• 16.02.2016, 10:31:57
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  • OTS0051 OTW0051

Wohnbeihilfe & Mindestsicherung: Land Niederösterreich will Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes umgehen

Armutskonferenz vergibt Zitrone an NÖ für Wohnkürzung. Behörden nehmen Klage einer Frau mit Behinderungen & Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof nicht ernst.

Utl.: Armutskonferenz vergibt Zitrone an NÖ für Wohnkürzung.
Behörden nehmen Klage einer Frau mit Behinderungen &
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof nicht ernst. =

Wien (OTS) - „Die aktuelle Zitrone geht an Niederösterreich für die
Anrechnung der Wohnbeihilfe in der Mindestsicherung“, führt die
Armutskonferenz ihre Serie fort, in der sie auf Missstände in der
Gesetzeslage und Vollzugspraxis der Mindestsicherung hinweist.
Am Donnerstag soll im Landtag eine höchstgerichtliche Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, inwieweit der Bezug von
Wohnbeihilfe einen Mindestsicherungs-Anspruch mindern darf, mit einer
Gesetzesänderung umgangen werden. Damit zementiert NÖ seine Stellung
als eines der Schlusslichter bei der Gewährung bedarfsdeckender
Leistungen in der Mindestsicherung.

Frau mit Behinderung Hilfen gestrichen

Eine NÖ Mindestsicherungs-Bezieherin wollte sich mit der Anrechnung
der Wohnbeihilfe, die sie als Mieterin einer geförderten Wohnung
erhielt, nicht abfinden und brachte gegen den entsprechenden Bescheid
ein Rechtsmittel ein. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Frau
mit einer Behinderung. Aufgrund ihrer Beeinträchtigung hat sie höhere
Aufwände, bei denen es sich jetzt schon hinten und vorne nicht
ausgeht.
Der Verwaltungsgerichtshof gab ihr Recht. Immer dann, wenn jemand
auch von anderer Seite Leistungen für das Wohnen erhält, muss zuerst
geprüft werden, wie hoch der notwendige Aufwand für eine „angemessene
Wohnsituation“ im Einzelfall ist. Zum Beispiel wie hoch der Aufwand
für eine barrierefreie Wohnung für einen Menschen mit Behinderung
ist. Erst dann dürfen die Leistungen der Mindestsicherung für das
Wohnen unter Umständen reduziert werden.
Bereits nach der Entscheidung des VwGH hätte das Land NÖ eine
Mindestsicherungs-Zitrone verdient. Denn wie MitarbeiterInnen
sozialer Organisationen berichteten, wurde das höchstgerichtliche
Erkenntnis in der Vollzugs-Praxis nicht oder selten berücksichtigt
und die Wohnbeihilfe ohne Prüfung der Situation im Einzelfall
weiterhin uneingeschränkt auf die Mindestsicherung angerechnet. Und
das, obwohl aus Entscheidungen des VwGH auch zeitlich unmittelbar
Konsequenzen zu ziehen sind.

Angemessener Wohnbedarf weiter geboten & notwendig

Nun soll offenbar die bisher geübte Vollzugspraxis, die
höchstgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu
ignorieren, durch eine Gesetzesänderung abgesichert werden. Mit
anderen Worten: Das Land NÖ will durch eine Gesetzesänderung auf
einer Praxis beharren, die vom Verwaltungsgerichtshof als nicht
rechtskonform bewertet wurde.
Die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs wird durch die geplante
Novellierung aber nicht obsolet: Die Passage, die festschreibt, dass
es der „angemessene“ Wohnbedarf ist, der mit Bedarfsorientierter
Mindestsicherung gedeckt werden muss, würde mit der geplanten
Änderung nicht verändert.
Das Land NÖ hat (anders als andere Bundesländer) innerhalb des
BMS-Systems bisher kein Modell entwickelt, das darauf zielt, allen
BMS-BezieherInnen Leistungen zu gewähren, die sich am tatsächlichen
Wohn-Bedarf orientieren. Außerdem eröffnet NÖ die Möglichkeit der
Gewährung einer Wohnbeihilfe nicht allen MieterInnen, sondern
beschränkt sie auf solche im geförderten Wohnbau.

Zur Erinnerung: Jene Bundesländer wie NÖ, die sich während der
Verhandlungen 2009 zum Bund-Länder-Vertrag strikt gegen
verpflichtende BMS-Zusatzleistungen für das Wohnen ausgesprochen
haben, argumentierten damals, dass es bei ungedeckten Wohnkosten von
BMS-BezieherInnen ohnehin die Wohnbeihilfe gäbe, die im Bedarfsfall
einspringen würde, so die Armutskonferenz abschließend.

Hier Langfassung der Zitrone an Land NÖ:
http://www.ots.at/redirect/armutskonferenz15

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