• 03.11.2014, 11:31:43
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Sammlung Fritz Grünbaum - "ein Bild zurechtrücken"

Ein Statement zu den diversen Zeitungs- und Pressemeldungen bezgl. der Kunstsammlung Fritz Grünbaum, die doch einige Fakten unberücksichtigt lassen

Utl.: Ein Statement zu den diversen Zeitungs- und Pressemeldungen
bezgl. der Kunstsammlung Fritz Grünbaum, die doch einige
Fakten unberücksichtigt lassen =

Wien (OTS) - Die Rekonstruktion der Sammlung Fritz Grünbaum ist einer
der schwierigsten Fälle in der Provenienzforschung. Vermutlich wird
es nie gelingen, hier eine lückenlose Eigentümerkette zu erforschen,
fehlen doch für eine restlose Aufklärung die entscheidenden
Dokumente.

Von der so genannten Michalek Kommission, die Beschlüsse im Sinne des
Kunstrückgabegesetzes für die Leopold Privatstiftung fasst, ist in
einer Entscheidung vom 18. November 2010 zu lesen: "Da der Nachlass
Fritz Grünbaums und auch der seiner Frau Elisabeth nicht gerichtlich
eingeantwortet war, kam es nach 1945 zu mehreren Versuchen die
Erbfolge - auch im Weg von Gerichtsverfahren - zu klären. Letztlich
erließ das Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 14. Jänner 2002, 10 A
26/02 i die Einantwortungsurkunde nach Fritz Grünbaum zugunsten von
Milos Vavra und Leon Fischer aufgrund des Gesetzes abgegebenen
Erbserklärungen je zur Hälfte."

Ausgehend davon kommt die Michalek-Kommission zum Ergebnis, "dass
Mathilde Lukacs nicht berechtigt war, über Gegenstände aus dem
Nachlass nach Fritz Grünbaum zu verfügen."

In diesem Zusammenhang ist auch drauf hinzuweisen, dass der
Allgemeine Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus den
beiden Erben Milos Vavra und Leon Fischer für bewegliches Vermögen
nach Fritz Grünbaum, das sich aus "paintings and graphics, jewelry,
cash, book" zusammensetzte eine Entschädigung zugesprochen hat und
somit den Vermögensentzug während des Nationalsozialismus anerkannt
hat.

Das Auktionshaus Christies hat nun das einzig richtige getan. Es hat
einen Vergleich aufgrund der vorhandenen Unterlagen und dieser
Erkenntnisse, zwischen den Einbringern und den Erben vermittelt.
Diese Vorgangsweise entspricht den "just and fair solutions according
to the Washington principles". Sowohl der Einbringer wie die Erben
sind private Parteien und es ist ihr gutes Recht, eine Einigung über
ein Kunstwerk zu erzielen, welches eine ungeklärte Provenienz hat. Es
ist auch die Aufgabe jedes Auktionshauses, wie selbstverständlich
auch jeden Kunsthändlers, dafür Sorge zu tragen, dass durch den Kauf
eines Kunstwerkes in einer Auktion oder im Kunsthandel,
unbestreitbares Eigentum (good title) erworben wird. Aufgrund der
komplizierten und nicht lückenlosen Geschichte der Sammlung Fritz
Grünbaums, kann ein Kunstwerk aus dieser Sammlung nicht als
unzweifelhaft unbestreitbares Eigentum veräußert oder gekauft werden.
Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der in den diversen
Meldungen erwähnte US-Gerichtsentscheid im Fall Bakalar, der "US
Court of Appeals for the Second Circuit" nicht über die materiell
rechtliche Anspruchsberechtigung entschied, sondern nur festhielt,
dass die Grünbaum Erben in diesem Fall zu lange gewartet hatten, um
ihre Ansprüche gerichtlich einzuklagen. Das Gericht sah nur die in
diesem Verfahren zu beurteilenden Ansprüche unter der
gewohnheitsrechtlichen Doktrin "Laches" als verjährt an.

Dem Auktionshaus Christies, dem Einbringer und den Erben ist zu
gratulieren, dass sie mit dieser Vorgangsweise ein vorbildliches
Beispiel gesetzt haben. Es ist zu hoffen, dass weitere Auktionshäuser
und Kunsthändler diesem Beispiel folgen werden.

Erika Jakubovits
Exekutiv Direktor des Präsidiums

Oskar Deutsch
Präsident
Israelitische Kultusgemeinde Wien

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