Wien (OTS) - Der Senat 1 des Presserats beschäftigte sich mit der
Beilage „Zweirad“, erschienen am 08.04.2016 in der Tageszeitung
Kurier. Im Verfahren hat der Senat geprüft, ob Testberichte zu
Motorrädern durch Inserateschaltungen von Unternehmen, die die
getesteten Motorräder herstellen, beeinflusst worden sein könnten.
Der Senat ist von keiner Einflussnahme ausgegangen und hat daher das
Verfahren eingestellt.
Laut Medieninhaberin der Tageszeitung „Kurier“ seien die Verfasser
der Testberichte langjährige und honorige Zweiradjournalisten, die
detailliert recherchieren und unabhängig von der Anzeigenabteilung
arbeiten. Die Zahl der in Österreich vertriebenen Motorradmarken sei
überschaubar. Es sei naheliegend, dass genau diese Hersteller
Inserate schalten; die Anzeigenabteilung akquiriere natürlich
Anzeigen, die zum Thema passen.
Der Senat hält zunächst fest, dass die Tatsache, dass ein
redaktioneller Beitrag und ein Inserat zu derselben Marke in einer
Ausgabe erscheinen, für sich alleine genommen noch nicht gegen den
Ehrenkodex verstößt.
In den Beiträgen gibt es durchaus Lob für die getesteten Motorräder,
an manchen Stellen jedoch auch kritische Bemerkungen zu einzelnen
Details und Eigenschaften, so der Senat weiter. Die Testberichte
enthalten keine Formulierungen, die nur an Werbung erinnern. Nach
Meinung des Senats werden die Leser über die Motorräder informiert.
Innerhalb gewisser Grenzen kann redaktionellen Teil über ein
Unternehmen auch positiv berichtet werden, selbst wenn dadurch ein
gewisser Werbeeffekt erzielt wird.
Der Senat sieht hier eine entsprechende redaktionelle Aufarbeitung
und auch die erforderliche journalistische Distanz. Es liegt weder
eine Schleichwerbung noch eine Irreführung der Leser vor. Daher
verstößt die Beilage nach Ansicht des Senats nicht gegen die Punkte 3
(Unterscheidbarkeit) und 4 (Einflussnahme) des Ehrenkodex.
Für die Zukunft empfiehlt der Senat jedoch, bei den Artikeln oder
zumindest an einer gut sichtbaren Stelle der Beilage darauf
hinzuweisen, dass die durchgeführten Tests auf Einladung der
Hersteller und mit frei zur Verfügung gestellten Maschinen erfolgt
sind.
Selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung eines Lesers
bzw. aus eigener Wahrnehmung
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung eines Lesers bzw. auf eigene Initiative ein Verfahren
durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung und aus
eigener Wahrnehmung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine
Meinung, ob ein Artikel den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin der Tageszeitung „Kurier“ hat von der
Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der Tageszeitung „Kurier“ hat sich der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats unterworfen.
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR