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OTS0017   29. Dez. 2010, 09:18

Vorlagen Justiz


Österreich setzt Timesharing-Richtlinie um

Mit der Umsetzung der Timesharing-Richtlinie im Rahmen eines
neuen Teilnutzungsgesetzes 2011 (1028 d.B.) wird der Schutz der
VerbraucherInnen beim Abschluss von Teilnutzungs- und damit in
Zusammenhang stehenden Verträgen verbessert und an die
Entwicklungen der letzten Jahre angepasst. Das Gesetz bringt
dabei keine umfassende Regelung der behandelten Vertragstypen,
sondern normiert einzelne mit ihnen in Verbindung stehende
Punkte, vornehmlich im Bereich Vertragsanbahnung und -abschluss.

Der Regelungsbereich des vorliegenden Entwurfs umfasst nicht nur
Teilnutzungsverträge (ab Mindestlaufzeit von einem Jahr), sondern
auch Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und
Vermittlungsverträge. Die neuen Bestimmungen betreffen damit
unter anderem "Reise-Rabatt-Clubs", Mitgliedschaften bei
"Tauschpools" und Verträge mit Vermittlungsinstanzen.

Laut Entwurf sollen VerbraucherInnen, die durch einen dieser
Verträge oder seine Vertragserklärung gebunden sind, von Seiten
des Unternehmers kostenfrei und rechtzeitig durch ein - für den
jeweiligen Vertragstyp maßgebliches - Formblatt deutlich und
verständlich informiert werden. Tritt der Konsument gemäß den
diesbezüglichen Regelungen des Teilnutzungsgesetzes zurück, so
sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Damit bleiben die
grundsätzlichen Mechanismen in Hinblick auf die umfassenden
Informationspflichten des Unternehmers im vorvertraglichen
Bereich bzw. in der Phase des Vertragsabschlusses und das
spezifische, an keine bestimmten Gründe geknüpfte Widerrufsrecht
des Verbrauchers unverändert.

In Kraft treten soll das vorliegende Bundesgesetz, das das alte
Teilnutzungsgesetz substituiert, mit 1. Februar 2011. (Schluss)

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders.
OTS0017 2010-12-29 09:18 290918 Dez 10 NPA0001 0223



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