- 01.03.2015, 17:17:34
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HETA ASSET RESOLUTION AG: Abwicklungsbehörde erlässt Bescheid über die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß BaSAG
Klagenfurt am Wörthersee, 01.03.2015. (OTS) - Wie in den Ad hoc
Meldungen vom 28. November sowie vom 23. Dezember 2014 mitgeteilt,
erstellt die Heta Asset Resolution AG (HETA) einen Liquiditäts- und
Abbauplan, der dem im Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit
(GSA) festgelegten Ziel einer geordneten, best- und raschest
möglichen Verwertung ihrer Vermögenswerte zu entsprechen hat und der
entsprechende Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2014 haben wird.
In diesem Zusammenhang wurde eine Asset-Überprüfung (sogenannter
Asset Quality Review (AQR)) beauftragt, mit dem Zweck alle
Vermögenswerte der Gesellschaft einer Neubewertung unter
Berücksichtigung des Ziels einer geordneten, aktiven und
bestmöglichen Verwertung zu unterziehen.
Vorläufiges Ergebnis der Vermögensbewertung liegt vor
Erste Ergebnisse des AQR liegen seit dem Abend des 27. Februar 2015
vor. Auf Grundlage dieser Ergebnisse geht die Gesellschaft von einer
vermögensmäßigen Unterdeckung in einer Bandbreite von rund EUR 4,0
Mrd. bis rund EUR 7,6 Mrd. aus. Die Gesellschaft ist zwar derzeit
noch in der Lage, ihre Schulden und Verbindlichkeiten bei Fälligkeit
zu begleichen, es liegen aber im Sinne des § 51 Abs 1 Z 3 zweiter
Halbsatz des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von
Banken (BaSAG) aus Sicht des Vorstands objektive und konkrete
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesellschaft in naher Zukunft nicht
mehr in der Lage sein wird, ihre Schulden und Verbindlichkeiten bei
Fälligkeit zu begleichen.
Die Gesellschaft hat umgehend den Aufsichtsrat über die Ergebnisse
unterrichtet (Sonderbericht gemäß GSA). Die Gesellschaft hat weiters
noch am 27. Februar 2015 ihren Alleinaktionär Republik Österreich
(Bund) über die Unterdeckung informiert und angefragt, ob diese vor
dem Hintergrund dieser neuen Information und der Geltung des BaSAG
bereit ist, die in den Jahren 2016 und 2017 eintretende
Liquiditätslücke und weiters die durch den AQR indizierte
Unterdeckung durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.
Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand der Gesellschaft ebenfalls
noch am 27. Februar 2015 vorsorglich eine Mitteilung gemäß BaSAG bei
der Abwicklungsbehörde eingereicht und die Erlassung eines
entsprechenden Bescheids angeregt, falls der Eigentümer der
Gesellschaft keine verbindliche Zusage über geeignete Maßnahmen
abgibt.
Am 1. März 2015 hat der Bundesminister für Finanzen der
Finanzmarktaufsicht mitgeteilt, dass keine weiteren Maßnahmen gemäß
Finanzmarktstabilitätsgesetz ergriffen werden. Darüber wurde auch die
Gesellschaft in Kenntnis gesetzt. Am 1. März 2015, 16:50 Uhr, hat
daher die Abwicklungsbehörde einen Bescheid über die Anordnung von
Abwicklungsmaßnahmen gemäß BaSAG erlassen. Dieser Bescheid
(Mandatsbescheid), der auch die angeordneten Abwicklungsmaßnahmen
beinhaltet, ist auf der Website der Abwicklungsbehörde
(http://www.fma.gv.at) kundgemacht.
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