• 04.06.2007, 11:28:52
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Berger: Mehr Schutz für Wohnungskäufer bei Insolvenz des Bauträgers

Bauträgervertragsgesetz wird reformiert

Wien (OTS) - Eine Reihe von spektakulären Prozessen hat die
Notwendigkeit aufgezeigt, Käufer von Reihenhäusern und
Eigentumswohnungen gesetzlich besser zu schützen, vor allem im
Konkursfall eines Bauträgers. "Bisher sind bei Bauunterbrechungen
oder beim Konkurs eines Bauträgers die Käufer finanziell auf der
Strecke geblieben. Die Rechte der Konsumenten werden nun entscheidend
gestärkt", informierte Justizministerin Maria Berger am Montag über
die laufende Arbeit an der Reform des Bauträgervertragsgesetzes. Die
Gesetzesnovelle soll nach der Sommerpause in Begutachtung zu gehen.

Bisher werden Käufer durch die Eintragung im Grundbuch und die
Zahlung nach Ratenplan rechtlich abgesichert. Im Fall einer lang
andauernden Bauunterbrechung entsteht allerdings ein beträchtlicher
finanzieller Mehraufwand, der im schlimmsten Fall eines
Bauträgerkonkurses laut Experten sogar bis zu 30 Prozent der
Gesamtkosten ausmachen kann. "Dieses Risiko der Wohnungskäufer und
Häuselbauer wird nun abgefedert: Die Käufer haben künftig einen
Anspruch, dass der Bauträger ihnen eine Bankgarantie einräumt, mit
der allfällige aus einem Baustopp oder Insolvenz entstehende
Mehrkosten gedeckt werden", erläuterte die Justizministerin einen
wichtigen Eckpunkt der Reform.

Stellen Käufer nach Übernahme ihrer neu erworbenen Wohnung fest, dass
noch diverse bauliche Nachbesserungen notwendig sind, so ist die
Frage der Übernahme der dadurch entstehenden Kosten oft ein
Streitpunkt. Auch hier wird durch den zwingend eingeführten
Haftrücklass für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche die
Rechtssicherheit für die Käufer verstärkt. Der Erwerber kann so
einen Teil des Kaufpreises zurückbehalten und erst dann bezahlen,
wenn die entsprechenden Gewährleistungsfristen abgelaufen sind.

"Auch die Rücktrittsregeln werden erwerberfreundlicher ausgestaltet",
wies die Justizministerin auf einen weiteren wichtigen Punkt der
Reform hin. Die normale Frist für den Rücktritt wird von einer Woche
auf 14 Tage verlängert, die "absolute" Frist von einem auf drei
Monate. Die Fristen beginnen frühestens ab dem Zustandekommen des
Vertrags und nicht schon nach Abgabe des Angebots des Erwerbers.

Rückfragehinweis:

Bundesministerium für Justiz 
   Mag. Christine Stockhammer
   Pressesprecherin 
   Tel. (01) 52152-2171
   Museumstraße 7, 1070 Wien 
   http://www.bmj.gv.at

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