterInnen zu überlassen. Weiters urgierte er
geänderte Regelungen beim Ersatz von Verfahrenskosten, insbesondere
bei mutwilligen Behördenentscheidungen. Verfahrenskosten könnten
manchmal durchaus existenzbedrohend sein, bekräftigte er.

Abgeordnete Daniela Musiol (G) richtete eine Reihe von Detailfragen
an die ExpertInnen und äußerte u.a. die Befürchtung, dass das
vorgesehene Revisionsmodell für die Anrufung des VwGH den
Rechtsschutz für BürgerInnen verschlechtern könnte. Was die
Universitäten betrifft, gab sie zu bedenken, dass Studierende derzeit
starke Mitwirkungsrechte bei Senatsentscheidungen hätten, die bei
Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht sichergestellt werden
könnten.

Abgeordneter Gerhard Huber (B) äußerte Zweifel daran, dass die
vorliegende Novelle Kostenersparnisse bringen werde. Er drängte
gemeinsam mit seinem Fraktionskollegen Herbert Scheibner außerdem
darauf, die Verwaltung generell neu zu ordnen und zu strukturieren.
Scheibner hinterfragte auch den Umstand, dass Ermessensentscheidungen
von Behörden von den Verwaltungsgerichten grundsätzlich nicht geprüft
werden könnten. Als wichtiges Anliegen wertete er ein einheitliches
Dienst- und Organisationsrecht für die Verwaltungsgerichte ohne
Sonderbestimmungen für die Landesverwaltungsgerichte. Zu diskutieren
ist seiner Ansicht nach weiters darüber, warum auf Gemeindeebene der
Instanzenzug belassen werde.

Staatssekretär Josef Ostermayer stellte zusammenfassend fest, bei der
Regierungsvorlage sei versucht worden, sämtliche Interessen zu
berücksichtigen. Er sprach von einem gemeinsamen Ziel, das es
umzusetzen gelte, und appellierte an das Parlament, das
Verfassungsgesetz möglichst rasch zu beschließen, um den vorgesehenen
Zeitpunkt 1.1.2014 einhalten zu können. (Schluss)

Eine Aussendung der Parlamentskorrespondenz
Tel. +43 1 40110/2272, Fax. +43 1 40110/2640
e-Mail: [email protected], Internet: http://www.parlament.gv.at

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