• 29.09.2016, 11:13:58
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  • OTS0098

Datenschutzrat: Gesundheitsdaten – wie Genanalysen – dürfen vom Arbeitgeber nicht verlangt und verwendet werden

Scharfe Kritik an den Novellierungsentwürfen zum Gentechnikgesetz und Versicherungsvertragsgesetz – Ministerium reagiert und korrigiert Entwurf

Utl.: Scharfe Kritik an den Novellierungsentwürfen zum
Gentechnikgesetz und Versicherungsvertragsgesetz – Ministerium
reagiert und korrigiert Entwurf =

Wien (OTS) - Einstimmig beschloss der Datenschutzrat am 26. September
2016 eine teils ablehnende Stellungnahme zum Entwurf des
Gentechnikgesetzes.

Der Verfassungsgerichtshof hatte im Vorjahr einige Wortfolgen in § 67
des Gentechnikgesetzes (GTG) und in § 11 des
Versicherungsvertragsgesetzes mit der Begründung aufgehoben, dass das
im GTG normierte Verbot der Erhebung und Verwendung von Ergebnissen
genetischer Analysen des Typs 1 durch Versicherer nicht sachlich
gerechtfertigt sei, weil sich solche Untersuchungsergebnisse nicht
wesentlich von jenen aus „konventionellen“, d.h. nicht mit
gentechnischen Methoden durchgeführten Untersuchungen unterscheiden.

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollte nun diesem Erkenntnis
entsprechend die Weitergabe von Daten aus genetischen Analysen des
Typs 1 vom ansonsten weiter aufrechten Verbot ausgenommen werden.
Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass die Weitergabe von
Daten (Ergebnissen aus genetischen Analysen des Typs 2, 3 oder 4 an
Versicherer) weiterhin voll umfänglich verboten bleibt.

Damit würden aber „Ergebnisse von genetischen Analysen“ des Typs 1
generell gar nicht mehr in das Verbot miteinbezogen, kritisiert der
Datenschutzrat. Das Verbot für Arbeitgeber, von Arbeitnehmern und
Arbeitssuchenden Ergebnisse von genetischen Analysen des Typs 1 zu
erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten, würde
nämlich im Vergleich zur bestehenden Rechtslage entfallen.

„Nach Auffassung des Datenschutzrates wird damit dem genannten
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in zu undifferenzierter – und
damit letztlich in mehrfach überschießender – Form Rechnung
getragen“, so der Vorsitzende des Datenschutzrates Johann Maier. Denn
der Verfassungsgerichtshof habe ausdrücklich nur die Aufhebung der
Wortfolgen „und Versicherern“ und „oder Versicherungsnehmern oder
Versicherungswerbern“ verlangt. Das Wort „Arbeitgebern“ ist vom
Erkenntnis nicht erfasst und wurde auch von den Beschwerdeführern
nicht angefochten und somit vom Verfassungsgerichtshof gar nicht
geprüft. Das Verbot, von Arbeitnehmern und Arbeitssuchenden
Ergebnisse von genetischen Analysen des Typs 1 zu erheben, zu
verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten, auch für Arbeitgeber
aufzuheben (wie im vorliegenden Entwurf vorgesehen), ist daher im
Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes keinesfalls
geboten.

Ein derartiger Ansatz übersieht zudem auch den damit verbundenen
arbeitsrechtlichen Aspekt, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich
nicht gestattet ist - auf welche Art immer zustande gekommene -
medizinische Diagnosen von seinen Arbeitnehmern und Arbeitssuchenden
zu verlangen.

Aus der Sicht des Datenschutzrates scheint daher eine Regelung
erforderlich, wonach das Erheben von Daten in Zusammenhang mit
Analysen des Typs 1 durch Versicherer auf die Diagnose einer solchen
Analyse beschränkt sein soll. Da das Verbot für Arbeitgeber,
Genanalysen zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu
verwerten, von den Beschwerdeführern nicht angefochten wurde und auch
nicht vom Spruch des Verfassungsgerichtshofes erfasst wurde, hat
dieses Verbot weiterhin in Geltung zu bleiben.

Das Bundesministerium hat eine Überarbeitung des Entwurfes
zugesichert, wobei die im Entwurf vorgesehene Weitergabe von Daten
aus gentechnischen Analysen des Typs 1 an Arbeitgeber gestrichen
wird. Vorgesehen ist weiters eine klare Typenabgrenzung bei
genetischen Analysen. Aus Sicht des Datenschutzrates ist weiters im
Gesetz sicherzustellen, dass aus Ergebnissen genetischer Analysen des
Typs 1 nicht auf andere Typen geschlossen werden kann, so der
Vorsitzende des Datenschutzrates, Johann Maier, abschließend.

Die Stellungnahme des Datenschutzrates kann nachgelesen werden unter:
http://www.bundeskanzleramt.at/DocView.axd?CobId=63850

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