• 31.07.2016, 08:00:01
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Morgen, 1. August, tritt die Ausbildungspflicht in Kraft – Antworten auf die häufigsten Fragen

Jugendliche abhängig von Ausbildungsbetrieben – große Unklarheiten auch bei Eltern

Utl.: Jugendliche abhängig von Ausbildungsbetrieben – große
Unklarheiten auch bei Eltern =

Wien (OTS) - "Die Ausbildungspflicht verhindert, dass Jugendliche
ihre Ausbildung frühzeitig abbrechen und arbeitslos werden", begrüßt
Sascha Ernszt, Vorsitzender der Österreichischen Gewerkschaftsjugend
(ÖGJ), das Gesetz zur Ausbildungspflicht bis 18, das am 1. August in
Kraft tritt. "Ein Problem ist allerdings, dass die Jugendlichen ihre
Pflicht nicht erfüllen können, solange sie davon abhängig sind, dass
die Unternehmen ausbilden", sagt Ernszt: "Keinesfalls darf es durch
zu wenige Ausbildungsplätze dazu kommen, dass Jugendliche in die
Hilfsarbeit gedrängt werden, damit sie die Ausbildungspflicht
erfüllen. Hilfsarbeit unter 18 Jahren verfehlt den Zweck des Gesetzes
und muss verboten werden."++++

Stefan Bartl, ÖGJ-Bundessekretär, ortet außerdem großen
Informationsbedarf bei den Jugendlichen bzw. bei deren Eltern: „Viele
wenden sich an die Gewerkschaftsjugend, weil sie nicht wissen, wie
sie konkret von der neuen Pflicht betroffen sind. Deshalb haben wir
die Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt.“ Alle
Fragen und Antworten finden Sie auf www.oegj.at – und hier:

Ab wann tritt die Ausbildungspflicht in Kraft?

Die Ausbildungspflicht, die im Ausbildungspflichtgesetz (APFLG)
geregelt ist, wird mit 1. August 2016 wirksam.

Wen betrifft die Ausbildungspflicht?

Jugendliche unter 18 Jahren, die die neunjährige Schulpflicht erfüllt
haben und sich dauerhaft in Österreich aufhalten, sind verpflichtet,
einer Bildung oder Ausbildung (z. B.: Lehrausbildung) nachzugehen.

Welche Jahrgänge betrifft das?

Alle Jugendlichen, die im Schuljahr 2016/17 die Schulpflicht
abschließen, sind von der Ausbildungspflicht erfasst.

Gilt die Ausbildungspflicht auch für jugendliche
AsylwerberInnen?

Nein. Da sie sich noch im Asylverfahren befinden, und daher keinen
dauerhaften Aufenthaltsstatus in Österreich haben, sind sie von der
Ausbildungspflicht ausgenommen.

Wie erfährt das Sozialministerium, wer keine Ausbildung macht?

Grundsätzlich sollen sich die Erziehungsberechtigten bei den extra
eingerichteten Koordinierungsstellen melden, wenn nicht binnen vier
Monaten nach Abgang oder Abbruch von Bildung oder Ausbildung eine
neue Weiterbildung aufgenommen wird. Schulen, das Arbeitsmarktservice
(AMS) oder die Lehrlingsstellen sollen künftig vier Mal Jährlich
melden, wer eine Aus- oder Weiterbildung beginnt oder abbricht.

Wie läuft das genau ab, wenn ich keine Ausbildung mache?

Nachdem die Koordinierungsstelle die Daten des bzw. der betreffenden
Jugendlichen erhalten hat, nimmt sie schriftlich Kontakt mit dem oder
der Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten auf. Im nächsten
Schritt versucht das damit beauftragte Jugendcoaching mehrmals,
Kontakt aufzunehmen. Scheitert auch das, bekommen die
Erziehungsberechtigten ein weiteres Schreiben von der
Koordinierungsstelle. Reagieren die Erziehungsberechtigten wieder
nicht auf dieses Schreiben, meldet dies die Koordinierungsstelle dem
Sozialministeriumservice, das eine Anzeige bei der
Bezirksverwaltungsbehörde erstatten kann.

Wie viele solcher Koordinierungsstellen gibt es?

Es gibt in jedem Bundesland eine Koordinierungsstelle.

Wo bekomme ich mehr Information?

Am einfachsten direkt beim Sozialministerium unter
www.sozialministerium.at . Dort findet man auch eine ausführliche
Broschüre zur Ausbildungspflicht.

Gibt es auch Strafen, wenn man keine Ausbildung macht?

Ja, Strafen sind aber immer das letzte Mittel. Die Strafbestimmungen
treten erst 2018 in Kraft. Bestraft wird nur, wenn nachweislich keine
Verantwortung der Erziehungsberechtigten übernommen wird. Die
Strafhöhe liegt beim ersten Verstoß bei 100 bis 500 Euro und bei
einem weiteren Verstoß bei 200 bis 1.000 Euro.

Und was kann man machen, um die Ausbildungspflicht zu
erfüllen?

+ Schulbesuch oder privater Unterricht
+ berufliche Ausbildungen (Lehre, überbetriebliche Lehrausbildung,
Teilqualifikation)
+ Teilnahme an vorbereitenden Maßnahmen für schulische
Externistenprüfungen
+ einzelne Ausbildungen (z. B. Vorbereitung auf den
Pflichtschulabschluss oder auf Berufsausbildungsmaßnahmen)
+ Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
+ Teilnahme an Maßnahmen für Jugendliche mit Assistenzbedarf
+ eine im Perspektiven- oder Betreuungsplan vorgesehene Beschäftigung

Um neue Maßnahmen oder Änderung einzubeziehen, hat das
Sozialministeriumservice zudem künftig eine Liste jener Maßnahmen
kundzumachen, mit denen die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann.

Was ist, wenn ich schwanger werde?

Es gibt Ausnahmen von der Ausbildungspflicht. Unter anderem, wenn man
Kindebetreuungsgeld bezieht, ein freiwilliges soziales Jahr, Präsenz-
oder Zivildienst leistet oder erkrankt. Weiters gibt es die
Möglichkeit, dass die Ausbildungspflicht ruht, wenn
berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Ich will eine Lehre als Tierpfleger in Schönbrunn (Wien)
machen, aber es gibt nur eine offene Lehrstelle als Waffen- und
Munitionshändler in Vorarlberg, muss ich das machen?

Grundsätzlich nicht. Aber es ist natürlich abhängig davon, welchen
Berufswunsch man hat und wo diese Ausbildung angeboten wird. Im Zuge
der Berufs- und Bildungsorientierung sollen mit den Jugendlichen die
Berufswünsche erarbeitet werden, damit jeder oder jede die
Ausbildung, die sie machen will, auch dort machen kann, wo er oder
sie will.

Wann endet die Ausbildungspflicht?

An sich mit dem 18. Lebensjahr. Hat man aber schon vorher eine
Ausbildung absolviert, die an die neunjährige Schulpflicht
anschließt, dann kann die Ausbildungspflicht früher enden.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NGB

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