• 14.09.2016, 09:39:04
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ÖGB zu CETA: Sondergerichtsbarkeit für Konzerne ist durch nichts zu rechtfertigen

Öffentliche Dienstleistungen wie Wasserversorgung sind nicht aus allen Bereichen des EU-Kanada-Abkommens ausgenommen

Utl.: Öffentliche Dienstleistungen wie Wasserversorgung sind nicht
aus allen Bereichen des EU-Kanada-Abkommens ausgenommen =

Wien (OTS) - „Handelsabkommen müssen auf fairem Handel mit
verbindlichen Arbeits- und Umweltstandards basieren. Das ist bei CETA
nicht der Fall“, sagt Angela Pfister, ÖGB-Handelspolitik-Expertin,
anlässlich der parlamentarischen Enquete zum EU-Kanada-Abkommen CETA:
„Der ÖGB ist nicht gegen verstärkte Handelsbeziehungen, aber ein
Abkommen, das ArbeitnehmerInnenrechte und Demokratie in Frage stellt,
kann nicht unterstützt werden.“++++

Pfister betont, dass es sich bei CETA um kein klassisches
Freihandelsabkommen handelt: „Die Zölle sind bereits niedrig. Es geht
also nicht so sehr um Zollabbau, sondern um den Abbau von sinnvollen
Regulierungen und um neue Rechte für Konzerne.“ EU-Zölle auf Importe
aus Kanada betragen durchschnittlich 1 Prozent, kanadische Zölle auf
EU-Waren 2,56 Prozent.

Öffentliche Dienstleistungen haben nichts in einem
Handelsabkommen zu suchen

Öffentliche Dienstleistungen sind keineswegs aus allen Bereichen von
CETA ausgenommen, wie immer wieder behauptet wird. Die
Daseinsvorsorge inklusive Wasserversorgung ist etwa nicht von
Investitionsschutzbestimmungen ausgenommen. „Das kann dazu führen,
dass Investoren gegen leistbare Preise, Qualitätsauflagen oder
Umweltauflagen klagen“, warnt Pfister.

Auch Klagen auf Entschädigung bei neuen Regelungen der nationalen
Parlamente zum Schutz von ArbeitnehmerInnen, Gesundheit, Umwelt oder
bei Steuerregelungen sind mit CETA nach wie vor möglich, wenn diese
nicht „legitim“ sind. „Was legitim ist, ist aber nicht festgelegt,
sondern bleibt der Auslegung durch drei ‚Richter‘ überlassen. Bei
ihnen handelt es sich in Wirklichkeit nicht um unabhängige
Berufsrichter, sondern um Handels- und InvestitionsexpertInnen mit
einem sehr geringem Fixum.“

Konzerne könnten gegen Streiks und gewerkschaftliche Maßnahmen
klagen

Anlass zu Klagen vor den Schiedsgerichten könnten auch Streiks und
andere gewerkschaftliche Maßnahmen sein, oder gesetzliche
Mitbestimmungsrechte von ArbeitnehmerInnen, zum Beispiel in
Aktiengesellschaften. Eine Ausnahme für ArbeitnehmerInnen- oder
Umweltrechte gibt es nicht. Pfister: „Das CETA-Schiedsgericht würde
den Handlungsspielraum der nationalen Parlamente massiv einschränken
und hohe Kosten für die SteuerzahlerInnen bringen, wie bisherige
Erfahrung für Kanada im Rahmen von NAFTA zeigen. Diese
Sondergerichtsbarkeit für einen kleinen Teil der Gesellschaft,
nämlich die Konzerne, ist durch nichts zu rechtfertigen.“

Auf der anderen Seite sind für ArbeitnehmerInnen keinerlei Klags-
oder Durchsetzungsmöglichkeiten vorgesehen. Pfister: „Das wäre aber
unbedingt notwendig, um einen Senkungswettlauf bei sozialen Rechten
zu verhindern. Ohne internationale Mindeststandards werden die
einzelnen Länder im Wettbewerb um Investitionen gegeneinander
ausgespielt, und die Sozialdumping-Spirale dreht sich immer
schneller.“

Aktionstag 17. September - Demos gegen CETA und TTIP

+ Wien: Demonstration um 14 Uhr am Karlsplatz
+ Salzburg: Demonstration um 14 Uhr am Hauptbahnhof
+ Linz: Demonstration um 10 Uhr beim Landhaus
+ Graz: Standkundgebung ab 10 Uhr am Europaplatz
+ Innsbruck: Kundgebung von 10 Uhr bis 14 Uhr bei der Annasäule in
der Mariatheresienstraße

www.ttip-stoppen.at
www.oegb.at/freihandel

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