- 10.10.2016, 12:32:31
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Kärntner Ausgleichzahlungs-Fonds veröffentlicht endgültige Bedingungen der Nullkupon-Anleihen und Nullkupon-Schuldscheindarlehen
Kärnten/Wien (OTS) - Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (K-AF) hat
 Informationen zu den im Austausch für die von den in der auf den 6.
 September 2016 datierten Angebotsunterlage (die "Angebotsunterlage")
 dargestellten Angeboten umfassten Schuldtitel angebotenen neuen
 Schuldtitel veröffentlicht. Die Nullkupon-Anleihen, die im Austausch
 für die von den Angeboten umfassten nicht nachrangigen und
 nachrangigen Schuldtitel angeboten wurden, werden vom K-AF mit einer
 Gesamtnominale von EUR 10.303.878.812 begeben und der
 Endfälligkeitstag der Nullkupon-Anleihen ist der 14. Januar 2032.
Die Nullkupon-Schuldscheindarlehen, die im Austausch für die von den
 Angeboten umfassten nachrangigen Schuldtitel angeboten wurden, werden
 von der Republik Österreich mit einer Gesamtnominale von EUR
 104.590.165 begeben und der Endfälligkeitstag der
 Nullkupon-Schuldscheindarlehen ist der 28. September 2068.
Die FinStaG Ergebnisbekanntmachung gemäß § 2a (4) FinStaG sowie die
 Abwicklung der Angebote werden voraussichtlich am 12. Oktober 2016
 erfolgen.
Weitere Informationen zu den vorläufigen Ergebnissen der Angebote und
 den neuen Schuldtiteln sind auf der Internetseite der K-AF unter
 http://kaerntner-ausgleichszahlungsfonds.gv.at veröffentlicht.
Disclaimer
Allgemein
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich zur Information und stellt
 weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf, zur Ausgabe oder Zeichnung
 oder eine Aufforderung zu einem Angebot zum Kauf oder Verkauf, zur
 Ausgabe oder Zeichnung von Wertpapieren dar, und soll auch nicht
 dahingehend ausgelegt werden, noch wird ein Verkauf von Wertpapieren
 in einer Rechtsordnung erfolgen, in der ein solches Angebot, eine
 solche Aufforderung oder ein solcher Verkauf ohne vorherige
 Registrierung oder Zulassung unter den in einer solchen Rechtsordnung
 anwendbaren Wertpapiergesetzen unrechtmäßig wäre. Es werden keine
 Kopien dieser Bekanntmachung angefertigt und es dürfen auch keine
 derartigen Kopien verbreitet oder nach Australien, Kanada, Japan, in
 die Vereinigten Staaten oder irgendeine andere Rechtsordnung versandt
 werden, in denen diese Verbreitung unrechtmäßig wäre, zu einer
 Registrierungspflicht führen würde oder andere Maßnahmen erforderlich
 machen würde.
Vereinigte Staaten von Amerika
Die in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere wurden und werden
 nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 (der
 "Securities Act") registriert. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen,
 dürfen die in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere nicht in
 den Vereinigten Staaten von Amerika angeboten oder verkauft werden,
 es sei denn sie sind unter dem Securities Act registriert oder es
 besteht eine Ausnahme von der Registrierungspflicht nach dem
 Securities Act. Die Wertpapiere werden in den Vereinigten Staaten von
 Amerika nicht öffentlich angeboten.
Vereinigtes Königreich
Die Übermittlung dieser Bekanntmachung sowie aller sonstigen
 Dokumente bzw. Unterlagen in Bezug auf die Angebote erfolgt nicht
 durch eine befugte Person im Sinne von Section 21 des Financial
 Services and Markets Act 2000 in der jeweils geltenden Fassung und
 solche Dokumente und/oder Unterlagen wurden nicht von einer solchen
 Person genehmigt. Derartige Dokumente und/oder Unterlagen werden
 daher im Vereinigten Königreich nicht an die Öffentlichkeit
 verbreitet und dürfen nicht an diese weitergegeben werden. Die
 Übermittlung solcher Dokumente und/oder Unterlagen erfolgt als
 Finanzwerbung nur an (1) Personen, die über berufliche Erfahrung mit
 Vermögensanlagen verfügen und als professionelle Anleger ("investment
 professionals") im Sinne von Artikel 19 des Financial Services and
 Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 ("Financial
 Promotion Order") gelten; (2) Personen, die unter Artikel 49 des
 Financial Promotion Order (Gesellschaften mit umfangreichem Vermögen,
 nicht eingetragene Vereinigungen ("high net worth companies,
 unincorporated associations" usw.) fallen, oder (3) alle sonstigen
 Personen, denen diese Dokumente und/oder Unterlagen im Rahmen des
 Financial Promotion Order zulässigerweise übermittelt werden dürfen.
Frankreich
Die Angebote erfolgen in der Französischen Republik ("Frankreich")
 weder direkt noch indirekt an die Öffentlichkeit. Weder diese
 Bekanntmachung noch etwaige sonstige Dokumente bzw. Unterlagen, die
 sich auf die Angebote beziehen, wurden oder werden (in Gegenwart oder
 Zukunft) in Frankreich an die Öffentlichkeit verbreitet und nur (i)
 Anbieter von Investmentdienstleistungen im Zusammenhang mit dem
 Portfoliomanagement für Rechnung Dritter (personnes fournissant le
 service d'investissement de gestion de portefeuille pour compte de
 tiers) und/oder (ii) qualifizierte Anleger (investisseurs qualifiés),
 bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt und die
 jeweils auf eigene Rechnung handeln und gemäß Artikel L.411-1,
 L.411-2 sowie D.411-1 bis D.411-3 des französischen Währungs- und
 Finanzgesetzes (Code Monétaire et Financier) handeln sowie darunter
 definiert sind, sind zur Annahme der Angebote qualifiziert. Diese
 Angebotsunterlage sowie alle sonstigen Dokumente oder Unterlagen, die
 sich auf die Angebote beziehen, werden weder bei der französischen
 Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde Autorité des Marchés Financiers zur
 Genehmigung eingereicht noch von dieser genehmigt.
Belgien
Weder diese Bekanntmachung noch andere Dokumente oder Unterlagen im
 Zusammenhang mit den Angeboten wurden oder werden (in Gegenwart oder
 Zukunft) der belgischen Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde zur
 Billigung bzw. Anerkennung eingereicht. Dementsprechend dürfen die
 Angebote in Belgien nicht im Wege eines öffentlichen Angebots im
 Sinne von Artikel 3 des belgischen Gesetzes vom 1. April 2007 über
 öffentliche Übernahmeangebote in jeweils geltender Fassung
 durchgeführt werden. Daher darf für die Angebote in Belgien keine
 Werbung erfolgen, und die Angebote, die Angebotsunterlage oder andere
 Dokumente oder Unterlagen in Verbindung mit den Angeboten
 (einschließlich Memoranden, Informationsrundschreiben, Broschüren
 oder vergleichbarer Dokumente) wurden und werden direkt oder indirekt
 nur an Personen verteilt oder übermittelt, bei denen es sich um
 "qualifizierte Anleger" im Sinne von Artikel 10 des belgischen
 Gesetzes vom 16. Juni 2006 über öffentliche Angebote von
 Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum
 Handel an geregelten Märkten (in der jeweils geltenden Fassung)
 handelt.
Italien
Weder die Angebote noch diese Bekanntmachung oder sonstige Dokumente
 oder Unterlagen, die sich auf die Angebote beziehen, wurden oder
 werden bei der italienischen Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde Commissione
 Nazionale per le Società e la Borsa ("CONSOB") zur Genehmigung
 eingereicht. In der Italienischen Republik ("Italien") werden die
 Angebote als befreite Angebote gemäß Artikel 101-bis, Absatz 3-bis
 der Gesetzesverordnung Nr. 58 vom 24. Februar 1998 in geltender
 Fassung ("italienisches Finanzdienstleistungsgesetz") und Artikel
 35-bis, Absatz 4 der CONSOB-Verordnung Nr. 11971 vom 14. Mai 1999
 durchgeführt. Gläubiger bzw. wirtschaftliche Eigentümer der
 Schuldtitel können ihre Schuldtitel im Rahmen der Angebote ganz oder
 teilweise durch einen dazu berechtigten Dritten (wie beispielsweise
 Investmentfirmen, Banken oder Finanzvermittler, die zur Verfolgung
 derartiger Aktivitäten in Italien gemäß dem italienischen
 Finanzdienstleistungsgesetz, CONSOB-Verordnung Nr. 16190 vom 29.
 Oktober 2007 sowie der Gesetzesverordnung Nr. 385 vom 1. September
 1993 jeweils in der geltenden Fassung berechtigt sind) sowie nach
 Maßgabe der einschlägigen Gesetze und Verordnungen und den von CONSOB
 oder einer sonstigen italienischen Behörde auferlegten Vorgaben
 anbieten. Jeder Finanzintermediär hat die geltenden Gesetze und
 Verordnungen im Hinblick auf die Informationspflichten gegenüber
 seinen Kunden im Zusammenhang mit den Schuldtiteln oder den Angeboten
 einzuhalten.
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