• 25.03.2010, 12:57:04
  • /
  • OTS0195 OTW0195

Bettelverbot: Armutskonferenz an Abgeordnete "Ziehen Sie ihren Antrag zurück!"

Es gibt bereits ausreichend Strafbestimmungen, es gibt aber kein Recht, wegen subjektiver "Verunsicherung" der einen beliebige andere aus dem Weg zu räumen.

Wien (OTS) - Die Armutskonferenz erinnert die Antragstellerin
Martina Ludwig, Nurten.Yilmaz, Silvia Rubik, Barbara Novak und Nicole
Krotsch an ihre soziale Verantwortung gegenüber benachteiligten
Menschen. Der Antrag läuft nicht nur auf ein generelles Bettleverbot
hinaus, sondern auch auf Repression gegen alle "die eine erhebliche
Verunsicherung" auslösen. Wer das aller sein könnte, wurde im -
mittlerweile gestrichenen Absatz- benannt: "verwahrlost
Auftretende", "Obdachlose", etc.

Es gibt kein Recht der Mehrheitsgesellschaft, den Anblick anders
aussehender Menschen nicht ertragen zu müssen. Es gibt auch kein
Recht, alles was irgendjemanden in der Stadt subjektiv
"versunsichert", aus dem Weg zu räumen. Generelle Bettellverbote und
menschenrechtswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte von
sozialen Randgruppen sind jedenfalls Kennzeichen von Diktaturen,
nicht von modernen Demokratien.

- Durch eine Einfügung der Wortfolge "oder gewerbsmäßiger" in § 2
Landes - Sicherheitsgesetz würde nahezu jedes Betteln strafbar
werden. Bei der Beurteilung, ob eine gewerbsmäßige Begehung vorliegt,
wäre mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im Landesgesetz die
Definition nach § 70 StGB relevant (Absicht, sich durch
wiederkehrende Begehung fortlaufende Einnahmen zu verschaffen).
Streng genommen wäre dann nur derjenige nicht strafbar, der nur eine
einzige Person anbettelt und zu diesem Zeitpunkt auch keinerlei
Vorhaben hat, noch weitere Personen anzuschnorren. Aus diesem
Gesichtspunkt ist der Schluss naheliegend, dass Bettelei per se
gewerbsmäßig erfolgt. Strafdrohung: Geldstrafe bis zu Euro 700,00
oder 1 Woche Ersatzfreiheitsstrafe.

- Bereits jetzt gibt es diverse Strafbestimmungen für
Verhaltensweisen, für die im Initiativantrag eine weitere
Strafbestimmung in § 3 Abs 4 Landes - Sicherheitsgesetz vorgeschlagen
wird (insbes. Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 SPG oder
Verletzung des öffentlichen Anstandes nach § 1 Abs. 1 Landes -
Sicherheitsgesetz). Wieso eine weitere Strafbestimmung dem in der
Begründung genannten Anliegen, der Allgemeinheit einen ungestörten
Gebrauch öffentlicher Einrichtungen und Plätze zu gewährleisten,
dienen soll, ist nicht ersichtlich.

- Ganz allgemein beschränkt sich die Begründung des
Initiativantrages auf subjektive Feststellungen (etwa "In letzter
Zeit treten verstärkt Personen auf, die ..." oder "... kommt es immer
wieder zu Belästigungen ...") ohne objektivierbare Belege anzubieten.
Mit der gleichen Fundierung könnte man genauso das Gegenteil
behaupten (etwa "In letzter Zeit treten vermindert Personen auf, die
..." oder "... kommt es immer seltener zu Belästigungen ...").
Sämtliche Vorschläge des Initiativantrages zielen auf eine Ausweitung
von Strafbestimmungen oder andere Repressionen ab, durch die
letztendlich Persönlichkeitsrechte eingeschränkt werden. Solche
Einschränkungen sollte der Landesgesetzgeber nicht alleine auf Grund
subjektiver Vermutungen beschließen.

Die Armutskonferenz fordert die Abgeordneten auf, aus sozial- wie
demokratiepolitischen Gründen diesem Antrag nicht zuzustimmen und ihn
deshalb zurückzuziehen.

Rückfragehinweis:
Die Armutskonferenz.
www.armut.at
Koordinationsbüro: Tel.: 01/ 403 69 44

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | ARM

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel