• 10.03.2014, 09:14:26
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Lebenshilfe muss "Zusatzentgelte" zurückzahlen

Mehr Transparenz für Leistungen im Pflegeheim, VKI gewinnt Musterprozess

Utl.: Mehr Transparenz für Leistungen im Pflegeheim, VKI gewinnt
Musterprozess =

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte -
im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - einen Musterprozess
gegen die Lebenshilfe Wien. Geklagt wurde auf Rückzahlung von
"Zusatzentgelten", die eine am Down Syndrom leidende Heimbewohnerin
zu unrecht an die Lebenshilfe bezahlt hatte. Die Zahlung wurde
aufgrund eines "Heimvertrages" verlangt, dessen Klauseln zum Thema
"Zusatzentgelt" gesetzwidrig sind. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab
der Klage recht und verurteilte die Lebenshilfe rechtskräftig zur
Rückzahlung der eingehobenen Beträge. Gleichzeitig brachte der VKI
erneut Verbandsklage gegen die Lebenshilfe ein.

Betagte oder behinderte Menschen sind oft darauf angewiesen, in
Pflegeheimen zu wohnen. In solchen Fällen muss mit dem jeweiligen
"Heimträger" ein privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen werden. Da
es sich um eine besonders schutzwürdige Personengruppe handelt, sieht
das Konsumentschutzgesetz besondere Regeln für "Heimverträge" vor. So
sind die einzelnen Inhalte eines Heimvertrages nicht nur "einfach und
verständlich", sondern auch "umfassend und genau" zu umschreiben.

Dieser Pflicht zur Aufschlüsselung war die Lebenshilfe einer
Wiener Heimbewohnerin gegenüber nicht nachgekommen. Die Frau, die am
Down Syndrom leidet, hatte mit der Lebenshilfe einen Vertrag für
"vollbetreutes Wohnen" abgeschlossen. Dieser Heimvertrag enthielt
u.a. eine Klausel, die eine Bezahlung von 280 Euro monatlich für
"Zusatzleistungen" vorsah - ohne konkrete Auflistung der damit
verbundenen Leistungen (z.B. für Unterkunft, Verpflegung, etc.) sowie
derjenigen Leistungen, die vom Träger der Sozial- und
Behindertenhilfe gedeckt werden. Der Vertrag sah damit keine
Möglichkeit vor, zwischen benötigten und nicht benötigten Leistungen
zu wählen. Zudem war nicht klar, ob durch das Zusatzleistungspaket
nicht in Wahrheit auch Grundleistungen erbracht wurden.

Die Bewohnerin, vertreten durch ihren Sachwalter, zahlte
vorbehaltlich der Rückforderung die "Zusatzentgelte" und trat dem VKI
die Rückforderungsansprüche ab. Der VKI klagte daraufhin die
Lebenshilfe auf Rückzahlung der zu unrecht bezahlten Beträge. Nachdem
die ersten beiden Instanzen den Argumenten der Lebenshilfe gefolgt
waren, wandte sich der VKI mit einer außerordentlichen Revision an
den OGH und bekam dort vollinhaltlich Recht. So waren zum Beispiel
Angaben über zehn Mitarbeiterstunden für "individuelle Betreuung über
das übliche Maß hinaus", genauso wie Angaben zu diversen
Sachleistungen seien intransparent, entschied der Oberste
Gerichtshof. Für die Zahlung der geforderten Zusatzleistungen fehle
somit die vertragliche Grundlage. Diese sind von der Lebenshilfe
zurückzuzahlen.

"Das Urteil hat Signalwirkung für die gesamte Branche,
Heimverträge neu und insbesondere transparent auszugestalten",
resümiert die zuständige VKI-Juristin Mag. Jennifer Wassermann.
"Trotz unserer Aufforderung eine Unterlassungserklärung abzugeben,
war die Lebenshilfe Wien allerdings nicht bereit, auf die
entsprechenden Klauseln zu verzichten. Der VKI hat daher inzwischen
auch eine Verbandsklage gegen die Lebenshilfe eingebracht."

SERVICE: Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at im Volltext
verfügbar.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKI

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