• 29.07.2016, 10:00:01
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Getarnte Werbung über Gesichtsstraffung auf gesund24.at

Wien (OTS) - Der Senat 3 des Presserats beschäftigte sich mit dem
Artikel „Hyaluron: Straff ohne OP“, erschienen am 26.04.2016 auf
www.gesund24.at“. Nach Meinung des Senats verstößt dieser Artikel
gegen die Punkte 3 (Unterscheidbarkeit) und 4 (Einflussnahme) des
Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Artikel wird über „Liquid Lifting“ berichtet, eine Methode der
Gesichtsstraffung, bei der Hyaluronsäure in die tiefer gelegenen
Hautschichten der Gesichtspartien injiziert wird. In dem Artikel
kommt eine „Beauty-Spezialistin“ zu Wort und erklärt, dass dabei
abhängig von dem behandelten Gesichtsareal mehrere Ampullen Hyaluron
unterschiedlicher Stärken verwendet würden. Nach der Behandlung
könnten kleine Schwellungen und blaue Flecken auftreten, diese würden
aber bald wieder verschwinden.

Darüber hinaus findet sich in dem Artikel folgende, mit
„Natürlichkeit ist gefragt“ betitelte Passage: „Straff gespannte
Gesichter wie nach einem Facelifting gehören der Vergangenheit an.
Natürlich frisches Aussehen ist gefragt. Abgesunkene Gesichtspartien
sanft anheben ohne großen chirurgischen Eingriff und ohne lange
Ausfallzeiten – dies ist mit dem Liquid Lifting möglich. Zwischen 15
und 30 Minuten dauert der schmerzlose und risikoarme Eingriff.“

Im Anschluss an den Artikel ist folgender Hinweis veröffentlicht:
„Beratungsgespräch. In einem ausführlichen Beratungsgespräch
bespricht die Leiterin […] bei Schönheit2go by Dr. Aigner […] die
ideale Behandlungsmethode mit dem Patienten. Mehr Infos auf
www.schoenheit2go.at“. Ein Link führt zu der entsprechenden Homepage.

Nach Meinung des Senats wird in dem vorliegenden Beitrag eine Sprache
verwendet, die für Werbung und PR üblich ist. Das Thema „Liquid
Lifting“ wird unkritisch und unreflektiert aufbereitet, ein
spezielles Unternehmen wird herausgegriffen und beworben. Die
Ausführungen am Ende des Beitrages, dass die Ärztin „[i]n einem
ausführlichen Beratungsgespräch […] die ideale Behandlungsmethode mit
dem Patienten“ bespreche, erinnert an einen Werbeprospekt einer
Schönheitsklinik. Die Verlinkung auf die Homepage des gelobten
Unternehmens bestätigt den Werbecharakter des Beitrags.
Der Senat geht daher im vorliegenden Fall nicht von einem unabhängig
und gewissenhaft recherchierten Artikel aus.

Eine Kennzeichnung des Artikels als „Werbung“, „Anzeige“ oder
dergleichen ist nicht erfolgt, die optische Aufmachung unterscheidet
sich nicht von der eines unabhängigen redaktionellen Beitrages.

Die Leserinnen und Leser werden hier offenbar gezielt in die Irre
geführt, indem ihnen ein Werbebeitrag formal wie die redaktionellen
Inhalte präsentiert wird. Dies verstößt gegen die Punkte 3.1
(Unterscheidbarkeit zwischen Tatsachenberichten und Fremdmeinungen)
sowie 4.1 (unzulässige Einflussnahme von außen).

Der Senat fordert die Medieninhaberin auf, die Entscheidung
freiwillig auf „www.gesund24.at“ zu veröffentlichen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren
aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat
seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der
Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „www.gesund24.at“
hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen
Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der Tageszeitung „Österreich“ hat sich der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht unterworfen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR

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