• 22.01.2016, 10:05:01
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  • OTS0043 OTW0043

AMS: Arbeitslosengeld-Sperren im Vorjahr leicht gestiegen

2015 wurden 102.431 mal Sanktionen gesetzt - Um 1.241 oder 1,2% öfter als 2014 – Zahl der von Arbeitslosigkeit Betroffenen im Vorjahr um 3,1% auf 950.926 gestiegen

Utl.: 2015 wurden 102.431 mal Sanktionen gesetzt - Um 1.241 oder
1,2% öfter als 2014 – Zahl der von Arbeitslosigkeit
Betroffenen im Vorjahr um 3,1% auf 950.926 gestiegen =

Wien (OTS) - Die Zahl der Sperren von Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe ist im Jahr 2015 um 1.241 oder 1,2 Prozent auf 102.431
gestiegen. Nur etwa 14 Prozent der Sperren betrafen die eigentlichen
„Missbrauchsfälle“ (nach § 9 und § 10 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes/ALVG). Dies ist insofern
bemerkenswert, als die Zahl der von Arbeitslosigkeit betroffenen
Personen (mindestens einen Tag im Jahr arbeitslos) 2015 um 28.539
oder 3,1% auf gesamt rund 950.926 angestiegen ist.

Konkret gab es somit 14.260 (plus 722 bzw. 5,3%) Sperren wegen
Verweigerung oder Vereitelung einer Arbeitsaufnahme oder
Schulungsmaßnahme (nach § 10 ALVG). In einem solchen Fall wird das
Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe für sechs Wochen, im
Wiederholungsfall für acht Wochen gesperrt. Bei gänzlicher
Arbeitsunwilligkeit (nach § 9 ALVG) kann das Arbeitslosengeld auch
ganz gestrichen werden. Das kam 2015 in 225 Fällen vor (plus 28 bzw.
14,2 %).

"Mit der gestiegenen Zahl der von Arbeitslosigkeit betroffenen
Personen stieg 2015 auch die Zahl der Rückmeldungen der Unternehmen,
die für das AMS Ausgangspunkt der Sanktionen wegen Missbrauchs von
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe waren", so Johannes Kopf,
Vorstand des Arbeitsmarktservice (AMS) Österreich.

57 Prozent der Sanktionen wurden 2015 wegen Versäumnis eines
Kontrolltermins (§ 49 ALVG) verhängt. Bleiben Jobsuchende dem
vereinbarten AMS-Termin unentschuldigt fern, kann das
Arbeitslosengeld bis zur neuerlichen Kontaktaufnahme (meist wenige
Tage) vorübergehend gestrichen werden. Im Vorjahr war dies 58.694 Mal
(plus 1.850 bzw. 3,3%) der Fall.

29 Prozent der sogenannten Sperren betreffen die Wartefrist bei
Selbstkündigung. Nach § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
erhalten Jobsuchende bei Selbstkündigung die ersten vier Wochen kein
Arbeitslosengeld ausbezahlt. Davon waren im Vorjahr insgesamt 29.252
Personen betroffen, um 1.359 oder 4,4% weniger als noch 2014.

Zum längeren Zeitvergleich: Während im Jahr 2011 rund 104.000
Sanktionen ausgesprochen wurden, sank dieser Wert 2012 auf rund
98.900 und stieg im Jahr 2014 wieder auf rund 101.000 Fälle an.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AMS

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