• 09.09.2016, 08:28:54
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  • OTS0010 OTW0010

H.C. Strache zieht seine Privatanklage gegen Uwe Sailer zurück

Wien (OTS) - Mit 27.06.2016 brachte H.C. Strache beim Landesgericht
Linz eine Privatanklage gegen Uwe Sailer ein. Strache fühlte sich
durch ein angebliches Facebook-posting von Uwe Sailer beleidigt.

Uwe Sailer, der von Anfang an bestritt das von Strache angeführte
Facebook-posting verfasst bzw veröffentlicht zu haben, wendete sich
umgehend nach Zustellung der Privatanklage an Strache und schlug eine
vergleichsweise Einigung vor. Im Gegenzug zur Rückziehung der
Privatanklage, bot Uwe Sailer an auf Facebook zu veröffentlichen,
dass er mit dem Posting nichts zu tun habe und es ihm fern liege H.C.
Strache zu beleidigen. Die Antwort von Straches Rechtsanwalt, Dr.
Michael Rami, kam prompt: „[..] und teile Dir dazu höflich mit, dass
mein Mandant an keinem Vergleich interessiert ist.“

Dementsprechend kam es am 28.07.2016 zur Verhandlung vor dem
Landesgericht Linz (die Medien haben dazu berichtet). Sailers
Verteidiger, Dr. Georg Zanger, stützte sich darauf, dass sein Mandant
das Facebook-Posting weder verfasst noch veröffentlicht habe, und
abgesehen davon, der Text den strafrechtlichen Tatbestand der
Beleidigung nicht erfülle. Da unabhängig davon, die Echtheit der von
Strache als Beweismittel vorgelegten Screenshots der
Facebook-Postings nicht sichergestellt war, bestellte der Richter in
weiterer Folge einen Sachverständigen zur Prüfung der Screenshots und
vertagte die Verhandlung.

Dem Medieninhaber des Facebook-Accounts Uwe Sailer wurde – wie in
derartigen Verfahren üblich – vom Gericht aufgetragen eine kurze
Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens zu veröffentlichen.
Sailer kam diesem Auftrag nach. Strache ging dies allerdings nicht
weit genug. Er legte gegen den Beschluss Beschwerde ein und
beantragte diesen dahingehend abzuändern, dass die Pflicht zur
Veröffentlichung direkt Uwe Sailer (und nicht dem Medieninhaber des
Facebook-Accounts Uwe Sailer) auferlegt wird.

Das für die Beschwerde zuständige Oberlandesgericht Linz kam
daraufhin zu folgender Entscheidung:

„Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin
abgeändert, dass der Antrag des Privatanklägers auf Veröffentlichung
einer Mitteilung über das Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG
abgewiesen wird.“

Das Oberlandesgericht begründete die Entscheidung damit, dass es
schon an der zentralen Voraussetzung fehle, die unter Anklage
gestellte mediale Äußerung (vorläufig) unter den objektiven
Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts subsumieren zu können.

Am 08.09.2016 hätte die Verhandlung vor dem Landesgericht Linz – samt
Erörterung des Sachverständigen – fortgesetzt werden sollen. Der
Verhandlungstermin wurde aber kurzfristig abberaumt, da Strache seine
Privatanklage kurz vorher zurückgezogen hat. Scheinbar auf Grund der
zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz
hat Strache nunmehr doch erkannt, dass seine Privatanklage die
strafrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

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