• 30.11.2007, 10:19:19
  • /
  • OTS0113 OTW0113

Welt-Aids-Tag: Aids und Arbeit - das steht im Gesetz

Eine HIV-Infektion ist kein Kündigungsgrund - Paragraphen gegen Diskriminierung

Wien (ÖGB) - Am 1. Dezember wird zum 20. Mal der Welt-Aids-Tag
begangen. In Österreich steigt die Zahl der HIV-Neuinfektionen wieder
an. Für 2007 erwartet die Aids Hilfe Wien erstmals seit langem mehr
als 500 Fälle, das sind plus 16 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das
bedeutet, dass auch mehr AIDS-Kranke und noch viel mehr TrägerInnen
des HI-Virus im Arbeitsleben stehen. "Immer noch werden HIV-Positive
im Arbeitsleben diskriminiert, obwohl es rechtlich dafür keinen Grund
gibt", kritisiert Dinah Djalinous-Glatz (ÖGB-Sozialpolitik). Der ÖGB
hat die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst:++++

Bewerbung

Personen, die an AIDS erkrankt sind, dürfen das nicht leugnen.
HIV-positive Bewerber, die nicht an AIDS erkrankt sind, müssen den
potentiellen Arbeitgeber aber nicht informieren. Auch wenn per
Fragebogen danach gefragt wird, muss diese Frage nicht wahrheitsgemäß
beantwortet werden. Das gilt für alle Berufe, ausgenommen ist nur die
Prostitution, für die ein Arbeitsverbot für HIV-Positive besteht.

AIDS-Test

Der Arbeitgeber darf von den Beschäftigten nicht verlangen, dass sie
sich einem Antikörpertest unterziehen. Sollte der Test ohne Wissen
und Einverständnis des/der Getesteten vorgenommen worden sein, ist
das strafbar ("eigenmächtige Heilbehandlung" bzw. Körperverletzung;
erstere muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis angezeigt
werden).

Entlassung

Eine HIV-Infektion ist kein Entlassungsgrund. Auch wegen einer
AIDS-Erkrankung darf die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nicht
entlassen werden. Eine Entlassung wegen einer Krankheit ist
prinzipiell unzulässig.

Kündigung

Weder HIV-Infektion noch AIDS-Erkrankung sind ein Kündigungsgrund.
Sollte trotzdem eine Arbeitnhemerin/ein Arbeitnehmer aus diesem Grund
gekündigt werden, handelt es sich um eine Motivkündigung, die vor dem
Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden kann.

Private Versicherung

Private Versicherungen haben das Recht, nach einer HIV-Infektion zu
fragen. Bei falscher Antwort kann der Versicherungsschutz wegfallen!
Die Sozialversicherung muss HIV-Positive und an AIDS Erkrankte
versichern - und zwar zu denselben Beiträgen wie HIV-Negative.

Krankenstand

ArbeitnehmerInnen müssen zwar eine ärztliche Bestätigung über die
Arbeitsunfähigkeit bringen - nicht aber über den Grund. Beginn und
voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit müssen drinstehen, aber
keinesfalls die Art der Erkrankung.

Ärztliche Schweigepflicht

ÄrztInnen (auch BetriebsärztInnen) unterliegen der ärztlichen
Schweigepflicht und machen sich strafbar, wenn sie jemanden über eine
HIV-Infektion oder eine AIDS-Erkrankung informieren. Ausnahmen:
Kranken-, Pensionsversicherungen usw. muss die Art der Erkrankung
bekannt gegeben werden. Diese unterliegen allerdings auch selbst der
Schweigepflicht - vor allem gegenüber dem Arbeitgeber.(fk)

ÖGB, 30. November 2007 Nr. 709

Rückfragehinweis:
ÖGB Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Florian Kräftner
Tel.: (++43-1) 534 44/290 DW
Fax: (++43-1) 533 52 93
http://www.oegb.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NGB

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel