• 01.07.2015, 12:40:23
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Wöginger: Teilpension soll Arbeitnehmer länger im Berufsleben halten

ÖVP-Sozialsprecher: Missbräuchliche Verwendung der E-Card weiter zurückdrängen

Utl.: ÖVP-Sozialsprecher: Missbräuchliche Verwendung der E-Card
weiter zurückdrängen =

Wien (OTS/ÖVP-PK) - Mit der Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes, die heute auf der Tagesordnung der
Sitzung des Sozialausschusses steht, will man ältere Arbeitnehmer mit
einem Anspruch auf eine Korridorpension motivieren, nicht vorzeitig
aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, sondern im Rahmen einer
reduzierten Arbeitszeitverpflichtung bis zur Regelpension
weiterzuarbeiten. Ein langsames Ausgleiten aus dem Beruf ist durchaus
sinnvoll, stellte heute, Mittwoch, ÖVP-Sozialsprecher Abg. August
Wöginger fest. Da es für Frauen aufgrund ihres früheren
Pensionsalters keine Korridorpension gibt, kommt die Regelung vorerst
nur Männern zugute.

Diese Teilpension baue sozusagen auf der Altersteilzeit auf. Wer die
Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt und in den letzten
25 Jahren zumindest 15 Jahre lang beschäftigt war, kann seine
Arbeitszeit zwischen 40 und 60 Prozent reduzieren und erhält dafür
einen Lohnausgleich vom Arbeitgeber im Ausmaß von 50 Prozent seiner
Gehaltseinbußen. Obere Grenze ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.
Gleichzeitig werden die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe
weitergezahlt. "Der Arbeitnehmer erhöht damit seine
Bemessungsgrundlage für die Pension, dem Arbeitgeber werden die für
ihn entstehenden Zusatzkosten zur Gänze ersetzt", so Wöginger weiter.
Die Teilpension kann auch nahtlos an eine Altersteilzeit-Vereinbarung
anschließen, allerdings nur dann, wenn eine kontinuierliche
Arbeitszeitreduktion und nicht die Blockvariante der Altersteilzeit
gewählt wurde.

Gemeinsame Höchstdauer für Altersteilzeit und Teilpension sind fünf
Jahre. Es ist also etwa möglich, mit 60 Jahren in Altersteilzeit zu
gehen und mit 62 Jahren - bis zum Regelpensionsalter - die
Teilpension in Anspruch zu nehmen, bei jeweils 50 Prozent
Lohnausgleich. Der Arbeitgeber erhält in diesem Fall zunächst 90
Prozent seiner Zusatzaufwendungen und später 100 Prozent ersetzt.

Finanzieren soll sich die Teilpension den Berechnungen des
Sozialministeriums zufolge selbst, da den Kosten für den
Lohnausgleich Einsparungen durch eine geringere Inanspruchnahme der
Korridorpension gegenüber stehen. In den ersten Jahren wirkt sich das
Gesetz sogar positiv auf den Bundeshaushalt aus. In Kraft treten
sollen die Bestimmungen mit 1. Jänner 2016.

Ebenfalls auf der Tagesordnung steht eine bessere
Sozialbetrugsbekämpfung. "Es ist dies eine Gegenfinanzierungsmaßnahme
für die Steuerreform, die gestern im Finanzausschuss beschlossen
wurde", so Wöginger. Mit den neuen Bestimmungen im
Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz sollen unter anderem Scheinfirmen
leichter identifiziert und entsprechende Konsequenzen gezogen werden
können. Zudem ist vorgesehen, die Zusammenarbeit der Behörden zu
verbessern, die Haftung für Auftraggeber von Scheinfirmen auszuweiten
und die missbräuchliche Verwendung der E-Card weiter zurückzudrängen.
Durch den Maßnahmenmix erwartet sich das Sozialministerium eine
Reduktion der Einnahmenausfälle durch Sozialbetrug von zumindest 250
Millionen Euro pro Jahr.

Erweiterte Ausweispflicht bei E-Card

Um die missbräuchliche Verwendung der E-Card weiter einzudämmen,
sieht das Gesetzespaket darüber hinaus verpflichtende
Ausweiskontrollen in Arztpraxen und Spitalsambulanzen vor. In Kraft
treten sollen die neuen Bestimmungen mit 1. Jänner 2016.

In einem Entschließungsantrag werden der Sozialminister und die
Gesundheitsministerin zudem beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine
Strategie zur mittelfristigen Weiterentwicklung der E-card unter
Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung im
Gesundheitswesen und der neuesten Technologien ausarbeitet. "Dieser
Strategie ist das bewährte Authentifizierungsmodell
(Schlüsselfunktion der e-card) unter Einhaltung höchster, dem Stand
der Technik entsprechender Sicherheitsstandards zu Grunde zu legen
und eine Verknüpfung mit biometrischen Erkennungsmerkmalen im
weiteren Sinn (z.B. Lichtbild, Handvenenscan etc.) ist zu prüfen",
heißt es im Entschließungsantrag.
(Schluss)

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