• 11.03.2014, 08:59:18
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  • OTS0019 OTW0019

Umweltdachverband: Scharfe Kritik an geplanter Novelle des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes

- Beschwerderecht der Umweltanwaltschaft darf nicht beschnitten werden

Utl.: - Beschwerderecht der Umweltanwaltschaft darf nicht
beschnitten werden =

Wien (OTS) - Geplante Novelle zum Naturschutzgesetz widerspricht
Aarhus-Konvention und Europarecht

"Am 13. März soll im Oberösterreichischen Landtag die Novelle zum OÖ
Naturschutzgesetz beschlossen werden. Dabei sollen die
Beschwerderechte der Umweltanwaltschaft signifikant verschlechtert
werden: Mit dem neuen § 43a sollen Beschwerden künftig keine
automatische aufschiebende Wirkung haben, wenn durch den
angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. Damit
würden fundamentale Rechte des Umweltanwaltes - einer für die
Einhaltung des objektiven Umweltrechtes im Naturschutzverfahren
unerlässlichen Partei - maßgeblich beschnitten und eine Rechtslage
geschaffen werden, die klar dem Umweltvölkerrecht sowie dem
Europarecht widerspricht", sagt Gerhard Heilingbrunner,
ehrenamtlicher Präsident des Umweltdachverbandes.

Rechtsschutz für Umweltorganisationen: Österreich europaweit
Schlusslicht

Österreich ist nach Studien der EU-Kommission bereits jetzt
europaweit Schlusslicht, wenn es um die Einräumung von Rechtsschutz
an Umweltorganisationen geht. Jede weitere Einschränkung des
Gerichtszuganges birgt die Gefahr eines weiteren
Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich. Mit der
fortlaufenden Aberkennung der automatischen aufschiebenden Wirkung
von Beschwerden schleicht sich eine aus rechtsstaatlicher Sicht
äußerst bedenkliche und zusätzlich rechtswidrige Abschaffung eines
effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein. Dagegen verwehrt sich
der Umweltdachverband auf das Heftigste!

Grobe Verletzung völkerrechtlicher und unionsrechtlicher
Vorgaben ist untragbar

Gerade im Bereich der Umwelt, deren Schutz - auch im Sinne des
Vorsorgeprinzips - maßgeblich auf Prävention aufbaut, ist die
großzügige Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fundamental, da
einmal entstandene Umweltschäden oft nur schwer - oder wenn überhaupt
- auf Kosten der öffentlichen Hand und mit Steuergeldern wieder
rückgängig zu machen sind. Die Gerichte sind sowohl laut
Umweltvölkerrecht als auch nach Unionsrecht dazu verpflichtet,
vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren: "Die Republik Österreich hat
den Vorgaben der Aarhus-Konvention und der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes Folge zu leisten. Dass es jetzt
ausgerechnet in einem Kernbereich des Umweltrechts - nämlich beim OÖ
Naturschutzgesetz - zu einer derart groben Verletzung
völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Vorgaben kommen soll, ist ein
Skandal. Der Umweltdachverband fordert daher, die geplante Maßnahme
der Novelle unverzüglich zurück zu nehmen", so Heilingbrunner
abschließend.

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