Neues Gesetz forciert effizienteren Einsatz von Energie und sichert Wettbewerbsfähigkeit des Standorts - Energieverbrauch soll vom Wachstum entkoppelt und stabilisiert werden
Utl.: Neues Gesetz forciert effizienteren Einsatz von Energie und
sichert Wettbewerbsfähigkeit des Standorts - Energieverbrauch
soll vom Wachstum entkoppelt und stabilisiert werden =
Wien (OTS/BMWFW) - Das Wirtschaftsministerium hat jetzt das neue
Bundes-Energieeffizienzgesetz, mit dem Österreich die Vorgaben der
EU-Richtlinie umsetzt, in die Begutachtung verschickt. "Für eine
nachhaltige Energiewende ist der effizientere und sparsamere Einsatz
von Energie noch wichtiger als der Ausbau der Erneuerbaren. Damit
werden wir langfristig unabhängiger von Energieimporten, stärken die
Versorgungssicherheit und verringern den CO2-Ausstoß", sagt
Wirtschafts- und Energieminister Reinhold Mitterlehner. "Mit dem
neuen Entwurf schlagen wir eine ausgewogene Lösung vor, die den
effizienteren Einsatz von Energie forciert und auch die
Wettbewerbsfähigkeit des Standorts berücksichtigt. Auf dieser Basis
können wir Österreichs Vorreiterrolle weiter ausbauen und Wachstum
und Arbeitsplätze im Land sichern und schaffen", so Mitterlehner.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Endenergieverbrauch in
Österreich bis zum Jahr 2020 bei einem Wert von 1.100 Petajoule
stabilisiert werden soll, wobei es sich dabei um ein indikatives Ziel
handelt, wie es die EU-Richtlinie vorsieht. Gemäß den letzten
verfügbaren Zahlen (2012) liegt Österreich derzeit leicht unter
diesem Wert, weil der Energieverbrauch in den vergangenen Jahren
erfolgreich vom Wachstum entkoppelt werden konnte. Dennoch sind in
Zukunft weitere Maßnahmen notwendig, weshalb im Gesetz eine Reduktion
um kumulierte 218 Petajoule bis 2020 vorgesehen ist.
Lieferanten sollen Kunden beim Energiesparen unterstützen
Die Richtlinie sieht weiters vor, dass die Energieeffizienz bei
Endkonsumenten pro Jahr um 1,5 Prozent gesteigert werden soll. Dafür
kann sich Österreich als Vorreiterland sowohl nach 2008 gesetzte
Maßnahmen ("early actions") anrechnen lassen als auch laufende
strategische Maßnahmen und Effizienzförderungen wie zum Beispiel die
thermische Sanierung. Die Behandlung der strategischen Maßnahmen
basiert auf einer Konkretisierung der Richtlinie durch die
EU-Kommission im Herbst des Vorjahres und war daher im ersten
Gesetzesvorschlag nicht enthalten.
Einen wesentlichen Beitrag müssen - wie in der EU-Richtlinie
vorgesehen - die Energielieferanten leisten, indem sie 0,6 Prozent
des gemittelten Energieabsatzes an ihre Endkunden über die Jahre 2010
bis 2012 bei sich selbst oder ihren Kunden als jährliche
Effizienzmaßnahme darstellen können. 40 Prozent davon müssen bei
Haushalten erbracht werden. Verbesserungen bei einkommensschwachen
Haushalten werden mit dem Faktor 1,5 gewichtet, diese Kunden werden
also besonders profitieren. Um der Energiearmut zusätzlich entgegen
zu wirken, sollen größere Energieversorgungsunternehmen eine Anlauf-
und Beratungsstelle zu Energieeffizienz, Verbrauch, Kosten und
Energiearmut einrichten.
Alle Energieträger samt Verkehr umfasst
Durch die Einbeziehung der Energielieferanten sind alle Energieträger
umfasst, also über Mineralölhändler und Tankstellen auch der Verkehr.
Ähnliche Lieferantenverpflichtungen setzen Länder wie Großbritannien,
Frankreich oder Italien um. Die Lieferanten bieten ihren Kunden schon
heute Effizienzmaßnahmen an und haben das entsprechende Know-how
durch Umsetzungserfordernisse aus der früheren Effizienz-Richtlinie.
Sie stehen im Wettbewerb, haben daher einen Kosteneffizienzdruck und
können zudem eine Kundenbindung als Energie-Service-Dienstleister
aufbauen. Bereits in der Praxis erprobte Beispiele für mögliche
Maßnahmen sind Gerätetauschaktionen, Stromsparpakete, LED
Lampen-Aktionen, Einsatz von Standby-Killern, ein Technologie-Check
für große Energieverbraucher oder Energieeffizienzgutscheine.
Hingegen könnten über eine Verpflichtung der Netzbetreiber nur
leitungsgebundene Energieträger (Strom und Gas) berücksichtigt
werden, also würden zum Beispiel Heizöl und Kohle herausfallen.Zudem
würde es keinen ausreichenden Anreiz geben, die kostenoptimalsten
Effizienzmaßnahmen zu setzen: denn die Netzbetreiber unterliegen als
natürliche Monopolisten keinem Wettbewerbsdruck, da ihre Kunden nicht
wechseln können.
Sollten die Vorgaben nicht erfüllt werden können, haben die
Energieversorgungsunternehmen die Option, einen externen
Energieeffizienz-Dienstleister mit dieser Aufgabe zu betrauen. Damit
kann die Verpflichtung möglichst kosteneffizient erfüllt werden und
es wird ein neuer Dienstleistungsmarkt mit zusätzlichen
Arbeitsplätzen ermöglicht. Durch diesen neuen Ansatz entfällt auch
die ursprünglich vorgesehene Ausgleichszahlung. Eine weitere
Erleichterung ist, dass kleine Energielieferanten bis zu einer
Endkundenabgabe von 70 Gigawattstunden pro Jahr die Möglichkeit
haben, ihre 0,6-Prozent-Verpflichtung im Rahmen einer
Branchenvereinbarung (koordinierte Aufteilung) zu erfüllen. Erst wenn
sie das gemeinsame Ziel verfehlen, würde die individuelle Vorgabe in
Kraft treten. Sehr kleine Lieferanten unter einer Endkundenabgabe von
zehn Gigawattstunden sind vom Verpflichtungssystem komplett befreit.
Energie-Audits und -Managementsysteme für große Unternehmen
Als weitere Maßnahme müssen, um der EU-Richtlinie zu entsprechen,
große Unternehmen (ab 250 Beschäftigten) künftig entweder ein
Energiemanagementsystem einführen oder alle vier Jahre ein
Energieaudit machen. Diese Maßnahmen zeigen betriebliche
Effizienzpotenziale auf, die im Anschluss - wenn technisch möglich
und wirtschaftlich zumutbar - umgesetzt werden können. Keine
Verpflichtung gibt es für kleine und mittlere Unternehmen, wobei
freiwillig durchgeführte Energieberatungen und deren Ergebnisse auf
die Ziele der Richtlinie angerechnet werden können. Die ursprünglich
vorgesehene Verpflichtung von rund 16.000 Unternehmen über
Sektorziele entfällt einerseits aufgrund des für die Erfassung
notwendigen bürokratischen Aufwands und andererseits weil vor allem
ETS-Unternehmen aufgrund des Zertifikatehandels und des
internationalen Kostendrucks ihre Potenziale oft schon ausgereizt
haben. "Das ist auch im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit des
Wirtschaftsstandorts", betont Mitterlehner.
Bund erfüllt Vorgaben der EU-Richtlinie
Gemäß EU-Richtlinie muss der Bund in seinen Gebäuden der
Zentralverwaltung jährlich ein Sanierungsziel von drei Prozent
erreichen. Dafür können nicht nur thermische Sanierungen angerechnet
werden, sondern auch Maßnahmen im Bereich der gebäudetechnischen
Ausrüstung und des Betriebs wie zum Beispiel ein
Energieeinspar-Contracting oder Energiemanagementmaßnahmen. Damit
sind auch Effizienzmaßnahmen bei denkmalgeschützten Bundesgebäuden
möglich. Als ausgegliederte Stelle fällt die
Bundesimmobiliengesellschaft(BIG) nicht unter die von der
EU-Richtlinie vorgegebene Definition der Zentralverwaltung,
unterliegt aber den gleichen Regeln (z.B. bezüglich verpflichtender
Audits) wie andere Unternehmen. Unabhängig davon gab und gibt es
weiterhin starke Anstrengungen der BIG bei der thermischen Sanierung.
Daher sind schon heute zwei Drittel der Flächen in einem guten
thermischen Zustand.
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