• 21.10.2015, 13:05:38
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VÖZ: EuGH-Urteil kollidiert mit Grundrecht auf Konzessionsfreiheit der Presse

Wien (OTS) - Der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) bedauert
die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Rechtsstreit
zwischen dem Internetportal der "Tiroler Tageszeitung" und der
Medienbehörde KommAustria. "Die Entscheidung ist aus unserer Sicht
überraschend und äußerst problematisch", betonte VÖZ-Geschäftsführer
Gerald Grünberger. Er fügte hinzu: "Elektronische Ausgaben von
Zeitungen haben im 21. Jahrhundert Videoinhalte, trotzdem bleiben sie
eine Zeitung. Auch für die digitale Presse muss das Grundrecht auf
Konzessionsfreiheit, das in Österreich seit 1867 festgeschrieben ist,
gelten. Das heutige EuGH-Urteil erklärt das Grundrecht auf
Konzessionsfreiheit der Presse im Web für wertlos und bringt so einen
150-jährigen Rückschritt für die Pressefreiheit in Österreich. Der
EuGH provoziert mit dieser Entscheidung eine Kollision zwischen
EU-Richtlinien und der Pressefreiheit."

Zum Hintergrund: Audiovisuelle Mediendienste fallen unter ein
Konzessionssystem. Sie unterliegen einer Regulierungsbehörde, bei der
man sich registrieren und an die man Abgaben zahlen muss. In
Österreich ist dies die KommAustria. Sie vertritt die Auffassung,
dass Nachrichtenportale wie tt.com wegen ihrer Videoinhalte als
Audiovisueller Mediendienst auf Abruf zu qualifizieren seien. Die
Medienbehörde geht daher von einer Anzeigepflicht und Pflicht zur
Leistung eines Finanzierungsbeitrages für die KommAustria aus. Ein
solcher wurde der Online-Plattform der "Tiroler Tageszeitung"
vorgeschrieben. Die "Tiroler Tageszeitung" hat die Vorschreibung als
EU-rechtswidrig bekämpft.

"Ein Online-Portal einer Zeitung lässt sich nicht in einzelne
Filetstücke unterschiedlicher Mediengattungen zerteilen. Daher kann
aus unserer Sicht das System der audiovisuellen Mediendienste nicht
auf Zeitungsportale im Web angewendet werden. Die Auswirkungen auf
die freie Presse im Web wären äußerst problematisch. Es ist zu
hoffen, dass der Verwaltungsgerichtshof trotz der Vorabentscheidung
des EuGH zu einer grundrechtskonformen Entscheidung finden wird", so
Grünberger.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | VOZ

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