• 10.10.2016, 12:32:31
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  • OTS0114

Kärntner Ausgleichzahlungs-Fonds veröffentlicht endgültige Bedingungen der Nullkupon-Anleihen und Nullkupon-Schuldscheindarlehen

Kärnten/Wien (OTS) - Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (K-AF) hat
Informationen zu den im Austausch für die von den in der auf den 6.
September 2016 datierten Angebotsunterlage (die "Angebotsunterlage")
dargestellten Angeboten umfassten Schuldtitel angebotenen neuen
Schuldtitel veröffentlicht. Die Nullkupon-Anleihen, die im Austausch
für die von den Angeboten umfassten nicht nachrangigen und
nachrangigen Schuldtitel angeboten wurden, werden vom K-AF mit einer
Gesamtnominale von EUR 10.303.878.812 begeben und der
Endfälligkeitstag der Nullkupon-Anleihen ist der 14. Januar 2032.

Die Nullkupon-Schuldscheindarlehen, die im Austausch für die von den
Angeboten umfassten nachrangigen Schuldtitel angeboten wurden, werden
von der Republik Österreich mit einer Gesamtnominale von EUR
104.590.165 begeben und der Endfälligkeitstag der
Nullkupon-Schuldscheindarlehen ist der 28. September 2068.

Die FinStaG Ergebnisbekanntmachung gemäß § 2a (4) FinStaG sowie die
Abwicklung der Angebote werden voraussichtlich am 12. Oktober 2016
erfolgen.

Weitere Informationen zu den vorläufigen Ergebnissen der Angebote und
den neuen Schuldtiteln sind auf der Internetseite der K-AF unter
http://kaerntner-ausgleichszahlungsfonds.gv.at veröffentlicht.

Disclaimer

Allgemein

Diese Bekanntmachung dient ausschließlich zur Information und stellt
weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf, zur Ausgabe oder Zeichnung
oder eine Aufforderung zu einem Angebot zum Kauf oder Verkauf, zur
Ausgabe oder Zeichnung von Wertpapieren dar, und soll auch nicht
dahingehend ausgelegt werden, noch wird ein Verkauf von Wertpapieren
in einer Rechtsordnung erfolgen, in der ein solches Angebot, eine
solche Aufforderung oder ein solcher Verkauf ohne vorherige
Registrierung oder Zulassung unter den in einer solchen Rechtsordnung
anwendbaren Wertpapiergesetzen unrechtmäßig wäre. Es werden keine
Kopien dieser Bekanntmachung angefertigt und es dürfen auch keine
derartigen Kopien verbreitet oder nach Australien, Kanada, Japan, in
die Vereinigten Staaten oder irgendeine andere Rechtsordnung versandt
werden, in denen diese Verbreitung unrechtmäßig wäre, zu einer
Registrierungspflicht führen würde oder andere Maßnahmen erforderlich
machen würde.

Vereinigte Staaten von Amerika

Die in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere wurden und werden
nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 (der
"Securities Act") registriert. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen,
dürfen die in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere nicht in
den Vereinigten Staaten von Amerika angeboten oder verkauft werden,
es sei denn sie sind unter dem Securities Act registriert oder es
besteht eine Ausnahme von der Registrierungspflicht nach dem
Securities Act. Die Wertpapiere werden in den Vereinigten Staaten von
Amerika nicht öffentlich angeboten.

Vereinigtes Königreich

Die Übermittlung dieser Bekanntmachung sowie aller sonstigen
Dokumente bzw. Unterlagen in Bezug auf die Angebote erfolgt nicht
durch eine befugte Person im Sinne von Section 21 des Financial
Services and Markets Act 2000 in der jeweils geltenden Fassung und
solche Dokumente und/oder Unterlagen wurden nicht von einer solchen
Person genehmigt. Derartige Dokumente und/oder Unterlagen werden
daher im Vereinigten Königreich nicht an die Öffentlichkeit
verbreitet und dürfen nicht an diese weitergegeben werden. Die
Übermittlung solcher Dokumente und/oder Unterlagen erfolgt als
Finanzwerbung nur an (1) Personen, die über berufliche Erfahrung mit
Vermögensanlagen verfügen und als professionelle Anleger ("investment
professionals") im Sinne von Artikel 19 des Financial Services and
Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 ("Financial
Promotion Order") gelten; (2) Personen, die unter Artikel 49 des
Financial Promotion Order (Gesellschaften mit umfangreichem Vermögen,
nicht eingetragene Vereinigungen ("high net worth companies,
unincorporated associations" usw.) fallen, oder (3) alle sonstigen
Personen, denen diese Dokumente und/oder Unterlagen im Rahmen des
Financial Promotion Order zulässigerweise übermittelt werden dürfen.

Frankreich

Die Angebote erfolgen in der Französischen Republik ("Frankreich")
weder direkt noch indirekt an die Öffentlichkeit. Weder diese
Bekanntmachung noch etwaige sonstige Dokumente bzw. Unterlagen, die
sich auf die Angebote beziehen, wurden oder werden (in Gegenwart oder
Zukunft) in Frankreich an die Öffentlichkeit verbreitet und nur (i)
Anbieter von Investmentdienstleistungen im Zusammenhang mit dem
Portfoliomanagement für Rechnung Dritter (personnes fournissant le
service d'investissement de gestion de portefeuille pour compte de
tiers) und/oder (ii) qualifizierte Anleger (investisseurs qualifiés),
bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt und die
jeweils auf eigene Rechnung handeln und gemäß Artikel L.411-1,
L.411-2 sowie D.411-1 bis D.411-3 des französischen Währungs- und
Finanzgesetzes (Code Monétaire et Financier) handeln sowie darunter
definiert sind, sind zur Annahme der Angebote qualifiziert. Diese
Angebotsunterlage sowie alle sonstigen Dokumente oder Unterlagen, die
sich auf die Angebote beziehen, werden weder bei der französischen
Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde Autorité des Marchés Financiers zur
Genehmigung eingereicht noch von dieser genehmigt.

Belgien

Weder diese Bekanntmachung noch andere Dokumente oder Unterlagen im
Zusammenhang mit den Angeboten wurden oder werden (in Gegenwart oder
Zukunft) der belgischen Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde zur
Billigung bzw. Anerkennung eingereicht. Dementsprechend dürfen die
Angebote in Belgien nicht im Wege eines öffentlichen Angebots im
Sinne von Artikel 3 des belgischen Gesetzes vom 1. April 2007 über
öffentliche Übernahmeangebote in jeweils geltender Fassung
durchgeführt werden. Daher darf für die Angebote in Belgien keine
Werbung erfolgen, und die Angebote, die Angebotsunterlage oder andere
Dokumente oder Unterlagen in Verbindung mit den Angeboten
(einschließlich Memoranden, Informationsrundschreiben, Broschüren
oder vergleichbarer Dokumente) wurden und werden direkt oder indirekt
nur an Personen verteilt oder übermittelt, bei denen es sich um
"qualifizierte Anleger" im Sinne von Artikel 10 des belgischen
Gesetzes vom 16. Juni 2006 über öffentliche Angebote von
Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum
Handel an geregelten Märkten (in der jeweils geltenden Fassung)
handelt.

Italien

Weder die Angebote noch diese Bekanntmachung oder sonstige Dokumente
oder Unterlagen, die sich auf die Angebote beziehen, wurden oder
werden bei der italienischen Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde Commissione
Nazionale per le Società e la Borsa ("CONSOB") zur Genehmigung
eingereicht. In der Italienischen Republik ("Italien") werden die
Angebote als befreite Angebote gemäß Artikel 101-bis, Absatz 3-bis
der Gesetzesverordnung Nr. 58 vom 24. Februar 1998 in geltender
Fassung ("italienisches Finanzdienstleistungsgesetz") und Artikel
35-bis, Absatz 4 der CONSOB-Verordnung Nr. 11971 vom 14. Mai 1999
durchgeführt. Gläubiger bzw. wirtschaftliche Eigentümer der
Schuldtitel können ihre Schuldtitel im Rahmen der Angebote ganz oder
teilweise durch einen dazu berechtigten Dritten (wie beispielsweise
Investmentfirmen, Banken oder Finanzvermittler, die zur Verfolgung
derartiger Aktivitäten in Italien gemäß dem italienischen
Finanzdienstleistungsgesetz, CONSOB-Verordnung Nr. 16190 vom 29.
Oktober 2007 sowie der Gesetzesverordnung Nr. 385 vom 1. September
1993 jeweils in der geltenden Fassung berechtigt sind) sowie nach
Maßgabe der einschlägigen Gesetze und Verordnungen und den von CONSOB
oder einer sonstigen italienischen Behörde auferlegten Vorgaben
anbieten. Jeder Finanzintermediär hat die geltenden Gesetze und
Verordnungen im Hinblick auf die Informationspflichten gegenüber
seinen Kunden im Zusammenhang mit den Schuldtiteln oder den Angeboten
einzuhalten.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF

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