- 11.11.2016, 11:34:00
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- OTS0111
BMGF: Aktuelle Information zur Geflügelpest in Vorarlberg
Bestätigung von Geflügelpest (Aviäre Influenza Subtyp H5N8) in einem Hausgeflügelbetrieb
Utl.: Bestätigung von Geflügelpest (Aviäre Influenza Subtyp H5N8) in
einem Hausgeflügelbetrieb =
Wien (OTS) - Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF)
bestätigt das Auftreten von hochpathogenem H5N8-Virus in einem
Freiland-Putenmastbetrieb am Bodenseeufer in Vorarlberg. Der Betrieb,
der in unmittelbarer Nähe des Fundortes der positiven Wildvögel
liegt, wurde umgehend vom Amtstierarzt gesperrt. Die Tiere des
Geflügelbestandes werden nun tierschutzgerecht gekeult, die
Tierkadaver unschädlich beseitigt und der Betrieb anschließend
gereinigt und desinfiziert. Für die Konsumentinnen und Konsumenten
besteht keinerlei Gefahr, da es bisher keine Hinweise dafür gibt,
dass der Subtyp H5N8 für den Menschen gefährlich ist. ****
Um den betroffenen Betrieb werden sowohl eine Schutzzone (Radius
mindestens 3 km), als auch eine Überwachungszone (Radius mindestens
10 km) gezogen. Innerhalb der Schutzzone werden alle
geflügelhaltenden Betriebe amtstierärztlich untersucht.
Besondere Maßnahmen innerhalb der Schutzzone:
• In allen Geflügelbetrieben müssen Biosicherheitsmaßnahmen
eingehalten werden;
• Die Freilandhaltung von Geflügel ist verboten – das Geflügel muss
so aufgestallt werden, dass kein Kontakt mit Wildvögeln stattfinden
kann;
• Alle seuchenverdächtigen Vögel (Abfall der Legeleistung, Abfall der
Futteraufnahme, vermehrte Todesfälle) müssen der zuständigen
Veterinärbehörde gemeldet werden;
• Verendet aufgefundene Wasservögel und Greifvögel sind der
zuständigen Amtstierärztin/dem zuständigen Amtstierarzt zu melden.
Die durch die Veterinärbehörde vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen
wurden mit den Behörden der Bodenseeanrainerstaaten abgestimmt und
gegenseitige Unterstützung bei den erforderlichen Maßnahmen
zugesichert.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen weist noch darauf
hin, dass das fahrlässige Verbreiten von Tierseuchen einen
gerichtlich zu verfolgenden Straftatbestand darstellt. Daher ist das
Betreten von gesperrten und verdächtigen Betrieben durch
betriebsfremde Personen zu unterlassen und den Anweisungen der
Behörden vor Ort ist entsprechend Folge zu leisten. Bei der
Einhaltung der geboten Sorgfalt kann eine rasche und effiziente
Eindämmung des Seuchengeschehens sichergestellt werden. (Schluss)
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