• 13.12.2016, 10:16:32
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Weihnachtsgeschenke: Kein Recht auf Umtausch

AK Niederösterreich rät bei Gutscheinen auf die Dauer der Gültigkeit zu achten

Utl.: AK Niederösterreich rät bei Gutscheinen auf die Dauer der
Gültigkeit zu achten =

St. Pölten (OTS) - Alle Jahre wieder kommt nach dem großen
Weihnachtsfest die Ernüchterung. Die geschenkte Snowboardhose sitzt
nicht, die Yogamatte hat die falsche Farbe. „Ein Umtausch erfolgt
freiwillig. Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht“, erklärt
Konsumentenberaterin Sandra Schwarz-Nowak, „wer sich nicht ganz
sicher ist, ob das Geschenk auch das richtige ist, sollte die
Umtauschmöglichkeit auf der Rechnung vermerken lassen.“

Solange die Ware in Ordnung ist, muss ein Händler nach dem Kauf die
Ware weder zurücknehmen noch umtauschen. Viele räumen aber freiwillig
ein Umtauschrecht ein. In der Regel nur gegen ein anderes Produkt
oder einen Gutschein. Geld zurück gibt es selten.

Gewährleistung bei kaputter Ware

Anders sieht das bei der sogenannten Gewährleistung aus. Wenn das
Geschenk defekt ist, muss der Händler es bis zu zwei Jahre nach dem
Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, den Preis dafür mindern
oder das Geld zurückgeben. „Wir raten immer dazu, die Rechnung
aufzuheben und die Ansprüche schriftlich beim Händler geltend zu
machen“, sagt Schwarz-Nowak.

Gutscheine: Beliebtes Weihnachtsgeschenk

Wenn Gutscheine kein Befristungsdatum aufweisen, gelten sie 30 Jahre
lang. „Viele Unternehmen befristen die Geltungsdauer der Gutscheine.
Achten Sie unbedingt auf die Dauer der Gültigkeit“, rät
Konsumentenberater Sandra Schwarz-Nowak. Befristungen von zwei Jahren
oder weniger sind aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund
des Unternehmens möglich. Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung
muss der Gutschein entweder akzeptiert oder verlängert werden. Oder
der Wert des Gutscheins muss ersetzt werden. „Behalten Sie geschenkte
Gutscheine nicht zu lange auf. Sie verlieren ihren Wert, wenn die
Firma in Konkurs geht oder aufgelöst wird,“ erklärt Schwarz-Nowak.

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