• 13.10.2015, 16:20:36
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  • OTS0153 OTW0153

AvW: Haftung des Wirtschaftsprüfers nunmehr rechtskräftig vom OGH bestätigt

Graz (OTS) - Allgemein war es für die Kläger bei der
Ankaufsentscheidung von Bedeutung, dass die Unternehmen von einem
Wirtschaftsprüfer geprüft wurden und es keine Beanstandungen gab.
Hätten die Kläger von einer Versagung oder Einschränkung eines
Bestätigungsvermerks für die geprüften AvW-Gesellschaften erfahren,
hätten sie ihre Genussscheine nicht gekauft.

Die EMSE Consulting GmbH (ehemals MOORE STEPHENS EHRENBÖCK
Wirtschaftsprüfung Steuerberatung GmbH) haftet daher den Anlegern für
deren Schäden aufgrund der AvW-Genussscheinkäufe, sofern diese nicht
im Einzelfall bereits verjährt sind (dh, rechtzeitig eingeklagt
wurden), erklärt Arno F. Likar. "Selbst das Risiko krimineller
Handlungen ist vom Rechtswidrigkeitszusammenhang erfasst, wenn der
Anleger es aufgrund falscher Sicherheitsbeteuerungen des Beraters
erheblich geringer einschätzen durfte, als es den Tatsachen
entsprach." Diese Rechtsfolgen sorgfaltswidriger Anlageberatungen
sind zur Folge des OGH auch auf die Haftung des Abschlussprüfers zu
übertragen und wohl auch zweifelsohne auf die Haftung von
Wirtschaftsauskunfteien, der Republik Österreich für unterlassene
Finanzmarktaufsicht sowie allenfalls auch der Depotbank.
Wir gehen davon aus, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw
deren Haftpflichtversicherung nunmehr aufgrund geklärter Rechtslage
zu einem raschen außergerichtlichen Vergleich bereit sein wird und
die von uns vertretenen Anleger so noch heuer ein "Weihnachtsgeld"
erhalten.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF

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