• 27.09.2011, 11:36:50
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  • OTS0132 OTW0132

ÖVI fordert Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie "mit Augenmaß"

Wien (OTS) - Das Justizministerium hat vor kurzem einen Entwurf
zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz zur Begutachtung versandt. Damit
soll die Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie (2010/31/EU) umgesetzt
werden. "Der ÖVI fordert eine Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie mit
Augenmaß", so ÖVI Geschäftsführer MMag. Anton Holzapfel.

Energieeffizienzklasse in Inseraten

Besonders kritisch sehen die Immobilientreuhänder die geplante
Verpflichtung, schon in Inseraten die Energiekennzahl anzuführen.
"Die EU-Richtlinie ist diesbezüglich eindeutig, es reicht, die
Kennzahl bei Inseraten in kommerziellen Medien zu nennen". Der
österreichische Gesetzgeber plant, dass diese "Nennung" durch
Abbildung des Labels des Energieausweises mit Kennzeichnung der
Energieeffizienzklasse, die das Objekt aufweist, zu erfolgen habe.
Damit wird auf völlig überschießende Weise in die
Marketingaktivitäten der Immobilienunternehmen eingegriffen. Ginge
es nach dem vorliegenden Entwurf, wären Wortinserate bzw.
schwarz/weiß -Inserate in Hinkunft nicht mehr zulässig. Schon alleine
aus Kostengründen wäre ein Marketing in Print-Medien damit endgültig
Geschichte. Diese Regelung wird in der vorliegenden Fassung vehement
abgelehnt.

Gewährleistung und Haftung

Zum Thema Haftung unternimmt der ÖVI einen weiteren Vorstoß und
fordert, dass der Aussteller des Energieausweises dem Käufer/Mieter
für allfällige Fehler bei der Erstellung des Ausweises direkt haften
soll. Eine vergleichbare Regelung gibt es in § 13 des
Bauträgervertragsgesetzes, wonach die Sachverständigen bei der
Feststellung des Baufortschrittes unmittelbar dem Erwerber haften,
sie gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des
Treuhänders(Rechtsanwalt/Notar). "Mit einer solchen Regelung würden
allfällige Schadenersatzansprüche aus einem fehlerhaften
Energieausweis direkt ausgeglichen," so Holzapfel weiter.

Ersatzvornahme

Ein besonders heikler Punkt wird auch noch in der völlig
bedingungsfreien Möglichkeit der Ersatzvornahme durch den
Mieter/Käufer gesehen. Nach dem derzeitigen Entwurf kann sowohl der
Mieter als auch der Käufer einen Energieausweis auf Kosten des
Vermieters/Verkäufers beauftragen, wenn ihm bei
Vertragsunterzeichnung keiner vorgelegt wurde. Diese Bestimmung ist
überschießend. Hier muss der Verkäufer/Vermieter analog zum
Gewährleistungsrecht zumindest die Möglichkeit zur Mängelbehebung
binnen einer gewissen Frist haben.

Ausnahmebestimmungen

Das bisherige EAVG verweist hinsichtlich der Ausnahmen auf die
landes- bzw. bundesgesetzlichen Baubestimmungen. Dies hat zum Teil zu
einer sehr unübersichtlichen Situation mit weitreichenden
Ausnahmeregelungen geführt. Dies soll nun - nicht zu Unrecht-
geändert werden. Zu bedenken ist, dass der Zweck des Energieausweises
im Bauverfahren ja ein anderer ist, als bei Vermietung und Verkauf.
Im Bauverfahren soll der Energieausweis dokumentieren, welche
Kennwerte das Gebäude nach der Errichtung bzw. nach der Sanierung zu
erreichen hat." Ein denkmalgeschütztes Haus kann eben nicht so
einfach energetisch optimiert werden, die Ausnahmebestimmung in der
Bauordnung ist jedenfalls zielführend" so Holzapfel. Die Vorlage bei
Verkauf und Vermietung ist aber eine Dokumentation des Status quo.
"Wünschenswert wäre aber, dass andere Ausnahmefälle vorgesehen
werden, die in der Praxis vorkommen, so zB für Abbruchobjekte
(Liegenschaften mit baufälligem Haus).

Inkrafttreten

Im Hinblick auf die bislang vielfachen Ausnahmebestimmungen (zB in
der Wiener Bauordnung) sollte das Gesetz zum 1.1.2013 in Kraft
treten, nicht wie im Entwurf vorgesehen, schon am 1.1.2012. Die
EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet die Mitgliedsländer zu einer
Umsetzung (Inkrafttreten der Bestimmungen) bis 9.1.2013. Auch bei
bestehenden Makleraufträgen ist im Hinblick auf die neuen
Verwaltungsstrafbestimmungen eine Übergangszeit erforderlich, um von
den Auftraggebern, die bislang keinen Energieausweis erstellen
ließen, einen solchen einzufordern, plädiert Holzapfel abschließend
für eine ausreichende Vorbereitungszeit bei der Umsetzung der
EU-Gebäuderichtlinie.

Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder (ÖVI ) ist
die führende freiwillige Interessengemeinschaft der
Immobilienwirtschaft in Österreich. Der ÖVI repräsentiert mehr als
450 Immobilienunternehmen: Makler, Verwalter sowie Bauträger, die
mehr als die Hälfte des gewerblichen Immobilienmarktes
repräsentieren.

Rückfragehinweis:
MMag. Anton Holzapfel
1040 Wien, Favoritenstraße 24/11
Tel: 01 505 48 75
a.holzapfel@ovi.at
www.ovi.at

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