• 16.02.2015, 09:09:06
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Negativrekord: 61 (!) Klauseln bei Lyoness gesetzwidrig

VKI prüft Sammelklage zur Rückforderung von Zahlungen

Utl.: VKI prüft Sammelklage zur Rückforderung von Zahlungen =

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im
Auftrag des Sozialministeriums - die Lyoness Europe AG im Hinblick
auf 61 Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäfts-bedingungen (AGB) und
Zusatz AGB (ZAGB) aus den Jahren 2012, 2009, 2008 und 2007 auf
Unterlassung geklagt. Die "Erweiterten Mitgliedsvorteile" für jene
Mitglieder, die das "System Lyoness" aktiv als "Premiummitglieder"
(vormals Businesspartner) für eine verwirrende Vielfalt von in
Aussicht gestellten Vorteilen weiterverbreitet haben, wurden als
intransparent und gröblich benachteiligend eingeklagt. Das
Handelsgericht Wien (HG Wien) hat nunmehr sämtliche 61 Klauseln für
gesetzwidrig und damit unwirksam erklärt. Das Urteil ist nicht
rechtskräftig.

Lyoness ist als "Cash-Back"-Unternehmen 2003 gegründet worden und
ist inzwischen mit - so ist auf der Webseite zu lesen - rund 1.000
Mitarbeitern in 46 Märkten weltweit als branchen- und
länderübergreifende Shopping Community für Konsumenten und als
weltumspannendes Kundenbindungsprogramm für Lyoness
Partnerunternehmen aktiv.

Die Verbandsklage des VKI richtete sich gegen Klauseln rund um die
"erweiterten Mitglieds-vorteile" in den AGB 2012 (sowie 2009, 2008
und 2007), wie die "Treueprämie", den "Treuebonus", die
"Treuegutschrift", die "Partnerprämie", die "Volumenprämie", das
"Karrieregeschenk", den "Volumenbonus", die "Bonuseinheiten", und die
"Einheiten-Umbuchung". Allen Vergütungen ist gemeinsam, dass sie vom
Einkaufsvolumen der Mitglieder abhängig sind. Die "erweiterten
Mitgliedsvorteile" hängen - wie "cash back" und "Freundschaftsbonus"
- auch mit dem Einkaufsvolumen zusammen, doch kommen bei ihnen noch
zusätzliche Faktoren ins Spiel, wie etwa eine zeitliche Komponente
oder auch die Höhe der Vermittlungsprovision.

Der Vorwurf des VKI an Lyoness: Diese "erweiterten
Mitgliedsvorteile" haben viele Menschen verleitet, zwischen 2.000 und
25.000 Euro an Lyoness zu bezahlen, um diese Vorteile nutzen zu
können. Betroffene berichteten jedoch, dass sie die ihnen in Aussicht
gestellten Vorteile nicht oder nur ungenügend erhalten haben. Viele
wollten ihre Verträge mit Lyoness beenden und ihr Geld zurück. Dazu
sind bis heute eine Reihe von Klagen bei verschiedenen Gerichten
anhängig.

Das HG Wien hat sich nun der Rechtsansicht des VKI angeschlossen,
dass sich Lyoness in seinen AGB eines unübersichtlichen Regelwerks
bedient, welches durch zahlreiche Verweise, Weiter- und Rückverweise
jede Überblickbarkeit verliert und letztlich als intransparent im
Sinne des § 6 Abs 3 KSchG bezeichnet werden muss. Ein
Geschäftsmodell (welcher Art immer) darf eben nur so "komplex"
ausgestaltet werden, dass es (in AGB) immer noch einiger Maßen
verständlich darstellbar ist. Dem werden diese 61 Klauseln in den
AGB und ZAGB von Lyoness nicht gerecht.

"Das gab es soweit ich überblicke noch nie, dass soviele Klauseln
in Allgemeinen Geschäftsbedigungen eines Unternehmens als
intransparent für gesetzwidrig und unwirksam erklärt worden sind",
resümiert Mag. Ulrike Wolf, zuständige Juristin im VKI.

Die Verbandsklage des VKI wird vor Gericht von Rechtsanwalt Mag.
Eric Breiteneder vertreten. Seine Kanzlei vertritt seit 2011
erfolgreich hunderte Lyoness-Mitglieder, die das in Lyoness gezahlte
Geld zurückfordern.

"Alle Einzelverfahren, die mit Urteil endeten, gingen zugunsten
meiner Mandanten aus. Viele Menschen konnten so bereits ihren Einsatz
in das System Lyoness zurückerhalten. Dieses Urteil ist aber etwas
Besonderes: Wenn es rechtskräftig wird, entfaltet es Wirkung für alle
Betroffenen, da sich Lyoness dann nicht mehr auf die aufgehobenen
oder sinngleiche Klauseln berufen kann."

"Leider gibt es in Österreich immer noch keine gesetzlich
geregelte Gruppenklage, daher werden wir prüfen, ob wir jenen
Geschädigten, die über keine Deckung durch eine
Rechts-schutzversicherung verfügen, eine Sammelklage anbieten werden,
um die einbezahlten Gelder zurückzufordern", kündigt Dr. Peter Kolba,
Leiter des Bereiches Recht im VKI an. Dabei würde das
Prozesskostenrisiko durch Beiziehung eines Prozesskostenfinanzierers
abgesichert; der Finanzierer würde in Form einer Erfolgsquote
partizipieren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

SERVICE: Das Urteil ist im Volltext auf www.verbraucherrecht.at
einsehbar.

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