- 06.10.2015, 09:01:03
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VKI: Parkfläche Muthgasse – Besitzstörungsklage abgewehrt
Erste Entscheidung rund um Problemparkplatz der Car Parking Operators (CPO)
Utl.: Erste Entscheidung rund um Problemparkplatz der Car Parking
Operators (CPO) =
Wien (OTS/VKI) - Seit Monaten häufen sich beim Verein für
Konsumenteninformation (VKI) Beschwerden von Autofahrerinnen und
Autofahrern, die irrtümlich in den Parkplatz in der Muthgasse 19-21
in 1190 Wien eingefahren waren und daraufhin von der Firma CPO mit
einer Besitzstörungsklage bedroht wurden. Per Anwaltsschreiben hatte
CPO die Betroffenen zunächst aufgefordert, eine
Unterlassungserklärung abzugeben und 175 Euro zu zahlen. Der VKI
führt dazu im Auftrag des Sozialministeriums bereits mehrere
Musterverfahren, nun liegt ein erstes Urteil vor: Das Bezirksgericht
Döbling sah einen nachvollziehbaren Irrtum des betroffenen
Konsumenten und wies die Besitzstörungsklage ab. Das Urteil ist nicht
rechtskräftig.
Der Betroffene wollte am 5.12.2014 seine Lebensgefährtin abholen
und suchte daher im 19. Wiener Gemeindebezirk kurzfristig einen
Parkplatz. Dabei bog er auf die Parkfläche in der Muthgasse 19-21
ein, ohne eine dafür erforderliche Berechtigung zu haben. Er ging
davon aus, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelte.
Tatsächlich ist die Parkfläche in der Muthgasse 19-21 jedoch
Privatgrund. Dieser ist von einem Bauzaun umgeben, der im
Einfahrtsbereich offen ist. Rechts neben der Einfahrt ist ein
Hinweisschild angebracht, auf dem u.a. ersichtlich ist, dass der
Parkplatz nur mit einer Berechtigungskarte genutzt werden darf und
das Halten und Parken verboten ist. Bei Zuwiderhandeln - so das
Schild - werde mit Besitzstörungs- und/oder Unterlassungsklage
vorgegangen. Ein Hinweis, der für den Konsumenten aufgrund der
geringen Größe aus dem Fahrzeug heraus allerdings nicht lesbar war.
Der Konsument stellt sein Fahrzeug für etwa fünf Minuten ab und
verließ danach umgehend die Parkfläche. Kurze Zeit später erhielt er
von einer Anwaltskanzlei die Aufforderung zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und Bezahlung von 175 Euro, da er den Besitz
der CPO Car Parking Operators e.U gestört hätte. CPO brachte in
weiterer Folge eine Klage wegen Besitzstörung ein, die der Betroffene
nun mit Unterstützung des VKI abwehren konnte. Das BG Döbling ging
aufgrund der unzureichenden Beschilderung davon aus, dass der
Konsument bei der Einfahrt in den Privatparkplatz einem
nachvollziehbaren Irrtum unterlegen war. Die Klage wurde abgewiesen,
das Urteil ist nicht rechtskräftig.
"Es ist erfreulich, dass damit nun eine erste Entscheidung zum
Problemparkplatz Muthgasse vorliegt", sagt Mag. Thomas Hirmke,
stellvertretender Leiter des Bereichs Recht im VKI. "Autofahrerinnen
und Autofahrer erkennen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht,
dass hier ein Privatparkplatz vorliegt. Warum die Beschilderung
dennoch über Monate nicht angepasst wurde, ist vollkommen
unverständlich."
Nähere Informationen zum Urteil finden Sie auf:
www.verbraucherrecht.at.
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