• 22.07.2014, 12:52:02
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  • OTS0084 OTW0084

OGH bestätigt die Verantwortung von Internet-Providern bei der Bekämpfung von gewerblichen Urheberrechtsverletzungen

Wien (OTS) - In dem von österreichischen und deutschen
Filmproduzenten seit 2010 mit Unterstützung des Vereins für
Anti-Piraterie (VAP) gegen den Internet-Provider UPC geführten
Musterprozess hat nun der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden: Die
gegen UPC angeordnete einstweilige Verfügung zur Sperre des Zugangs
zum berüchtigten Portal kino.to wurde zu Recht erlassen.

Dem Beschluss war ein Grundsatzurteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) vorausgegangen (C-314/12). Es hatte
bestätigt, dass einem Access Provider die Sperre des Zugangs zu
rechtswidrig angebotenen Filmwerken abverlangt werden kann. Internet
Provider müssen also nach geltendem EU-Recht auf begründete
Aufforderung der Rechteinhaber Zugangssperren implementieren. Sie
tragen auf diese Weise Mitverantwortung für ein sicheres Internet.
Auch der Access Provider ist verpflichtet, ihm zumutbare Maßnahmen zu
ergreifen. Auf diese Weise kann er eine Bestrafung verhindern, wenn
er ausreichende Schritte gesetzt hat. In der Praxis hat sich als
Stand der Technik bislang in vielen Staaten die Kombination von
IP-Blockaden und die Sperre von Domain Namen als wirkungsvoll
erwiesen. Umfragen beweisen signifikante Auswirkungen auf das
Nutzerverhalten des durchschnittlichen Internet-Users.

"Der Provider hat keine allgemeine Überwachungspflicht (Stichwort
"Hilfssheriff"), sehr wohl aber trifft ihn eine konkrete
Mitwirkungspflicht!", so Dr. Werner Müller, Geschäftsführer des VAP
in einer ersten Reaktion. "Die Filmwirtschaft liebt das Internet als
weiteres attraktives Medium für professionelle künstlerische Inhalte,
aber nicht als Spielplatz für digitale Hehler und Massendiebstahl an
den Kreativen!"

"Endlich erleben wir einen weiteren wichtigen Schritt zu einem
erwachsenen und sauberen Web", so, Müller. "Daran sollten gerade
ISPs, die ihr Geschäftsmodell wohl nicht auf Illegalität im Netz
aufbauen wollen, ein Interesse haben!"

Anlass für das Verfahren war mit kino.to ein Portal, das
unbestrittener Weise systematisch die Rechte zahlloser Rechteinhaber
verletzte. Es stellte der Öffentlichkeit frei, aber unlizensiert über
130.000 Filmwerke zur Verfügung. Kino.to generierte mit dieser wohl
schwersten bislang bekannten gewerbsmäßigen Verletzung von
Urheberrechten im deutschsprachigen Raum Millionen Euro an
Werbeerlösen und ebenso substantielle Abo-Einnahmen für seine
Partner. Einige der Betreiber von kino.to wurden in Deutschland
bereits rechtskräftig zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Nachdem Sperrmaßnahmen in der Praxis vorwiegend gegen
gewerbsmäßige Anbieter urheberrechtswidriger Inhalte gerichtet sind,
sind sie grundrechtlich in aller Regel unproblematisch. Der EuGH
lässt in diesem Zusammenhang in Ausnahmefällen zu, wenn eine Sperre
auch den rechtmäßigen Zugang zu Inhalten miterfasst. Dies muss zur
Eindämmung von Urheberrechtsverletzungen erforderlich sein.

Nutzer können sich in so einem Fall an den Provider, mit dem sie
einen Vertrag abgeschlossen haben, wenden. Der Vertrag wird aber "im
Regelfall", so der OGH, so auszulegen sein, dass der Provider zu
zulässigen Zugangssperren berechtigt ist. Zudem erwägt der OGH, dass
der Kunde des Providers unter Umständen auch direkt gegen den
Rechteinhaber vorgehen kann. Wenn der Rechteinhaber kein
Exekutionsverfahren einleitet, scheidet diese Möglichkeit aus Sicht
des OGH aus.

Ergänzend führt der OGH aus, dass "in eindeutigen Fällen" wie
kino.to ohnehin kaum ein Nutzer an einer gerichtlichen
Auseinandersetzung mit seinem Provider oder einem Rechteinhaber
interessiert sein wird. Hinzu kommt, dass der OGH davon ausgeht, dass
Rechteinhaber und Provider bedacht vorgehen werden. Das hat die
Praxis des VAP in Österreich ja bereits bewiesen.

Oscar-Preisträger und Filmproduzent Veit Heiduschka, der als
Kläger im Fall auftritt, erklärt: "Kulturschaffende und ihre
Vertriebspartner müssen entscheiden können, ob und wie ihre Werke
verwertet werden sollen. Dieses Recht ignorieren illegale Filmportale
in krassester Weise. Auf Basis der OGH-Entscheidung ist es dem VAP
endlich möglich, entschlossen und rasch gegen die Auswüchse digitalen
Diebstahls vorzugehen und Angebote trocken zu legen, die auf
gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzungen aufbauen!"

VAP-Präsident Ferdinand Morawetz befürwortet die Entscheidung des
OGH ebenfalls und fordert Internet-Provider auf, "noch mehr Mut und
Eigenverantwortung zu zeigen, um gemeinsam mit der Kreativwirtschaft
für einen für alle Beteiligten stabilen Marktplatz in einem sicheren
Internet zusammen zu arbeiten."

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF

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