- 25.11.2011, 11:00:01
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Presserat: Bordellwerbung - Interpretation eines Blogeintrags eines Politikers - Bildveröffentlichung einer Jugendlichen
Neue Entscheidungen des Senats 2 des Presserats
Wien (OTS) - Der Senat 2 des Presserats hat sich letzte Woche mit
mehreren interessanten medienethischen Fragen beschäftigt:
1. Werbung für ein Bordell
In einer Gratiszeitung wurde ein Beitrag über ein Bordell groß mit
"Reportage" überschrieben. Es ist hier nach Ansicht des Senats für
den Durchschnittsleser nicht eindeutig erkennbar, ob es sich um einen
redaktionellen Inhalt oder um Werbung handelt. Dies ist u.a. ein
Verstoß gegen Punkt 4.1 des Ehrenkodex für die österreichische
Presse, wonach Einflussnahmen Außenstehender auf den Inhalt eines
(wenn auch nur scheinbaren) redaktionellen Beitrags verboten sind.
Inhaltlich hat der Senat den Beitrag zudem als herabwürdigend und
menschenverachtend qualifiziert. Der Senat kritisiert nicht die
Prostitution oder die Werbung dafür schlechthin. Im Artikel wurden
jedoch Frauen zum willenlosen Lustobjekt degradiert, über die Männer
anscheinend nach Lust und Laune verfügen können, anstatt
Prostituierte als Dienstleisterinnen zu präsentieren, die sich nicht
selbst, sondern lediglich ihre sexuellen Dienste verkaufen. Trauriger
Höhepunkt des Artikels war nach Meinung des Senats die Formulierung
"qualitativ hochwertige Frauen".
2. DDr. Werner Königshofer gegen die Oberösterreichischen
Nachrichten und gegen die Tageszeitung "Österreich"
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass über ihn online berichtet
wurde, er habe die Opfer der Attentate in Norwegen mit
Abtreibungsopfern relativierend gegengerechnet (OÖ Nachrichten) bzw.
er habe das Massaker von Oslo heruntergespielt ("Österreich").
Der Senat stellt fest, dass der Beschwerdeführer in einem Blogeintrag
vom 26.7.2011 die Attentate in Norwegen mit der Abtreibungsfrage in
Verbindung gebracht hat. Die Ausführungen in dem Blog ergeben
sinngemäß, dass der Beschwerdeführer Abtreibungen als ebenso
schrecklich empfindet wie die Attentate; er spricht von
"millionenfachem Kindesmord" in Europa und hebt dadurch die Zahl der
Abtreibungen besonders hervor. Damit hat er nach Meinung des Senats
(zumindest implizit) das Ereignis von Norwegen relativiert und dessen
Opfer mit den abgetriebenen Föten gegengerechnet.
Die Attentate von Norwegen sind als schweres Verbrechen zu
qualifizieren und erfüllen mehrere schwerwiegende Tatbestände des
Kriminalstrafrechts. Abtreibungen dagegen werden in fast allen
europäischen Ländern unter gewissen Bedingungen strafrechtlich nicht
verfolgt. Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten, das strafbar ist,
in Zusammenhang gebracht mit einem Verhalten, das straffrei ist. Vor
diesem Hintergrund kann ein Journalist die Aussagen des
Beschwerdeführers so deuten, dass das Massaker von Norwegen
"heruntergespielt" wurde, so der Senat weiter.
Der Senat weist auch darauf hin, dass Politiker grundsätzlich
schärfere Kritik aushalten müssen als Personen, die nicht in
vergleichbarer Weise am öffentlichen Leben teilnehmen. Entscheidend
ist hierbei, dass der Blogeintrag und die daran anknüpfenden
Medienberichte als Bestandteil einer öffentlichen Debatte anzusehen
sind.
Der Beschwerdeführer moniert des Weiteren, dass darüber berichtet
wurde, dass er einen Ausländer als "Kanaken" bezeichnet hat. Er habe
diesen Ausdruck zwar verwendet, aber nur für einen bestimmten
Ausländer, der seiner Angabe nach straffällig geworden sei.
Den Begriff "Kanake" bewertet der Senat als schwerwiegende
Beschimpfung. Der Beschwerdeführer stellt gar nicht in Abrede, diesen
Begriff für einen Ausländer gebraucht zu haben. Es tut nichts zur
Sache, ob dieser Ausländer straffällig geworden ist. Eine
Beschimpfung wird nach Ansicht des Senats nicht dadurch statthaft,
dass sie an jemanden gerichtet ist, der möglicherweise gegen Gesetze
verstoßen hat. Die beanstandete Berichterstattung entspricht der
Wahrheit. Im Online-Artikel der OÖ Nachrichten ist zwar von
"Ausländern" die Rede, die beschimpft wurden. Dies ist streng
genommen ungenau. Da jedoch das Schimpfwort richtig wiedergegeben
wurde, ist diese Ungenauigkeit laut Senat so geringfügig, dass sie im
journalistischen Alltag selbst bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt
vorkommen kann.
Schließlich hält der Senat noch fest, dass der Beschwerdeführer
keinen Anspruch darauf hat, dass bei kurzen Artikeln wie den
vorliegenden auf seine Motivation bei der Beschimpfung hingewiesen
wird.
Die Beschwerden waren somit abzuweisen.
3. Bildveröffentlichung einer mittlerweile verstorbenen Jugendlichen
In einer Gratiszeitung wurde über den Tod einer Jugendlichen in
einem Spital berichtet, wobei die genaueren Umstände des Todes noch
unklar sind. Dem Bericht wurde ein Foto beigegeben, das die
Jugendliche mit ihrem Hund zeigt.
Nach Ansicht des Senats ist es grundsätzlich legitim, die
Allgemeinheit über neue Entwicklungen in einem derart tragischen Fall
zu unterrichten und das Verhalten der behandelnden Ärzte kritisch in
Frage zu stellen.
Den Schutzinteressen der Jugendlichen wurde zwar insoweit Rechnung
getragen, als ihr Name nicht ausgeschrieben wurde, die Beifügung des
Fotos zu dem Artikel ist aber nach Auffassung des Senats ein klarer
Verstoß gegen Punkt 6.3. des Ehrenkodex, wonach die Veröffentlichung
von Bildern und Berichten über Jugendliche stets einer besonders
kritischen Prüfung zu unterziehen ist. Diese Vorgaben entfalten laut
Senat auch postmortal ihre Wirkung.
Laut Auskunft der Mutter der verstorbenen Jugendlichen handelt es
sich bei dem Foto um eine private Aufnahme. Es wurde der
Gratiszeitung weder zur Verfügung gestellt noch seiner
Veröffentlichung zugestimmt (zur Info: bis ca. Mai 2011 war das Foto
mit Zustimmung der Mutter auf der Webseite einer Hundezucht
abrufbar).
Bei der Verwendung von Privatfotos ist die Zustimmung der
Betroffenen bzw. bei Minderjährigen jene der Erziehungsberechtigten
einzuholen, es sei denn, an der Wiedergabe des Bildes bestünde ein
berechtigtes öffentliches Interesse (7.3. des Ehrenkodex).
Gerade im konkreten Fall ist ein besonderes Interesse der
Öffentlichkeit an einer bildlichen Darstellung der Jugendlichen nicht
erkennbar. Es überwiegt der (postmortale) Schutz ihrer Intimsphäre,
da die Diskussion über potentielle Missstände im Spital zweifelsfrei
auch ohne Beifügung des Bildes uneingeschränkt erfolgen hätte können,
so der Senat abschließend.
Rückfragehinweis:
Mag. Alexander Warzilek, Geschäftsführer des Presserats,
Tel.: 01-20699-180
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