- 29.01.2015, 13:40:47
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BHÖ: Die Novellierung des Medizinischen Masseur und Heilmasseur-Gesetzes, insbesondere § 26 MMHmG, ist unverantwortlich.
Qualitätssicherung gegenüber den Patienten wurde ignoriert.
Utl.: Qualitätssicherung gegenüber den Patienten wurde ignoriert. =
Wien/Weiz (OTS) - Der Bundesverband der Heilmasseure und
Medizinischen Masseure Österreichs (BHÖ) hat sich bereits in der
Begutachtungsphase vehement gegen die in der Novellierung geforderte
Veränderung des § 26 MMHmG ausgesprochen. Diese erleichtert die
Durchlässigkeit und reduziert die Praktikumsstunden für gewerbliche
Wellness-Masseure um als Medizinische Masseure am Patienten
Massagetherapien durchführen zu dürfen.
Der § 26 MMHmG sollte ursprünglich eine Übergangsbestimmung
darstellen, sodass es in Folge im gewerblichen Bereich zu einer
Anpassung der Ausbildung an die Qualität des medizinischen Masseurs
kommen kann. Mit dieser Novellierung ist nun das Gegenteil der Fall.
Der Anwärter aus dem gewerblichen Bereich muss nicht, wie für die
Medizinische Masseur-Ausbildung gesetzlich geregelt, einen Unterricht
mit fachkompetenten Lehrkräften (Ärzte, Physiotherapeuten,
Heilmasseure mit der Spezialqualifikation Lehraufgaben) und muss auch
keine Abschlussprüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission wie
die Medizinischen Masseure absolvieren. Eine Reduktion der Praxiszeit
für gewerbliche Wellness-Masseure von 875 Stunden auf 580 Stunden,
während denen das Therapieren am Kranken erlernt werden könnte, ist
demnach den Patienten gegenüber nicht zu akzeptieren.
Der § 26 MMHmG ist zu alledem grob fahrlässig, da nunmehr auch die
Möglichkeit besteht, ohne geregelte Ausbildung lediglich durch ein
Gutachten eines Sachverständigen über Kenntnisse, Fähigkeiten, der
vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit und der verkürzten Praxiszeit
von 580Stunden das Zeugnis zum/zur Medizinischen MasseurIn zu
erlangen.
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
kann nicht nur ein Heilmasseur mit Spezialqualifikation für
Lehraufgaben, wie für die Prüfung der praktischen Fächer in der
MMHm-AV vorgeschrieben, sondern auch ein Wellness-Masseur werden, der
grundsätzlich gar nie berechtigt war, am Kranken Massage-Therapien
durchzuführen.
Wo bleibt da die Verantwortung und Qualitätssicherung
gegenüber den Patienten?
Im Gesundheitsbereich sollte Patientensicherheit und Therapieerfolg
oberste Priorität haben, aus diesem Grunde müssen die Änderungen des
§ 26 MMHmG zur Gänze ausgesetzt und neu strukturiert werden.
Der Bundesverband der Heilmasseure und Medizinischen Masseure
Österreichs (BHÖ) hat im Gesundheitsministerium ausdrücklich auf
diesen Umstand hingewiesen und wird in diesem Sinne auch weiter für
das wichtige Berufsbild der Medizinischen MasseureInnen und der
HeilmasseureInnen kämpfen.
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