- 24.06.2010, 14:20:04
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Enquete: Obsorgeregelungen und elterliche Verantwortung Divergente Ansichten bei ExpertInnen
Wien (PK) Im ersten Block der Familienrechts-Enquete ging es
gleich um eines der strittigsten Themen im Familienrecht: die
Obsorgeregelungen für eheliche Kinder nach einer Scheidung und
für uneheliche Kinder. Die verschiedenfach geforderte
automatische gemeinsame Obsorge im Scheidungsfall ist, wie sich
zeigte, auch unter den ExpertInnen umstritten.
Kathrein: Sachbezogene, ergebnisoffene Diskussion notwendig
Eingeleitet wurde die ExpertInnenreferate von einem Vertreter des
Justizministeriums, Sektionschef Georg Kathrein. Er wies darauf
hin, dass sich die Zivilrechtssektion des Ressorts schon seit
vielen Jahren mit dem Obsorge-Thema beschäftige. Durch das
Kindschaftsrechtsänderungsgesetz sei es zwar zu einigen
Verbesserungen gekommen, meinte er, allerdings habe das geltende
Modell der freiwilligen gemeinsamen Obsorge auch gewisse
Schwächen. So leiste es keinen Beitrag dazu, erbitterte
Streitigkeiten zwischen Eltern zu befrieden.
Die geltende Rechtslage in Österreich trägt nach Ansicht
Kathreins außerdem dem gesellschaftlichen Wandel und der
europäischen Entwicklung nicht in vollem Ausmaß Rechnung. Das
aktuelle Leitbild sehe vor, Väter mehr in die Verantwortung zu
nehmen, skizzierte er, auch wenn Realität und Leitbild häufig
auseinander klafften.
Kathrein sieht daher die Notwendigkeit gesetzlicher Änderungen,
plädierte aber dafür, mit großer "Vorsicht, Umsicht und
Rücksicht" vorzugehen und sachbezogen und ergebnisoffen zu
diskutieren. Seiner Darstellung nach will das Justizministerium
eine Arbeitsgruppe einrichten, um Lösungen zu suchen, die nicht
konfliktfördernd, sondern konfliktvermeidend seien. Die neuen
gesetzlichen Bestimmungen sollten ihm zufolge viel deutlicher
herausstreichen, dass es um die Verantwortung für das Kind gehe
und nicht um Rechte und Ansprüche. Für Kathrein heißt das aber,
wie er sagte, nicht zwingend eine gemeinsame Obsorge.
Ernst: Deutschland will von gemeinsamer Obsorge nicht mehr
abrücken
Rüdiger Ernst, Richter am Kammergericht Berlin, erläuterte die
gesetzlichen Obsorge-Bestimmungen in Deutschland, wie sie seit
dem Jahr 1998 gelten. Demnach bleibt bei einer Trennung der
Eltern die gemeinsame elterliche Sorge aufrecht, mit einer
wesentlichen Ausnahme: Für die Angelegenheiten des täglichen
Lebens hat der Elternteil das alleinige Entscheidungsrecht, bei
dem das Kind lebt.
Jeder Elternteil könne allerdings die Alleinsorge oder Teile der
Alleinsorge beantragen, schilderte Ernst. Das Familiengericht
könne einem solchen Antrag aber nur stattgeben, wenn entweder der
andere Elternteil zustimmt oder es dem Wohl des Kindes dient.
Sehr häufig kommt es Ernst zufolge vor, dass es lediglich zu
einer teilweisen Auflösung der gemeinsamen Sorge komme, also nur
für bestimmte Bereiche. Von der grundsätzlichen Regelung der
gemeinsamen Sorge will heute laut Ernst in Deutschland niemand
mehr weg.
Bei nicht ehelichen Kinder ist in Deutschland, wie Ernst
erklärte, die Mutter allein sorgeberechtigt. Nur in
Ausnahmefällen könne der Vater an der Sorge teilhaben. So gebe es
die Möglichkeit der gemeinsamen Sorgeerklärung, die aber von der
Zustimmung beider Elternteile abhängig sei. Diese Bestimmung muss
nun allerdings aufgrund einer Entscheidung des Europäischen
Menschenrechtsgerichtshofs geändert werden. Ernst zufolge sind in
Deutschland verschiedene Opt-In- und Opt-Out-Modelle in
Diskussion, etwa die automatische gemeinsame Obsorge bei gleichem
Wohnsitz der Eltern.
Täubl-Weinreich: Vorsichtiges Ja zu automatischer gemeinsamer
Obsorge
Familienrichterin Doris Täubl-Weinreich hob hervor, dass die
FamilienrichterInnen eine automatische gemeinsame Obsorge für
Kinder im Scheidungsfall "vorsichtig bejahen". Allerdings müsse
es eine verpflichtende Elternberatung vor der Scheidung in Bezug
auf die Obsorgefrage geben, forderte sie. Damit könnten etwaige
Konflikte bereits im Keim erstickt werden.
Täubl-Weinreich begründete die Haltung der FamilienrichterInnen
damit, dass Obsorgeverfahren "scheußliche Verfahren" seien. Jeder
Elternteil habe zu beweisen, dass er der bessere Elternteil sei,
was bedeute, dass der andere Elternteil schlecht gemacht werden
müsse. In der Praxis würden Dinge wie der Konsum von Haschisch in
der Jugend oder Pornofilm-Schauen nach dem Schlafengehen des
Kindes als Argumente vorgebracht. Solche Streitigkeiten seien
zwar nie zur Gänze vermeidbar, sagte die Richterin, es gäbe aber
Studien, denen zufolge eine gemeinsame Obsorge
Konfliktsituationen entschärfe.
Viel wesentlicher als die Obsorgedebatte wertete Täubl-Weinreich
allerdings die Frage des Besuchsrechts. Entsprechende Verfahren
seien für alle Beteiligten zermürbend, betonte sie. Die Richterin
regte daher die Einrichtung von Vermittlungsstellen an, die dem
Gerichtsverfahren vorgelagert sein und eine Art Clearing-Funktion
haben sollen. Sie sollten zwischen den Elternteilen vermitteln.
Einer Entscheidungsfrist für Besuchsrechtsverfahren kann Täubl-
Weinreich aufgrund des hohen Aktenanfalls für die RichterInnen
nichts abgewinnen.
Generell gab Täubl-Weinreich zu bedenken, dass es in erster Linie
um das Wohl des Kindes gehe. Es sei wissenschaftlich erwiesen,
dass Kinder Mütter und Väter brauchten. Änderungsbedarf ortet sie
daher auch in der Frage des hauptsächlichen Wohnorts für Kinder -
es solle möglich sein, dass Kinder abwechselnd beim Vater bzw.
der Mutter leben.
Wöran: Gemeinsame Obsorge setzt gewisses Einvernehmen voraus
Elisabeth Wöran, Plattform für Alleinerziehende, äußerte sich zu
einer automatischen gemeinsamen Obsorge im Scheidungsfall
skeptisch. Sie gab zu bedenken, dass eine gemeinsame Obsorge ein
gewisses Einvernehmen zwischen den Eltern voraussetze. Ein
solches sei bei strittigen Scheidungsverfahren und
Sorgerechtsstreitigkeiten allerdings schwer zu erreichen.
Gleichzeitig machte sie geltend, dass es viele Fälle gebe, wo ein
Elternteil die alleinige Obsorge habe und die gemeinsame
Kinderbetreuung trotzdem gut funktioniere.
Anstelle einer gemeinsamen Obsorge tritt Wöran für die
Einrichtung von Eltern-Kompetenzzentren ein, die etwa bei den
Jugendwohlfahrtsträgern angesiedelt sein könnten. Sie sollen bei
Streitigkeiten zwischen Eltern vermittelnd eingreifen. Außerdem
braucht es ihr zufolge für den Fall, dass sich die Eltern nicht
einigen können, "entscheidungsfreudige Gerichte".
Generell machte Wöran geltend, dass es viele AlleinerzieherInnen
gäbe, die mit ihren Pflichten und Sorgen allein gelassen würden
und im Gegensatz zu den nunmehr sich benachteiligt fühlenden
Vätern keine Kraft und Zeit hätten, sich an die Öffentlichkeit zu
wenden, und daher auch weniger Gehör fänden. Sie schilderte
einige Fälle aus der Praxis und fragte unter anderem, warum es
möglich sei, dass sich ein Elternteil oft jahrelang seinen
Unterhaltspflichten entziehen könne und ein gewalttätiger Vater
ein Besuchsrecht bekomme, weil er nur die Mutter, aber nicht das
Kind geschlagen habe.
Birnbaum: Automatische gemeinsame Obsorge bei vorheriger Beratung
Rechtsanwältin Brigitte Birnbaum, Vizepräsidentin der
Rechtsanwaltskammer Wien, meinte, sie sei dem Vorschlag einer
automatischen gemeinsamen Obsorge im Scheidungsfall zugänglich,
allerdings sei es wichtig, dass es davor eine Elternberatung
gebe. Nur bei wichtigen Gründen soll ihr zufolge von einer
gemeinsamen Obsorge abgegangen werden können.
Birnbaum wandte sich dagegen, mit Einzelfällen zu argumentieren
und meinte, es gebe keine Legitimation für einen
Geschlechterkampf. Für das Kindeswohl sei es erforderlich, beide
Elternteile in die Pflicht zu nehmen und keinen von beiden zu
demotivieren. Die gemeinsame Obsorge hat sich Birnbaum zufolge
bewährt, allerdings sei es derzeit ein Problem, dass ein
Elternteil das Einvernehmen grundlos auflösen könne und das
Gericht die Obsorge dann einem Elternteil übertragen müsse,
selbst wenn das nicht dem Kindeswohl entspreche.
Diskriminierend ist für Birnbaum auch die notwendige Festlegung
eines hauptsächlichen Aufenthaltsortes des Kindes. In Bezug auf
das Besuchsrecht schloss sie sich dem Vorschlag von
Frauenministerin Heinisch-Hosek einer Mitregelung im
Scheidungsverfahren an. Sie forderte allerdings auch
Konsequenzen, sollte ein Elternteil das Besuchsrecht konsequent
hintertreiben. Bei unehelichen Kindern erachtet Birnbaum eine
automatische gemeinsame Obsorge nicht als zielführend und regte
eine gemeinsame Erklärung beider Elternteile an.
Ferrari: Geltende Obsorgeregelungen verfassungsrechtlich
bedenklich
Universitätsprofessorin Susanne Ferrari vom Institut für
Zivilrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz wertete die
geltenden Obsorgeregelungen als verfassungsrechtlich bedenklich
und schlug vor, wie in anderen europäischen Ländern bereits
üblich, zwischen der Innehabung und der Ausübung der Obsorge zu
unterscheiden. Geht es nach ihr, soll die gemeinsame Obsorge im
Scheidungsfall beibehalten werden, und zwar unabhängig vom
Aufenthaltsort des Kindes. Gleichzeitig sprach sie sich dafür
aus, den Gerichten in Streitfällen möglichst großen
Handlungsspielraum einzuräumen. Diese sollen etwa einzelne
Streitfragen entscheiden oder Teile der Ausübung der Obsorge
einen Elternteil übertragen können, ohne an der grundsätzlichen
Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge zu rütteln. Ebenso sollte es
ihnen, im Unterschied zu jetzt, möglich sein, grundlose Anträge
auf alleinige Obsorge abzuweisen.
Was uneheliche Kinder betrifft, regte Ferrari an, dem Vater einen
Zugang zur Obsorge zu eröffnen und zwar auch ohne Zustimmung der
Mutter. Wie dieser Zugang ausgestaltet ist, dafür gibt es ihr
zufolge verschiedene Möglichkeiten, sie selbst tendiert auch bei
unehelichen Kindern zu einer automatischen gemeinsamen Obsorge.
Weitere Möglichkeiten wären eine automatische gemeinsame Obsorge
nur bei gemeinsamen Haushalt der Eltern oder eine gemeinsame
Obsorge auf Antrag der Mutter bzw. des Vaters.
Verschraegen: Gemeinsame Obsorge auch bei unehelichen Kindern
Universitätsprofessorin Bea Verschraegen von der
rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ging näher
auf die von Rüdiger Ernst angesprochene Entscheidung des
Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ein und wies darauf hin,
dass diese von den ExpertInnen unterschiedlich interpretiert
werde. Ihrer Meinung nach kann aus der Entscheidung aber keine
Verpflichtung zur automatischen gemeinsamen Obsorge für
uneheliche Kinder herausgelesen werden. Vielmehr sei sowohl eine
automatische gemeinsame Obsorge mit Korrekturmöglichkeiten als
auch eine Alleinobsorge der Mutter mit Korrekturmöglichkeiten
erlaubt. Es dürfe jedenfalls nicht in der alleinigen
Entscheidungsgewalt der Mutter liegen, ob der Vater in die
Obsorge einbezogen wird.
Was Sorgerechtsstreitigkeiten bei ehelichen Kindern nach
Scheidungen betrifft, plädierte Verschraegen für eine zwingende
Besuchsregelung in einem sehr frühen Stadium und eine Abkoppelung
der Verjährbarkeit von Unterhaltsansprüchen von der Frage der
gemeinsamen Obsorge.
Lehner: Beide Eltern bereits während der Beziehung in Pflicht
nehmen
Männer- und Geschlechterforscher Erich Lehner (Universität
Klagenfurt) plädierte für eine Verbesserung der bestehenden
Praxis der Obsorge, wandte sich aber dagegen, die gemeinsame
Obsorge automatisch auszuweiten. Dies entspreche nicht der
gesellschaftlichen Realität, argumentierte er.
Nicht die Scheidung und die Spruchpraxis der Gerichte erschwere
den Vätern die Beziehung zu ihren Kindern, konstatierte Lehner,
sondern die Grundstruktur der österreichischen Familie. Diese sei
nach wie vor davon geprägt, dass der Vater der Erwerbsarbeit
nachgehe und die Frau die Kinderbetreuung übernehme. Zwar gebe es
mittlerweile gewisse Modifikationen, dennoch sei das Modell des
Vaters als Familienernährer und der Mutter als Teilzeit-
Zuarbeiterin "in die Köpfe der Leute eingegraben". Zu dieser
Aufgabenteilung trügen auch die Rahmenbedingungen, etwa in der
Arbeitswelt oder im Schulbereich, bei.
Lehner betonte, laut Wissenschaft sei es für die Kinder von
Vorteil, wenn beide Elternteile präsent und verfügbar seien.
Damit der Vater von den Kindern als gleichrangige Bezugsperson
wie die Mutter empfunden werde, müsste er Studien zufolge aber 42
% der Hausarbeit übernehmen, ein Umstand, der sich im Übrigen
auch positiv auf die Beziehung auswirken würde. Gleichzeitig gebe
es laut Wissenschaft aber auch Fälle, in denen die Nicht-Präsenz
des Vaters für Kinder gut sei, nämlich wenn Gewalt im Spiel ist.
Lehner schloss mit der Bemerkung, er sei zu "hundert Prozent"
dafür, beide Eltern in die Pflicht zu nehmen, aber nicht erst bei
der Trennung, sondern schon am Beginn der Beziehung. (Forts.)
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