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OTS0219   1. Feb. 2012, 15:15

Entgegnung zur Aussage der Grünen im Ermittlungsverfahren "Kunsthalle Wien, Zinggl"


Der Verein Kunsthalle Wien, dessen Generalsekretär
Mag. Dr. Gerald Matt sowie dessen persönliche Sekretärin erstatteten
bei der Staatsanwaltschaft Wien Anzeige wegen widerrechtlichen
Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a StGB), Verletzung des
Kommunikationsgeheimnisses (§ 119 StGB), missbräuchlichen Abfangens
von Daten (§ 119a StGB), Missbrauchs von Computerprogrammen oder
Zugangsdaten (§ 126c StGB) und Datenverwendung in Gewinn- oder
Schädigungsabsicht (§ 51 DSG 2000); die Anzeige erfolgte zunächst
gegen Unbekannt, später ausdrücklich gegen den AbgzNR Mag. Dr. Zinggl
als Verdächtigen.
Der Inhalt der Anzeige ist folgender: Von einem - prima vista dem
AbgzNR Mag. Dr. Zinggl zuordenbaren - Mailaccount sei eine
Termineinladung von Mag. Dr. Matt beantwortet worden, die nicht an
diese Mailadresse gesendet worden sei. Daher sei zwingend anzunehmen,
dass zumindest ein Teil der Mail- und Kalenderdatei von Mag. Dr. Matt
auf den PC des Benutzers des genannten Mailaccounts gelangt sei.
Aufgrund des Systemprotokolls des PCs der persönlichen Sekretärin von
Mag. Dr. Matt liege die Vermutung nahe, dass die Maildatei an diesem
PC am 24.4.2011 auf einen Datenträger auf den PC des Benutzers dieses
Mailaccounts kopiert worden sei.
Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft setzt einen hinreichend geklärten Sachverhalt oder
fehlende Ansatzpunkte für erfolgversprechende Ermittlungen voraus.
Eine Einstellung wider besseres Wissen ohne die gebotenen
Ermittlungen durchzuführen oder anzuordnen, würde einen Missbrauch
der dem Staatsanwalt obliegenden Amtsbefugnisse darstellen; dies
unabhängig davon, ob sich der Verdacht durch die Ermittlungen
erhärtet oder nicht.
Im Hinblick auf die Ausführungen in der Anzeige ergibt sich zumindest
ein Anfangsverdacht (auch) gegen den AbgzNR Mag. Dr. Zinggl. Eine
abschließende Beurteilung des Sachverhaltes war ohne eindeutige
Zuordnung des Mailaccounts und Einvernahme des AbgzNR Mag. Dr. Zinggl
sowie Befragung von Zeugen nicht möglich. Daher kam eine Einstellung
des Ermittlungsverfahrens ohne jegliche Ermittlungstätigkeit (a
limine) nicht in Betracht.
Die Staatsanwaltschaft Wien ist im vorliegenden Fall zur Durchführung
von Ermittlungen, die zur Klärung der in der Anzeige erhobenen
Vorwürfe gegen den AbgzNR Mag. Dr. Zinggl geeignet erscheinen,
verpflichtet.
Die Unterstellung politisch motivierter behördlicher Verfolgung eines
"Aufdeckers" ist daher mit Nachdruck zurückzuweisen.

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders.
OTS0219 2012-02-01 15:15 011515 Feb 12 NJU0002 0352



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Rückfragehinweis: Mag. Dagmar Albegger,
Ressortmediensprecherin im Bundesministerium für Justiz,
medienstelle.ressort@justiz.gv.at

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