Jüngste Aussagen im deutschen Bundestag geben Anlass zur Sorge, dass Regierung Falschinformationen folgt
Utl.: Jüngste Aussagen im deutschen Bundestag geben Anlass zur
Sorge, dass Regierung Falschinformationen folgt =
Wien (OTS) - Der vorliegende Gesetzesentwurf zur Umsetzung der
EU-Richtlinie für Tabakerzeugnisse (TPD2) lässt den Rückschluss zu,
dass sich die Autoren dieses Entwurfes im Gesundheitsministerium sehr
stark - bis hin zu wortwörtlich - an den Aussendungen des DKFZ und
hier im speziellen an den Ausführungen der Frau Dr. Pötschke-Langer
orientieren. Die Leiterin der Abteilung Stabsstelle Krebsprävention
und WHO-Kollaborationszentrum für Tabakkontrolle im Deutschen
Krebsforschungszentrum (DKFZ) wird von den österreichischen Behörden
auch immer wieder als glaubhafte Auskunftsperson benannt und wurde
zuletzt als Einzelsachverständige zur Anhörung in den deutschen
Bundestag geladen.
Eben dort hat die Auskunftsperson in ihrer Funktion als geladene
Einzelsachverständige wissentlich die Unwahrheit gesagt, als sie von
einem MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) des E-Zigaretten
Liquidinhaltsstoffes Propylenglykol (PG) gesprochen hat und auf die
angeblich immense Gefährlichkeit dieses Stoffes hingewiesen hat.
(Video- und Wortprotokoll dazu liegen vor.) Diese Aussage ist
schlicht unwahr und hat leider mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zur Entscheidungsfindung im deutschen Bundestag
beigetragen. Es gibt tatsächlich keinen festgelegten MAK-Grenzwert
für diesen Stoff, da er als unbedenklich gilt. Dieser Umstand muss
Frau Dr. Pötschke-Langer als Einzelsachverständige bekannt gewesen
sein. (Siehe dazu auch die Liste der MAK-Werte im
Rechtsinformationssystem des Bundes.) Sämtliche von der Leiterin der
Abteilung Stabsstelle Krebsprävention dazu genannten Grenzwerte sind
deshalb auch als unwahr anzusehen.
Da es auch in der Vergangenheit immer wieder zu Kritik an den
Aussagen von Frau Dr. Pötschke-Langer seitens weltweit anerkannter
Wissenschaftler über den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen hinsichtlich
Toxizität und Gefahrenpotential der E-Zigarette gekommen ist, muss
klar festgestellt werden, dass es unzulässig ist, auch nur eine
einzige Aussage von Frau Dr. Pötschke-Langer als Basis für etwaige
Gesetzesentwürfe heranzuziehen. Das Gesundheitsministerium ist
aufgefordert, sämtliche Erkenntnisse, die auf den Aussagen von Frau
Dr. Pötschke-Langer basieren, von Grund auf neu zu bewerten und
jedenfalls dem aktuellen wissenschaftlichen Stand anzupassen. Mehrere
hundert echte wissenschaftliche Studien und tatsächliche Experten und
Wissenschaftler – auch aus Österreich - geben hierzu eine großartige
Recherchebasis.
Zugleich muss auch hinterfragt werden, ob das Gesundheitsministerium
– hier im Speziellen die Verfasser und Autoren des vorliegenden
Gesetzesentwurfes nicht grob fahrlässig gehandelt haben: unzählige
Schreiben und Warnungen sind zu diesem Thema publiziert worden.
Berechtigte Zweifel müssen vorhanden gewesen sein. Das ist insofern
von Bedeutung, als dass der vorliegende Gesetzesentwurf die um 95%
weniger schädlichen E-Zigaretten (die mittlerweile sogar als harmlos
eingestuft werden!) gegenüber der Tabakzigarette trotzdem als
Tabakprodukt sehen möchte. Die damit verbundene Zwangsregulierung
würde auch bedeuten, dass der Zugang und der Umstieg zur weitaus
weniger bis nicht schädlichen E-Zigarette für Tabakzigarettenraucher
realpolitisch unmöglich gemacht wird. Die Konsequenz daraus wäre,
dass es auch weiterhin bis zu 15000 Todesopfer jährlich durch
Erkrankungen durch die unmittelbaren Auswirkungen der Tabakzigarette
geben wird – gegenüber einer Alternative die nachweislich um
zumindest 95% weniger schädlich ist und damit auch bei gleichzeitiger
Förderung der E-Zigarette dafür sorgen könnte, dass die Zahl der
Todesopfer um ebenfalls 95% sinken könnte.
Der VFFED wird auch die Staatsanwaltschaft Wien ersuchen, in diesem
Fall Ermittlungen wegen der Beteiligung am tauglichen Versuch der
fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen durch
Unterlassung der Abwendung dieser Gefahr, obwohl die Beteiligten
durch sie im besonderen treffende Verpflichtung durch die
Rechtsordnung dazu verhalten sind, einzuleiten.
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