- 06.03.2015, 12:42:01
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Erbenvertreter Weber zu Beethovenfries: Entscheidung rechtlich nicht haltbar - Fall für internationale Gerichte
Voraussetzungen für Rückgabe erfüllt, Ausfuhrverbot nie aufgehoben - Kein Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen - Erben wurde Parteistellung verweigert
Utl.: Voraussetzungen für Rückgabe erfüllt, Ausfuhrverbot nie
 aufgehoben - Kein Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
 - Erben wurde Parteistellung verweigert =
Wien (OTS) - Die Empfehlung des Kunstrückgabebeirats, den
 Beethovenfries von Gustav Klimt nicht zu restituieren, ist juristisch
 nicht haltbar. Die Voraussetzungen für die Rückgabe sind eindeutig
 erfüllt. Die Begründung des Beirats, eine Ausfuhr wäre möglich
 gewesen, ist nicht nachvollziehbar und völlig abstrus. Den Erben
 Erich Lederers wurde unter Berufung auf das Kunstrückgabegesetz
 sowohl die Akteneinsicht als auch die Möglichkeit zur Stellungnahme
 verweigert. "Die Vorgehensweise widerspricht damit klar den
 Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Das Ausfuhrverbot wurde nie
 aufgehoben. Niemand hat Erich Leder jemals signalisiert, dass er den
 Fries ausführen hätte können, wenn er gewollt hätte. Meine
 Mandantschaft ist bestürzt, dass Bundesminister Ostermayer der
 unhaltbaren Empfehlung folgt", informiert Rechtsanwalt Marc Weber,
 der einen Teil der Erbengemeinschaft vertritt und im Oktober 2013 die
 Anregung zur Rückgabe des Kunstwerks eingebracht hat.
Kunstrückgabebeirat und Kommission haben den Erben Lederers unter
 Berufung auf das Kunstrückgabegesetz während der Prüfungsphase
 jegliche Möglichkeit zu Akteneinsicht, Parteiengehör und
 Partizipation verwehrt. Wie Rechtsanwalt Weber betont, habe man
 allein aus den Medien erfahren, dass von verschiedenen Seiten neue,
 teils manipulativ verfasste Stellungnahmen und Gutachten eingebracht
 und Auskunftspersonen namhaft gemacht wurden.
Die Mandantschaft hat die Expertengremien sowie den zuständigen
 Bundesminister Josef Ostermayer mehrfach ersucht, in die Akten
 einsehen und gegebenenfalls Stellung nehmen zu dürfen. Dies wurde
 aber immer wieder verweigert. Das Bundesministerium für Kunst und
 Kultur, Verfassung und Medien hat erst jüngst wieder ein
 Auskunftsbegehren abgelehnt und damit eine Stellungnahme der
 Mandantschaft vor der heutigen Sitzung des Kunstrückgabebeirats
 unmöglich gemacht.
"Wir fragen uns, ob hier etwas verheimlicht werden soll. Die Republik
 Österreich hat ihr Urteil gefällt, ohne den Betroffenen auch nur
 jemals eine Chance auf Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Die
 Verfahrensregelungen und der derzeitige Vollzug des
 Kunstrückgabegesetzes verstoßen in mehrerlei Hinsicht gegen
 Grundrechte. Wir planen diese schweren rechtlichen Mängel vom
 Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg prüfen zu
 lassen. Außerdem wollen wir auch Klagsmöglichkeiten ausschöpfen, die
 uns die US-Gerichtsbarkeit bietet", so Weber.
"Wenn in einem Verfahren jemand behauptet, dass es Beweise gibt, die
 für die Entscheidung wesentlich sind, wird man selbstverständlich dem
 Kläger und Geschädigten die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern -
 alles andere wäre unhaltbar. Im Kunstrückgabegesetz ist diese
 Möglichkeit einer Parteistellung jedoch nicht vorgesehen. Dieser
 Umstand ist nicht nur inakzeptabel, sondern auch rechtsstaatlich und
 verfassungsrechtlich bedenklich. Das KRG, das den Erben jegliche
 Rechtsposition im Verfahren verwehrt, widerspricht damit den
 grundlegendsten Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und dem durch die
 Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Grundrecht auf ein
 faires Verfahren", so der Wiener Verwaltungsrechtsexperte und
 Rechtsanwalt Wolfgang Berger.
Die Tragweite dieser fehlenden Rechtspositionen wird aufgrund des
 folgenden Beispiels deutlich: Nur aufgrund von Zeitungsartikeln
 konnten die Erben Aussagen der Zeugin Elisabeth Leopold entgegnen,
 die vor dem Beirat angehört wurde. Laut Medienberichten hatte
 Elisabeth Leopold behauptet, ihr verstorbener Mann Rudolf Leopold
 wäre mit Erich Lederer gut befreundet gewesen und Lederer hätte ihrem
 Mann gegenüber deutlich gemacht, dass er mit dem 1973 erzielten
 Kaufpreis hoch zufrieden gewesen sei. Diese Behauptung steht in
 massivem Widerspruch zu den 2010 von Rudolf Leopold getätigten
 Aussagen, wonach der Kontakt zu Erich Lederer bereits 1969/70
 abgebrochen worden sei. So habe man sich zerstritten, nachdem Lederer
 von Leopold eine Zeichnung von Gustav Klimt zurückgefordert hatte,
 die - wie sich später herausstellte - eine von vier Klimt-Zeichnungen
 war, die der Familie Lederer 1938 wie viele andere Zeichnungen auch
 von der Gestapo geraubt und nach dem Krieg von Wolfgang Gurlitt an
 Leopold verkauft worden waren. Die vier Zeichnungen befinden sich
 heute im Leopold Museum.
"Welche Behauptungen noch aufgestellt wurden, können wir
 aufgrund der verweigerten Akteneinsicht nicht beurteilen und daher
 auch nicht entgegnen", betont Weber, und weiter: "Man muss sich die
 Frage stellen, ob Kommission und Beirat über alle notwendigen
 Unterlagen verfügen, wenn aus einem internen Schreiben hervorgeht,
 dass das Bundesdenkmalamt selbst dem Belvedere 2008 die vollständige
 Einsicht in die 14 Ordner umfassende Dokumentation zum Beethovenfries
 verwehrt hat".
Utl.: Erich Lederer hat immer unter dem Druck des Ausfuhrverbots
 verhandelt - Voraussetzungen für Rückgabe des Frieses unter KRG 2009
 sind damit eindeutig erfüllt
Völlig unstrittig ist die Tatsache, dass der Verkauf des
 Beethovenfrieses an die Republik Österreich unter dem Eindruck des
 Ausfuhrverbots zustande gekommen ist. Das Ausfuhrverbot war aufrecht
 bis zum Ankauf durch die Republik. Es wurde niemals aufgehoben, und
 es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass gegenüber Erich Lederer
 die Möglichkeit einer Aufhebung jemals auch nur angedeutet worden
 wäre. Die österreichischen Regierungsvertreter haben immer - auch in
 der Amtszeit von Bruno Kreisky - mit dem Ausfuhrverbot als
 Rückenstärkung über den Beethovenfries verhandelt und dieses auch
 bewusst ausgenützt. Der Verkauf wäre ohne das verhängte und aufrecht
 bestehende Ausfuhrverbot in dieser Form nie zustande gekommen.
 Ministerratsprotokolle aus dem Jahr 1972, in dem der Ankauf
 beschlossen wurde, bestätigen dies. So hatte die damalige
 Wissenschaftsministerin Hertha Firnberg erklärt, der Fries "kann
 wegen eines Ausfuhrverbotes seinem im Ausland lebenden Eigentümer
 nicht übermittelt werden" (Ministerratssitzung, 23. Mai 1972). Und
 der damalige Bundeskanzler Bruno Kreisky: "Über das Geschick dieses
 Werkes wurde 27 Jahre lang verhandelt, da es sich um entzogenes
 Vermögen handelt (...). Die Frage, vor der wir gestanden sind, war,
 ob man die Ausfuhr erlauben soll, was zu einem großen Geschrei (...)
 geführt hätte, (...) oder aber, ob man es erwirbt."
 (Ministerratsprotokoll, 23. Mai 1972). Behauptungen, wonach kein
 enger Zusammenhang zwischen Ausfuhrverbot und Verkauf bestanden habe,
 sind damit klar widerlegt.
Beim Beethovenfries handelt es sich geradezu um einen Paradefall
 dafür, dass der Verkauf eines Kunstwerks vom Bestehen eines
 Ausfuhrverbots abhängig war: Der Beethovenfries war aufgrund des
 Ausfuhrverbots für den Eigentümer im Exil nicht verwendbar. Im Inland
 war er schon wegen seiner Bedeutung, seiner Länge von 34 Metern und
 des Renovierungszustands nicht zu annähernd realistischen Bedingungen
 privat verkäuflich. Vor allem aber der sich verschlechternde
 Erhaltungszustand des Frieses zwang Erich Lederer zu handeln. 1970
 war er ein gebrochener Mann - nicht nur durch den Tod seiner Familie
 und die Zerstörung seines Vermögens während der NS-Zeit sowie die
 finanziellen Schwierigkeiten in den Nachkriegsjahren, sondern auch
 durch die anhaltende Weigerung des österreichischen Staates, ihm
 Gerechtigkeit zu verschaffen. Nach 28 Jahren des Kampfes und aufgrund
 seiner Sorge um den Zustand des Beethovenfrieses resignierte Lederer
 schließlich alt und krank und verkaufte den Fries an den einzig
 möglichen Käufer: die Republik Österreich.
"Mit der novellierten Fassung des KRG von 2009 hat sich die Republik
 Österreich zur Regelung genau dieser Fälle bekannt; sie könnte
 beweisen, dass sie es mit der Beseitigung von Unrecht tatsächlich
 ernst meint. Allein die abstruse Konstruktion im Gesetz, dass für die
 Betroffenen keine Parteistellung und Akteneinsicht möglich ist, führt
 den guten Geist des Gesetzes ad absurdum. Wir werden daher den Gang
 nach Straßburg und in die USA antreten", so Weber.
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