• 26.08.2009, 11:52:40
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Gewerkschaft vida: OHG-Urteil bestätigt, Ausbildung muss sich auch finanziell auszahlen

Berufkraftfahrer gewinnt Berufungsverfahren wegen Höhereinstufung im Kollektivvertrag aufgrund eines Lehrabschlusses -Entgeltdifferenz muss nachbezahlt werden

Wien (vida/ÖGB) - Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien hat einem
mit Unterstützung der Gewerkschaft vida und der AK Steiermark
klagenden Berufskraftfahrer, der ohne seinen Arbeitgeber darüber
vorher zu informieren, den Lehrabschluss für BerufskraftfahrerInnen
absolviert hat, gegenüber seinem Arbeitgeber, einem steirischen
Transportunternehmen, im Berufungsverfahren gegen das Urteil des
Landesgerichts Graz Recht gegeben: Das Begehren des Klägers auf
höhere Einstufung im Kollektivvertrag (KV) sei alleine aufgrund
seiner Qualifikation durch Ablegung der Lehrabschlussprüfung
gerechtfertigt, urteilte der OGH. ****

"Der Betroffene Berufskraftfahrer bekommt nun 1172,44 Euro an
Entgeltdifferenzen vom Dienstgeber nachbezahlt und muss im
Kollektivvertrag als Berufskraftfahrer eingestuft werden", erklärte
dazu Georg Eberl, Bundessekretär der Sektion Verkehr in der
Gewerkschaft vida. "Das Urteil des OGH ist als richtungsweisend zu
bezeichnen", so Eberl weiter, weil der Abschluss einer Ausbildung in
vielen Fällen bisher nicht auch gleichzeitig zu einer höheren
Einstufung im KV und somit auch zu einer besseren Bezahlung geführt
habe. Der Abschluss einer BerufskraftfahrerInnenlehre bringe je nach
Dienstzeit ArbeitnehmerInnen 1.200 bis 1.500 Euro mehr Einkommen im
Jahr, sagt der vida-Bundessektionssekretär.

"Mit dem Urteil des OGH ist nun klargestellt, dass sich berufliche
Weiterbildung auch finanziell auszahlen muss. Eberl glaubt, dass die
Dunkelziffer in derartigen Fällen nicht gerade niedrig sei, und
vermutet, dass ArbeitnehmerInnen unter Druck und Jobverlustängsten
allzu oft auf ihr Recht auf höhere Einstufung aufgrund des
Abschlusses einer Ausbildung verzichten würden.

Der Kläger begehrte die Zahlung von Entgeltdifferenzen, weil er
nach der absolvierten Lehrabschlussprüfung entsprechend seiner
zurückgelegten Dienstzeiten und laut KV als "Berufskraftfahrer mit
Lehrabschlussprüfung/Kraftfahrer für Kraftwagenzüge und
Sattelkraftzüge" eingestuft werden wollte. Der beklagte Dienstgeber
hielt dem entgegen, dass der Kläger nie als Berufskraftfahrer für ihn
tätig gewesen sei und seine Ausbildung ohne sein Wissen absolviert
habe und gewann in erster Instanz. Die Urteilsbegründung des
Landesgerichts lautete, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bei
der Einstufung von ArbeitnehmerInnen nach dem Kollektivvertrag
vorrangig sei. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers habe sich nicht
geändert und er sei auch nie als Berufskraftfahrer eingesetzt worden.

Der OGH gab aber der Berufung des Berufskraftfahrers statt: "Der
anzuwendende Kollektivvertrag sehe mit Ausnahme des Lenkens
bestimmter Arten von Lastkraftwagen keine Tätigkeitsmerkmale vor. Er
knüpfe ausschließlich an eine klare formelle Abgrenzung, nämlich die
berufliche Qualifikation durch die Ablegung einer
Lehrabschlussprüfung, an und bewerte die Arbeitsleistung bei
Vorliegen dieser Prüfung finanziell höher, dies auch bei gleicher
Tätigkeit. Ein Abstellen auf die tatsächliche Tätigkeit anhand von
Tätigkeitsmerkmalen sei gar nicht möglich, sodass das Begehren des
Klägers auf höhere Einstufung alleine aufgrund seiner Qualifikation
durch Ablegung der Lehrabschlussprüfung gerechtfertigt sei", heißt es
dazu in der Urteilsbegründung.

ÖGB, 26. August 2009 Nr. 502

Rückfragehinweis:
Gewerkschaft vida / Öffentlichkeitsarbeit
Hansjörg Miethling
Tel.: (01) 546 41/111
Mobil: 0664 / 61 45 733
Internet: www.vida.at

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