• 04.12.2016, 13:07:56
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  • OTS0018

Artenschutz betrifft Musikinstrumente

Artenschutzindex: Handlungsbedarf für MusikerInnen durch Listung neuer Holzarten bzw. Änderungen bei bestehenden Listungen

Utl.: Artenschutzindex: Handlungsbedarf für MusikerInnen durch
Listung neuer Holzarten bzw. Änderungen bei bestehenden
Listungen =

Wien (PWK944) (OTS) - Auf der Liste geschützter Tier- und
Pflanzenarten finden sich seit Oktober 2016 neben Elfenbein auch alle
Palisanderholzarten der Gattung Dalbergia sowie Bubinga [Guibourtia
tessmannii, G. pellegriniana, G. demeusei], Kosso [Pterocarpus
erinaceus] und Baobab [Adansonia grandidieri]. Von dieser Neulistung
bzw. Änderung sind unter anderem Musikinstrumente aus Grenadill-Holz
[Dalbergia melanoxylon] wie Klarinetten, Oboen und Piccolo-Flöten
betroffen, ebenso zum Beispiel Gitarren, Blockflöten oder
Streichinstrumente mit Bestandteilen aus diesen Hölzern.

Für Bubinga und die gelisteten Palisanderarten, enthält der
Artenschutzindex eine Fußnote. Diese regelt, dass die
artenhandelsrechtlichen Vorschriften (außer für Thailändischem
Palisander [Dalbergia cochinchinensis]), nicht gelten, wenn beim
sogenannten „nicht-kommerziellen Handel“ weniger als 10 kg pro
Sendung vorliegen. Nicht-kommerzieller Handel beschreibt im
artenschutzrechtlichen Sinn die Ein- und Ausfuhr, also die
grenzüberschreitende Beförderung ohne Absicht, das Objekt zu
veräußern bzw. kommerziell zu nutzen. Somit können Musiker mit
Instrumenten aus den betroffenen Arten ohne CITES-Dokumente ihrer
weltweiten Konzertreisetätigkeit nachkommen.

Die Regelungen für das bereits 1991 unter höchstmöglichen Schutz
gestellte Rio-Palisander [Dalbergia nigra] bleiben unverändert
aufrecht. Exemplare mit Bestandteilen aus dieser Holzart dürfen,
unabhängig von der Menge, ausschließlich mit gültigen CITES-Papieren
grenzüberschreitend befördert werden. Es ist daher ratsam,
gegebenenfalls Nachweise mit sich zu führen, die belegen, dass es
sich bei der mitgeführten Holzart nicht um Rio-Palisander oder
Thailändisches Palisander handelt.

Der Handel – also An- und Verkauf auch zwischen Privatpersonen – mit
Exemplaren der neugelisteten Hölzer unterliegt ab 2. Jänner 2017, dem
völkerrechtlichen Inkrafttreten, besonderen Regelungen. Diese
völkerrechtlichen Regelungen erlangen in der EU erst Geltung, wenn
sie zu einem voraussichtlichen späteren Zeitpunkt in der relevanten
EU-Verordnung (EG) Nr. 338/97 umgesetzt werden. Dessen ungeachtet
sind der Kauf oder Verkauf innerhalb der EU ab diesem Zeitpunkt
ausschließlich mit Nachweisen über den rechtmäßigen Erwerb in der EU
und die legale Einfuhr erlaubt. Kann belegt werden, dass betroffene
Exemplare bereits vor dem 2. Jänner 2017 erworben wurden
(„Vorerwerb“), ist mit diesem Nachweis in artenhandelsrechtlicher
Sicht der Kauf bzw. Verkauf in der EU rechtmäßig.

Für den Handel über die Grenzen der EU hinaus werden Genehmigungen
der CITES (Übereinkommen über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) benötigt. Hierfür
ist es notwendig, die legale Herkunft nachzuweisen; mit dem Nachweis
des Vorerwerbs kann die legale Herkunft belegt werden. Als Nachweise
für den Vorerwerb gelten eindeutig zuordenbare Rechnungen,
Lieferscheine, Kaufverträge, Materialdeklarationen oder
Versicherungsunterlagen. Ebenso können Fotos der Seriennummer oder
Zertifikate mit Datierungen vor dem 2. Jänner 2017 als Beweis für den
Vorerwerb herangezogen werden.

Fehlen solche eindeutigen Nachweise zum Vorerwerb, besteht zusätzlich
bis zum 1. Jänner 2017 die Möglichkeit, unter dem Betreff „Neulistung
– Hölzer – CoP 17“ eine schriftliche Meldung an das BMLFUW, Abt. I/8,
Stubenbastei 5, 1010 Wien, [email protected] zu senden. Dieser
formlosen Meldung sind Beschreibung und Fotos des Objektes anzufügen.
Das diesbezügliche Infoblatt des BMLFUW finden Sie unter
www.cites.at/aktuelles.

Weitere Infos zum Thema:
www.reise-info.org, www.cites.at, www.bmfluw.at (PWK944/us)

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | PWK

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