- 20.07.2015, 14:14:26
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ORF nimmt VwGH-Entscheidung, dass die Verbreitung seiner Radioprogramme über das Internet nicht Rundfunk ist, zur Kenntnis
Wien (OTS) - Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass
eine Verbreitung der ORF-Radioprogramme über das Medium Internet
nicht Rundfunk ist. Das bedeutet, dass Haushalte, die die
ORF-Radioprogramme derzeit ausschließlich über Internet empfangen,
künftig keine Rundfunkgebühren und die damit verbundenen Abgaben und
Entgelte zu bezahlen haben. Bislang wurde davon ausgegangen, dass der
Empfang von Rundfunksendungen über das Internet gebührenpflichtig
macht.
Dazu Mag. Richard Grasl, Kaufmännischer Direktor des ORF: "Der VwGH
hat aufgezeigt, dass die jetzige Rechtsmeinung mit der technischen
Realität nicht zusammenpasst. Auch wenn die heutige Rechtssprechung
noch für wenige Haushalte zutreffend ist, wird es mittelfristig
notwendig sein, die Rundfunkgebühr an den öffentlich-rechtlichen
Inhalt und nicht an die technische Verbreitungsvariante zu koppeln,
um die neu entstandene Lücke zu schließen. Dazu gibt es in Europa ja
schon etliche Modelle und Überlegungen, die es nun zu bewerten gilt.
Durch diese Entscheidung entsteht gleichzeitig eine
Zweiklassengesellschaft unter den ORF-Hörerinnen und -Hörern: Wer die
ORF-Radioprogramme auf herkömmlichem Weg konsumiert, bezahlt
Rundfunkgebühr, wer dieselben Programme über das Internet hört,
nicht."
Der ORF produziert gemäß seines gesetzlichen Auftrags ein umfassendes
öffentlich-rechtliches Programmangebot u. a. mit den Fernsehsendern
ORF eins, ORF 2, dem Kulturspartenkanal ORF III, dem
Sportspartenkanal ORF SPORT + und dem
Gemeinschafts-Kulturspartenprogramm 3sat, den Radios Ö1, Ö3, FM4 und
den Regionalradios, dem ORF.at-Netzwerk, der TVthek sowie seinen neun
Landesstudios, seinem Korrespondentennetz und vielem mehr - kurz
gesagt: "Public Value" für Österreich. Über welchen technologischen
Verbreitungsweg oder welche Plattformen dieses Angebot konsumiert
wird, sollte bei der Frage der Gebührenpflicht eigentlich irrelevant
sein.
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