- 30.07.2015, 10:58:15
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Finanzminister Schelling stellt Ausnahmen für Registrierkassen bei Paketzustellung per Nachnahme in Aussicht
Zentralverband und Wirtschaftskammer begrüßen den Ansatz im Interesse der heimischen Logistikbranche

Utl.: Zentralverband und Wirtschaftskammer begrüßen den Ansatz im
Interesse der heimischen Logistikbranche =
Wien (OTS) - Der Präsident des Zentralverband Spedition & Logistik,
Wolfram Senger-Weiss und Alfred Schneckenreither, Obmann des
Fachverbandes Spedition & Logistik in der Wirtschaftskammer
Österreich, begrüßen die Zusage von Finanzminister Schelling, dass
Paketzustellungen per Nachnahme, nicht unter die
Registrierkassenpflicht fallen wird.
Wolfram Senger-Weiss: "Nach einem sehr konstruktiven Gespräch mit
Finanzminister Schelling ist es uns im Zusammenhang mit der
Einführung der Registrierkassenpflicht gelungen, eine für unsere
Branche notwendige Ausnahme für den Bereich Nachnahme und Inkasso
sicherzustellen. Ein wichtiger Erfolg für die heimische
Logistikbranche und damit für den Wirtschaftsstandort Österreich."
"Durch gute Argumente und intensive Interessensvertretungsarbeit
konnten wir das Finanzministerium von dieser praktikablen
Vorgangsweise überzeugen. Ein wichtiger Schritt gegen weitere
Belastungen", so Alfred Schneckenreither.
Schmerzgrenze für Abgaben und Steuern überschritten
Senger-Weiss sieht die Schmerzgrenze für Bürokratie und Abgaben für
die Schlüsselbranche Logistik bereits überschritten. Weitere
Belastungen würden dazu führen, dass Logistikgeschäfte zunehmend ins
Ausland verlagert werden und damit Wertschöpfung und wertvolle
Arbeitsplätze verloren gehen: "Österreichs Zollspediteure haben auf
Grund der nationalen Rechtsauslegung einen starken
Wettbewerbsnachteil gegenüber unseren Nachbarländern. Hier erwarten
wir uns, im Interesse des heimischen Wirtschaftsstandortes,
Nachbesserungen seitens des Finanzministers."
Zusagen des Finanzministers im Detail
Paketzustellung per Nachnahme
Finanzminister Schelling hat zugesagt, dass Paketzustellungen per
Nachnahme nicht unter die Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO
fallen, wenn es zwischen dem leistungserbringenden Unternehmen A und
dem zahlenden Abnehmer B keine unmittelbare Verknüpfung gibt.
Unabhängig davon besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht der
jeweiligen Geschäftsvorfälle.
Wenn das Unternehmen A Ware zustellt und bei Zustellung (für sich)
auch gleich kassiert, wird das Verwenden einer Registrierkasse
notwendig.
Inkassogeschäft für Dritte
Inkassogeschäfte für Dritte sollen ebenfalls von der
Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, sofern der Regelfall
vorliegt, dass die Leistung / Lieferung durch den Auftraggeber an den
Schuldner bereits in der Vergangenheit erbracht wurde und seitens des
Schuldners "bloße" Zahlungssäumigkeit vorliegt.
Die zur Umsetzung notwendigen, verbindlichen Rechtstexte liegen den
Interessensvertretungen noch nicht vor.
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