Oberlandesgericht Wien bestätigt Urteil erster Instanz
Utl.: Oberlandesgericht Wien bestätigt Urteil erster Instanz =
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte
im Auftrag des Sozialministeriums den Energiedienstleister Care
Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co KG (inzwischen Expertos
Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs GmbH & Co KG) wegen
unzulässiger Geschäftspraktik und gesetzwidriger AGB. Auslöser waren
personalisierte Zusendungen, die das Unternehmen im Frühjahr 2015 an
österreichische Verbraucherinnen und Verbraucher verschickt hatte.
Darin wurde den Betroffenen der Eindruck vermittelt, sie hätten einen
Vertrag mit Care Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co KG
abgeschlossen – ohne dass dies tatsächlich der Fall gewesen wäre.
Laut eigenen Angaben verfügte das ursprünglich in Deutschland als
Energieversorger gemeldete Unternehmen, das in Österreich nicht als
Energielieferant registriert war, hierzulande als sogenannter
Energiedienstleister über ca. 25.000 Kunden.
Darüber hinaus waren aus Sicht des VKI auch die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) der deutschen Firma in vielen Punkten
unzulässig. Sie verstießen u.a. gegen das Allgemeine Bürgerliche
Gesetzbuch, gegen das Konsumentenschutz- sowie das Datenschutzgesetz.
Die Unzulässigkeit der AGB wurde dabei insbesondere auch darin
erblickt, dass sie keinen Aufschluss darüber geben konnten, was
tatsächlich Vertragsinhalt ist, also welche konkreten Leistungen das
Unternehmen erbringen sollte und zu welcher Gegenleistung
VerbraucherInnen verpflichtet wären. Das Handelsgericht Wien gab dem
VKI auch in dieser Hinsicht Recht und beurteilt zahlreiche Regelungen
als unzulässig. Das Unternehmen darf die AGB damit weder weiter
verwenden, noch sich in Zusammenhang mit bereits abgeschlossenen
Verträgen auf diese Klauseln berufen. Das Oberlandesgericht Wien
(OLG) bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und gab der
Berufung nicht Folge. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
„Es ist erfreulich, dass die österreichischen Gerichte einer
derartigen Geschäftspraxis eine klare und unmissverständliche Absage
erteilt haben“, so Mag. Laura Ruschitzka, zuständige Juristin im VKI.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es unter
www.verbraucherrecht.at.
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