- 11.11.2016, 11:32:17
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Österr. Glücksspielmonopol gestern erneut Thema beim Europäischen Gerichtshof (EuGH)!
Resümee: Verfassungsgerichtshof ist nur für Verfassungsfragen zuständig und „es ist halt ein bewegliches System, welches sich ändern kann“!
Utl.: Resümee: Verfassungsgerichtshof ist nur für Verfassungsfragen
zuständig und „es ist halt ein bewegliches System, welches
sich ändern kann“! =
Luxemburg/Wien (OTS) - Die schon traditionelle „Unschärfe“ der
Darstellungen der Vertreter der Republik Österreich vor dem EuGH
löste für diese eine ungewöhnlich umfangreiche Befragung durch die
Richter des Gerichtshofes in Luxemburg aus.Die Vertreterin der
Republik erwähnte, dass sie, ob des komplexen Themas zwei Wochen zur
Aufarbeitung benötigte. Allerdings führte das nicht zu einer
durchgehend korrekten Darstellung der glücksspielrechtlichen Realität
in Österreich.
Die teils wörtlichen Mitschriften der Verhandlung fixierten, u. a.,
verschiedene interessante Details: Nachdem das Thema
Casinokonzessionen von vorneherein vermieden wurde, gab die
Vertreterin der Republik z. B. an, in NÖ wären drei Konzessionen
vergeben worden. Erst nach Vorhalt in der Verhandlungspause
entschuldigte sie sich danach für ihren Irrtum und bestätigte, dass
doch nur eine Konzession in NÖ vergeben wurde.
Daraufhinklärte erst der Anwalt des österr. Beteiligten die Richter
darüber auf, dass diese NÖ-Konzession und auch andere längst
aufgehoben wurden und zwar wegen „Intransparenz“ bei der Vergabe
dieser Konzessionen!
Erst nachsehr genauer weiterer Befragung wurde zugegeben, dass der
Verfassungsgerichtshof nur für Verfassungsfragen zuständig ist und
dass die jeweiligen Gerichte über die Unionsrechtswidrigkeiten zu
befinden haben!
Die Anwälte des österr. Beteiligten mussten allerdings erneut für die
EuGH Richter klarstellen, dass es nur zwei unterschiedliche
Entscheidungen der Höchstgerichte zu den Unionsrechtswidrigkeiten
gibt, nämlich die des Verwaltungsgerichtshofs und die des Obersten
Gerichtshofs!
Genauso wurden die Richter erst von diesen Anwälten über die, von
Seiten der Republikvertreter zufällig nicht erwähnte, Tatsache
aufgeklärt, dass der Verfassungsgerichtshof eben - nicht - über die
vom Obersten Gerichtshofs (OGH) rechtskräftig festgestellte
Unionsrechtswidrigkeit entschieden hat, sondern den Feststellungen
des OGH zur Unionsrechtswidrigkeit des österr. Glücksspielmonopols
ausdrücklich - nicht - entgegengetreten ist!
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