• 28.09.2011, 10:22:13
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VKI: Verbandsklage gegen Lottelo wurde zu Unrecht abgewiesen

Heutige Aussendung von Lottelo zeigt, dass Wiederholungsgefahr gegeben ist

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) war
2010 mit Verbandsklage gegen Lottelo vorgegangen. Der Vorwurf: Das
Spiel richte sich insbesondere an Jugendliche und erzeuge einen
"psychologischen Kaufdruck". Weiters wurde eine Reihe von Klauseln
als gesetzwidrig inkriminiert. Das Handelsgericht Wien gab der Klage
weitgehend statt. Das Oberlandesgericht Wien - als Berufungsgericht -
wies die Klage lediglich deshalb ab, da aus dessen Sicht die
Wiederholungsgefahr weggefallen war: Lottelo hatte das Spiel nach
Änderung des Gesetzes eingestellt. Die heutige Presseaussendung von
Lottelo zeigt, dass dies zu Unrecht geschah. Lottelo beabsichtigt,
das Gesetz beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen und - falls
erfolgreich - wohl auch das kritisierte Glücksspiel wieder aufnehmen.
Damit wäre eine weitere Verbandsklage vorprogrammiert.

Lottelo behauptet in seiner heutigen Presseaussendung, der VKI sei
gegen Lottelo "instrumentalisiert" worden und habe im Auftrag des
Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage gegen Lottelo
einbringen "müssen".

"Diese Darstellung ist grober Unsinn", kontert Dr. Peter Kolba,
Leiter des Bereiches Recht im VKI. Der VKI hat das Spiel, sobald es
am Markt war, als für Jugendliche gefährlich erkannt und daher - wie
in rund 120 anderen Fällen pro Jahr - beim
Konsumentenschutzministerium (BMASK) Genehmigung zur Klage beantragt.
Dieser Vorgang erfolgte auf Basis eines Werkvertrages mit dem BMASK.
Dieser dient der Finanzierung einer präventiven Marktkontrolle -
umgesetzt mit dem Instrument der Verbandsklage - und sichert seit
über zehn Jahren mit großem Erfolg, dass österreichische
VerbraucherInnen vor gesetzwidrigen Klauseln, vor Verstößen gegen
EU-Recht und vor irreführender Werbung geschützt werden."

"Die Initiative ging", so Dr. Kolba weiter, "wie in den meisten
Fällen vom VKI aus. Wir wurden in keiner Weise instrumentalisiert.
Lottelo hat auch - in der Sache - keine Freizeichnung durch das
Gericht. Im Gegenteil: Das Erstgericht sah unsere Vorwürfe bestätigt
und die Werbung als gesetzwidrig an. Die Einschätzung des
Berufungsgerichtes, dass Lottelo - im Lichte der Gesetzesänderung -
von derartigen Praktiken ablassen werden, hat sich nun falsifiziert.
Wenn Lottelo seine Praktiken wieder aufnehmen sollte, wird der VKI
sofort erneut dagegen vorgehen", betont Kolba.

Das Urteil des Handelsgerichts Wien und die inkriminierten
Vorgangsweisen finden sich auf www.verbraucherrecht.at.

Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Peter Kolba, Leiter Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKI

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