• 22.07.2016, 11:04:21
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Wahlwerbung verletzt Ehrenkodex

Wien (OTS) - Die Titelseite der Ausgabe 5/2016 des „Journal Graz“
verstößt nach Meinung des Senats 1 des Presserats gegen die Punkte 3
(Unterscheidbarkeit) und 4 (Einflussnahme) des Ehrenkodex für die
österreichische Presse.

Auf dieser Titelseite sind ein Foto des Präsidentschaftskandidaten
Norbert Hofer sowie die Schlagzeile „Ing. Norbert Hofer ‚Österreich
braucht ihn jetzt!‘“ abgedruckt. Am linken Rand der Seite findet sich
in kleiner, senkrechter Schrift die Zeile „Erscheinungsort Graz,
Ausgabe 5, Mai 2016, gratis an jeden Haushalt. P.b.b. Verlagsort
8054 Graz/Seiersberg Plus.Zeitung 13Z039714 P / Anzeige“.

Auf der Seite 3 findet sich zudem über dem Inhaltsverzeichnis und
neben einer kleinen Abbildung der Titelseite folgende Passage: „Zu
unserem Titelfoto: Norbert Hofer bleibt auch für die Stichwahl am 22.
Mai seinen Inhalten und seiner Linie treu. Er ist ein Mann aus dem
Volk – ohne Starallüren – und steht mitten im Leben. Siehe auf den
Seiten 16 und 17. www.norberthofer.at“. Auf den genannten Seiten
findet sich ein Beitrag mit dem Titel „Norbert Hofer – die Stimme des
Volkes und der Vernunft“, der auf der Seite 17 rechts oben als
„ANZEIGE“ gekennzeichnet ist.

Ein Leser hat kritisiert, dass die Kennzeichnung der Titelseite als
„Anzeige“ seiner Ansicht nach für einen Laien absolut nicht erkennbar
sei.
Die Medieninhaberin hat trotz Einladung des Senats keine
Stellungnahme abgegeben und auch nicht an dem Verfahren teilgenommen.

Die Kennzeichnung der Titelseite als Anzeige erfolgt hier laut Senat
an einem nicht leicht auffindbaren Platz und ist kaum lesbar. Diese
Kennzeichnung, die überdies aus einem einzelnen Wort neben einer
längeren Reihe von anderen Angaben besteht, hat zu wenig
Aufmerksamkeitswert. Die Leser sind daher nach Meinung des Senats
nicht ausreichend über den Werbecharakter der Titelseite informiert
worden.

Viele Leser nehmen die Titelseite gesondert wahr; sie kann deshalb
unabhängig von dem dazugehörigen Bericht im Blattinneren und dessen
Kennzeichnung als „Anzeige“ geprüft werden, so der Senat weiter.
Im vorliegenden Fall ist die Wahlwerbung Norbert Hofers auf der
Titelseite aufgrund der unzureichenden Kennzeichnung wie ein
redaktioneller Inhalt präsentiert worden. Das verstößt gegen die
Punkte 3 (Unterscheidbarkeit) und 4 (Einflussnahme) des Ehrenkodex.
Der Senat betont, dass es den Lesern möglich sein muss, zwischen
(bezahlter) Werbung und redaktionellen Beiträgen unterscheiden zu
können.

Dem Senat ist es bewusst, dass sich Medien im Rahmen der Presse- und
Meinungsfreiheit für eine politische Partei oder für einen Kandidaten
für ein politisches Amt aussprechen und auch eine Empfehlung an die
Wähler abgeben können. Kommt es dabei allerdings wie hier zu einer
entgeltlichen Einflussnahme durch die politische Partei, muss dies
nach Auffassung des Senats entsprechend angeführt werden.

Der Senat forderte die Medieninhaberin auf, die vorliegende
Entscheidung im „Journal Graz“ freiwillig zu veröffentlichen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall hat der Senat 1 des Presserats aufgrund einer
Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durchgeführt (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der
Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin des „Journal Graz“ hat
von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch
gemacht.
Bisher hat sich die Medieninhaberin des „Journal Graz“ der
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats nicht unterworfen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OPR

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