• 15.11.2011, 10:32:01
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  • OTS0092 OTW0092

FPÖ: Heute: Dringliche Anfrage an Bundesminister Darabos (1)

Wien (OTS) - Die FPÖ bringt in der heutigen Sitzung des
Nationalrats an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
eine Dringliche Anfrage betreffend Causa General Entacher ein:

(1) Begründung der Anfrage:

Am 4. Februar 2011 brachte die FPÖ einen Antrag auf Ministeranklage
gemäß Art. 142 Abs. 2 lit. b wider den Bundesminister für
Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos ein. Dieser Antrag
war wie folgt begründet:

"Bundesminister Darabos hat den Chef des Generalstabes, General
Entacher, am 24.1.2011 abberufen. Dieser Abberufung ist ein medialer
Aufruf einer Boulevardzeitung unmittelbar voraus gegangen. Offiziell
wurde diese Maßnahme mit dem Vertrauensverlust des Ministers
begründet, zumal sich der General in einem Interview für die
Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht ausgesprochen hat. Der
OTS259 vom 24.Jänner 2011 war unter dem Titel "Presseerklärung von
Verteidigungsminister Norbert Darabos" zu entnehmen: "(...) Durch
diese öffentlichen Aussagen und den dadurch entstandenen
Vertrauensverlust sah ich mich heute, Montag, im dienstlichen
Interesse veranlasst, den Generalstabschef abzuberufen. (...)".

Diese Vorgehensweise ist offenkundig gesetzeswidrig: Das
Beamten-Dienstrechtsgesetz normiert in § 40, dass die Abberufung
eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung
gleichzuhalten ist, wenn die neue Verwendung der bisherigen
Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder durch
die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des
Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist
oder dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

Da es für den Generalstabschef keine gleichwertige Position in die er
versetzt werden könnte gibt, erweist sich die von BM Darabos gewählte
Vorgehensweise schon aus diesem Grund als gesetzeswidrig, zumal die
gesetzlichen Voraussetzungen einer Versetzung nicht gegeben sind:

Gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz ist eine Versetzung von Amts
wegen nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran
besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der
Auflassung von Arbeitsplätzen oder bei der Besetzung eines freien
Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten
Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz
erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder wenn der Beamte
nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht
aufgewiesen hat oder wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe
rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von
ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in
der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

Dass diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt seien wurde von
BM Darabos bis dato nicht einmal ansatzweise behauptet. Davon
abgesehen erweist sich die Abberufung des General Entacher auch als
völlig unverhältnismäßig. General Entacher weist eine tadellose
Offizierslaufbahn auf. Die ihm zur Last gelegte Handlung, nämlich
sich in einem Interview für die verfassungsrechtlich normierte
immerwährende Neutralität der Republik Österreich und für die
Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht ausgesprochen zu haben, ist
offenkundig vom verfassungsrechtlich eingeräumten Recht auf freie
Meinungsäußerung geschützt. Daraus nachteilige Rechtsfolgen
abzuleiten ist verfehlt, zumal es die Aufgabe des Heeres, wie der
Beamtenschaft im Allgemeinen ist, die bestehende Verfassungsordnung
zu schützen."

Dieser Antrag fand lediglich aus Gründen der Koalitionsräson keine
Mehrheit.

Die Ausfertigung des Versetzungsbescheides wider General Entacher
wurde am 24. August 2011 zugestellt.

Am 7. November 2011 war einer OTS (OTS171) des Bundesministeriums für
Landesverteidigung und Sport zu entnehmen, dass die
Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, im Verfahren des General
Edmund Entacher gegen den Versetzungsbescheid des Bundesministers für
Landesverteidigung und Sport, für den General entschieden hat.

Wortwörtlich steht in dieser Aussendung:
"Die Gründe, die nach Auffassung des Dienstgebers den
Vertrauensverlust gegenüber dem Leiter der Behörde, Bundesminister
Darabos, untermauern, wurden von der Berufungskommission nicht
anerkannt. Der angefochtene Bescheid, so das Urteil, wird ersatzlos
behoben. Damit ist die Versetzung von General Entacher rechtlich
nicht möglich."

Fragenteil (2) folgt.

Rückfragehinweis:

Freiheitlicher Parlamentsklub
   Tel.: 01/ 40 110 - 7012
   mailto:[email protected]
   
   http://www.fpoe-parlamentsklub.at
   http://www.fpoe.at

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