• 13.07.2015, 09:55:52
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Mitterlehner: Mehr Entfaltung und Mitsprache für den wissenschaftlichen Nachwuchs

UG-Novelle erleichtert Karrierepfad, stärkt interne Abläufe und schafft Planungssicherheit beim Hochschulzugang

Utl.: UG-Novelle erleichtert Karrierepfad, stärkt interne Abläufe
und schafft Planungssicherheit beim Hochschulzugang =

Wien (OTS/BMWFW) - Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung
und Wirtschaft hat eine umfassende Novelle zum Universitätsgesetz
(UG) in Begutachtung geschickt, die insbesondere zusätzliche
Karrieremöglichkeiten für den wissenschaftlichen Nachwuchs, bessere
Planbarkeit im Studium und rechtliche Präzisierungen für die
einzelnen Gremien ermöglichen soll. "Um jungen und begabten
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eine berechenbarere Lebens-
und Karriereplanung zu ermöglichen, braucht es qualitativ hochwertige
und motivierende Arbeitsbedingungen nach internationalem Vorbild.
Daher erhöhen wir die Durchlässigkeit und schaffen mehr
Entfaltungsmöglichkeiten im universitären Bereich", sagt
Wissenschaftsminister Reinhold Mitterlehner. Im Rahmen der aktuellen
Verhandlungen zu den Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten
und im Zuge der Novelle zum Universitätsgesetz werden gemeinsam mit
den Institutionen Maßnahmen verankert, um Forscherkarrieren, etwa in
Form von Laufbahnstellen, zu erleichtern. Damit wird auch eine
Zielsetzung des Regierungsübereinkommens erfüllt. So sollen unter
anderem die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen
weiter verbessert werden.

"Wenn es um die akademische Karriereentwicklung geht, müssen die
Qualität und die Qualifikation der jeweiligen Person im Zentrum
stehen. Gleichzeitig wollen wir auch einem größeren Kreis behutsam
die Mitsprache in den universitären Gremien ermöglichen", so
Mitterlehner. Künftig sollen Assoziierte Professorinnen und
Professoren zur Professorenkurie zählen, sofern das
Qualifizierungsverfahren internationalen kompetitiven Standards
entsprochen hat bzw. entspricht. Für diese Personengruppe soll es
weiters die Möglichkeit eines abgekürzten Berufungsverfahrens durch
den Rektor geben. Auch außerordentliche Professorinnen und
Professoren können nach Maßgabe des Entwicklungsplans der jeweiligen
Universität in die Professorenkurie übergeleitet werden. Die
Karriereplanung an den Universitäten wird damit Richtung "Tenure
Track-System", das heißt bis hin zu einer Professur, gehen.
Gleichzeitig werden die bestehenden Befristungsregelungen in Hinblick
auf weitere Karriereschritte flexibilisiert. Wechselt ein befristet
beschäftigter Arbeitnehmer in eine neue Funktion, ist eine neuerliche
Befristung bis zum Gesamtausmaß von sechs Jahren (bei
Teilzeitbeschäftigung acht Jahren) zulässig. Dadurch wird verhindert,
dass Karriereschritte für den wissenschaftlichen Nachwuchs durch das
Kettenvertragsverbot verbaut werden.

Bestehende Zugangsregelungen werden verlängert

Ebenfalls Teil der UG-Novelle sind die zugangsgeregelten Studien, die
ohne entsprechende Regelung Ende 2015 (Architektur, Biologie,
Informatik, Pharmazie und Wirtschaft) bzw. Ende 2016 (Humanmedizin,
Zahnmedizin, veterinärmedizinische Studien) ausgelaufen wären. Der
Begutachtungsentwurf sieht vor, dass alle derzeit bestehenden
Zugangsregelungen zunächst bis zum Jahr 2021 verlängert werden.
Gleichzeitig erfolgt bis zum Jahr 2020 eine Evaluierung, unter
anderem hinsichtlich sozialer Zusammensetzung, Geschlecht, Herkunft
und Nationalität. Die Novelle orientiert sich an den unabhängigen
Expertenempfehlungen der kürzlich präsentierten Evaluierungen für
eine Fortführung der bestehenden Regelungen. "Damit schaffen wir
langfristige Planungssicherheit für die Universitäten und
Studierenden, entlasten die Massenfächer und schaffen die
Datengrundlage für eine umfassende Bewertung des Hochschulzugangs.
Ein Zurückfallen hinter den bestehenden Status Quo wäre fatal für den
Wissensstandort gewesen und daher ist es wichtig, dass vor allem die
Zugangsregelungen in den fünf Massenfächern erhalten bleiben.
Aufgrund der positiven Effekte dieses Steuerungsinstruments wäre
natürlich auch eine Ausweitung auf weitere Fächer eine Option
gewesen, die wir intensiv diskutiert haben", betont Mitterlehner.

Neben der Verlängerung der bestehenden Zugangsregelungen sieht die
UG-Novelle auch eine Zusammenführung der unterschiedlichen und
komplexen legistischen Bestimmungen in einen Abschnitt des Gesetzes
vor. Zudem wird, den Empfehlungen des IHS folgend, auch die
Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) modifiziert, etwa
durch die Möglichkeit, Prüfungen vorzuziehen, eine höhere Zahl von
Prüfungswiederholungen sowie eine Bandbreite an ECTS-Punkten, die für
die StEOP zu absolvieren sind.

Verbesserungen im Studienrecht

Im Bereich des Studienrechts wird für die Studierenden das bisherige
Einsichtsrecht in Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle auf
Studienwerberinnen und Studienwerber (im Rahmen von
Aufnahmeprüfungen) ausgeweitet. Damit wird auch rasch einem jüngst
ergangenen VwGH-Urteil entsprochen, das die Thematik der
Aufnahmeverfahren aufgegriffen hat. Weiters sieht der vorliegende
Begutachtungsentwurf auch eine Weiterentwicklung der
Entwicklungspläne der Universitäten vor. Bisher beschränkten sich die
Regelungen vor allem auf formelle Kriterien, was eine verbindliche
Vergleichbarkeit beinahe unmöglich machte und in der Vergangenheit
immer wieder vom Rechnungshof thematisiert wurde. Wie bisher werden
die Entwicklungspläne der einzelnen Universitäten eine wesentliche
Grundlage für die Leistungsvereinbarungen sein und künftig u.a. auch
die Personalentwicklung und -strategie beschreiben. Die Geltungsdauer
wird sechs Jahre betragen, bis spätestens 2017 müssen die
Universitäten die Pläne vorlegen.

Klarstellungen wird es auch bei der Aufgabenverteilung im Gefüge
Rektorat-Senat-Universitätsrat geben. So werden die
Unvereinbarkeitsbestimmungen bei der Mitgliedschaft in
Universitätsräten erweitert und erstmals wird es eine
"cooling-off-Phase" von vier Jahren für ehemalige Rektorinnen und
Rektoren geben, in der diese nicht im Universitätsrat tätig sein
dürfen. Für die Tätigkeit in diesem Gremium wird das
Wissenschaftsministerium eine Vergütungsobergrenze festlegen, wobei
die unterschiedlichen Universitätsgruppen berücksichtigt werden
können. Die Regelungen für den Universitätsrat gelten ab der neuen
Funktionsperiode im März 2018.

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